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Schlagwort: Mitarbeitergespräch - zurück zur Liste

Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarung11.05.2012
Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarung gibt es innerhalb der Schule nicht. Es ist zwar nicht richtig, dass das OVG Münster dies in seinem Beschluss vom 26.04.2010 klargestellt hat, da der Beschluss vom 26.04.2010 des OVG Münster in einer anderen Angelegenheit erging und daher keine konkreten Aussagen zu Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarung betraf, im Zusammenhang mit diesem Beschluss wurden jedoch Aussagen der Dienststelle ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen, die erklären, dass keine individuellen Zielvereinbarungen geregelt werden und, dass klassische Mitarbeitergespräche im Rahmen der Qualitätsanalyse nicht vorgegeben werden.

 

Daraus kann geschlossen werden, dass die Dienstelle an dem schon 2004 eingeschlagenen Kurs festhält, denn schon  im November 2004 hat der Hauptpersonalrat Gesamtschulen mit dem Ministerium ein Gespräch bezüglich der Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarung im Schulbereich geführt, in dem klar gestellt wurde: Das Mitarbeitergespräch als Instrument der Personalführung  sind innerhalb der Schule nicht eingeführt.

Wenn eine Einführung in der Zukunft erfolgen sollte, liegt bei den Gesprächen mit Zielvereinbarung in jedem Fall ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vor. Dies ergibt sich einerseits aus § 72 Abs. 4 Nr.9 LPVG, welcher die Mitbestimmung für Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten regelt, wozu die Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarung unzweifelhaft gehören, sowie andererseits aus den in diesem Bereich getroffenen Regelungen in anderen Bundesländern:

 

Mitbestimmung bei Zielvereinbarungen

(§§ 75, 76 BPersVG; §§ 75, 76, 78, 79 LPersVG BW; Art. 75, 76 LPersVG Bay; §§ 86, 88 LPersVG Bln; §§ 63, 65, 66 LPersVG Brand; §§

52, 63, 65, 66 LPersVG Bre; §§ 86, 87 LPersVG Hbg; §§ 74, 75, 77, 78 LPersVG Hess; §§ 68 , 69, 70 LPersVG MV; §§ 64, 65, 66, 67

LPersVG Nds; §§ 72 LPersVG NW; §§ 78, 79, 80 LPersVG RhP; §§ 78, 80, 84 LPersVG Saar; §§ 80, 81 LPersVG Sachs; §§ 65 , 66, 67, 69

PersVG LSA; § 51 MBG SH; §§ 74, 75 ThürPersVG)

Die Einführung neuer Dienstpflichten von Lehrkräften durch die Schulverwaltung im Rahmen der Weiterbildung des Schulwesens über die in § 99 Satz 3 HSchG genannten Bereiche hinaus ist jedenfalls dann, wenn sie mit erheblicher, nicht kompensierter zeitlicher Mehrbelastung der betroffenen Lehrkräfte verbunden ist, keine personalvertretungsrechtlich irrelevante Konkretisierung bestehender

Dienstpflichten, sondern bedarf der Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung in den durch das Personalvertretungsrecht vorgesehenen Formen durch die zuständige Personalvertretung. Dies gilt auch für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die sonst erforderliche, mitwirkungsbedürftige Verwaltungsvorschriften gleichen Inhalts ersetzen sollen (VGH Hessen, Beschluss v. 18.2.2010 – 22 A 2457/08.PV, ZfPR online 6/2010, S. 7).

VBE-NRW

 



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