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Schulträger31.05.2022
Der VBE informiert Sie über die Aufgaben der Schulträger

Gerade wenn es auf die Sommerferien zugeht, kommen immer wieder Anfragen dazu, was die Aufgaben der Lehrkräfte bezüglich eines Umzugs aus den Klassenräumen und Renovierung des Gebäudes sind.

Hierzu muss man zunächst die Aufgaben des Schulträgers genau beleuchten. Diese sind in § 79 SchulG wie folgt geregelt:

Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude

„Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

Der Schulträger ist damit die äußeren Schulangelegenheiten zuständig. Das Land ist für die Inneren Schulangelegenheiten zuständig.“

Zu den "klassischen" Schulträgeraufgaben gehört es auch, Schul-entwicklungspläne aufzustellen und umzusetzen.

Wichtig:

Zu der Unterhaltung der Schule gehört auch die Verpflichtung des Schulträgers einen geeigneten Reinigungsrhythmus für das Gebäude festzulegen.

Die Reinigung des Gebäudes ist nicht Aufgabe des pädagogischen Personals. Dieses gehört klar zu den äußeren Schulangelegenheiten und fällt somit in den Aufgabenbereich des Schulträgers.

Zudem ist der Schulträger für die Einrichtung der Klassen und Fachräume verantwortlich und somit auch für einen gegebenenfalls notwendigen Umzug in ein anderes Gebäude. Hierbei dürfen Lehrkräfte nicht als Umzugshelfer herangezogen werden. Diese sind lediglich für ihre persönlichen Dinge im Klassenraum selbstverantwortlich.

Auch ein Renovieren von Schulräumen muss von Lehrkräften nicht erfolgen. Hier besteht zudem die Gefahr, dass bei einem Unfall kein Dienstunfallschutz gewährt werden kann.

Quelle: Lehrerrat aktuell 05/2022



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