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Schlagwort: Dienstunfähigkeit - zurück zur Liste

Dienstunfähigkeit01.03.2021
Der VBE informiert Sie über das Thema Dienstunfähigkeit


Die extremen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte in der Corona-Pandemie, eingesetzt werden und arbeiten müssen, zollen immer mehr ihren Tribut, Momentan erreichen uns zunehmend Beratungsanfragen zum Thema Dienstunfähigkeit.

Was aber heißt Dienstunfähigkeit genau und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus?

Nach § 26 BeamtStG und § 33 LBG NRW sind Beamtinnen und Beamte dienstunfähig, wenn diese wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen ihre Dienstpflicht dauerhaft nicht erfüllen können.

Dienstunfähig ist demnach, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und auch keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die volle Dienstfähigkeit wieder hergestellt wird.

In einem solchen Fall kann die Dienststelle einen Beamten oder eine Beamtin dazu verpflichten, eine Untersuchung durch einen Amtsarzt vorzunehmen. Bei Fragen oder Unsicherheiten rund um die amtsärztliche Untersuchung beraten die zuständigen Personalräte. Diese können, wenn sie die persönlichen Umstände kennen, auch vertraulich mit der Dienststelle dazu in Kontakt treten.

Die Dienststelle ist aber zuvor verpflichtet, ein Gespräch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 SGB IX anzubieten, wenn eine Lehrkraft innerhalb eines Jahres länger als 30 Arbeitstage – ununterbrochen oder auch wiederholt – arbeitsunfähig war. In diesem können Maßnahmen entwickelt werden, die bei der Rückkehr in den Dienst helfen können, z.B. in Form einer Wiedereingliederung.Die Durchführung eines BEM-Verfahrens erfolgt nur mit der Zustimmung des/der betroffenen Kollegen/in. Die Personalräte können dabei unterstützend tätig werden.

Wird eine Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand zu versetzen, wenn keine anderweitige Verwendung möglich ist.

Eine andere Verwendung ist möglich, wenn dem/der Beamten/in ein anderes Amt übertragen werden kann. Dies ist in der Praxis bei Lehrkräften aber kaum der Fall.

Der Ruhestand beginnt mit Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem/der Beamten/in zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten/ in kann eine Versetzung in den Ruhestand auch früher erfolgen.

Auch kann ein Beamter nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit wieder in das Amt zurückkehren. § 35 Abs.2 LBG NRW führt hierzu folgendes aus:

„Beantragt die Beamtin oder der Beamte nach Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit, sie oder ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.“

Mitglieder des VBE können sich kostenfrei das Ruhgehalt ausrechnen lassen. Alle Informationen hierzu finden Sie in unserem Servicebereich.

Quelle: Lehrerrat aktuell 02/2021



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