Startseite | Drucken | Erweiterte Suche | Feedback | Kontakt | Impressum

 
 
 

Außerschulischer Bereich

Einstellung und Beförderung

Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Rechtsfragen zum Schulalltag

Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht

Schwerbehinderung

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeit und Beurlaubung

Weg in den Ruhestand

alle Gesetze und Erlasse

Anträge

Wichtiges Kurz und Knapp

Inklusion und Integration

Fragen und Antworten (FAQ)

Kompakt

Startseite

Schlagwort: Versorgung - zurück zur Liste

Umsetzung und Versorgungswirksamkeit der Besoldungsgruppe A1312.12.2022
2022

 

Die Angleichung der Lehrkräftebesoldung an Grundschulen und in der Sekundarstufe I steht nun endlich unmittelbar bevor. In einer schrittweisen Regelung wird das alte Eingangsamt A12 durch das neue Eingangsamt A13 ersetzt.

Die Lehrkräfte der Primarstufe und Sekundarstufe I werden nach 4 Zwischenschritten zum 01.08.2026 in die Besoldungsgruppe A 13 überführt.

Diese Überführung erfolgt unabhängig von der genossenen Lehrerausbildung nach altem oder neuem Recht.

Zum 1. November 2022 haben alle Lehrkräfte der Primarstufe und Sekundarstufe I in der Besoldungsgruppe A 12 den Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 115 Euro. Diese Zulage wird aber erst im 1.Quartal 2023 zur Auszahlung gebracht.

In weiteren Stufen wird die Zulage jeweils zum Schuljahresbeginn (01.08) wie folgt erhöht:

  • 01.08.2023     230,00 Euro
  • 01.08.2024     345,00 Euro
  • 01.08.2025     460,00 Euro

Mit dem Datum 01.08.2026 erfolgt dann die Überleitung in das neue Eingangsamt A13.

Wichtig ist der Hinweis auf die Versorgungswirksamkeit der Besoldungsgruppe A13. Üblicherweise gilt eine Wartefrist von 2 Jahren in der jeweiligen Besoldungsgruppe, um aus dem erreichten Amt versorgt zu werden. Hier ist die Rechtslage aber so gestaltet, dass nach Auffassung des VBE NRW folgende Regelung gelten muss:

  1. 1.     Die Besoldung nach A13 ist sofort nach Erhalt ruhegehaltswirksam, da A13 mit gesetzlicher Wirkung zum 01.08.2026 das neue Eingangsamt darstellt. Eine Versorgung darf nicht unterhalb des Eingangsamtes erfolgen.
  2. 2.     Die Zulagen sind als reine Zulagenregelungen nicht von einer Wartefrist betroffen, und damit während des Erhalts in vollem Umfang ruhegehaltsfähig.

 

Martin Kieslinger

VBE-NRW


 

 



War dieser Artikel für Sie hilfreich? 
      Diesen Artikel drucken





Neue Artikel
09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW



Aktualisierte Artikel
27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Durchführungsbestimmungen

21.03.2025
LPVG Landespersonalvertretungsgesetz
2025


Positiv bewertete Artikel
21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW