Startseite | Drucken | Erweiterte Suche | Feedback | Kontakt | Impressum

 
 
 

Außerschulischer Bereich

Einstellung und Beförderung

Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Rechtsfragen zum Schulalltag

Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht

Schwerbehinderung

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeit und Beurlaubung

Weg in den Ruhestand

alle Gesetze und Erlasse

Anträge

Wichtiges Kurz und Knapp

Inklusion und Integration

Fragen und Antworten (FAQ)

Kompakt

Startseite / Kompakt / 

Sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen im Landesschuldienst, Teil 1 202409.12.2024
Der VBE informiert Sie über die Arbeit der sozialpädagogischen Kolleginnen und Kollegen im Landesschuldienst, Teil 1

Beschäftigte im Landesschuldienst sind neben den Lehrkräften zunehmend auch sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen, deren Interessensvertretung ebenso durch „Lehrerräte“ erfolgt. Wir möchten mit diesem Info einen Überblick über die unterschiedlichen Arbeitsfelder und die daraus resultierenden Arbeitsbedingungen geben.

Neben Kommunen und freien Trägern stellt das Land sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen an Schulen ein. In NRW gibt es fünf Erlasse, nach denen sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen auf Landesstellen an Schulen beschäftigt werden:

1.    „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit“ (Erlass vom 23.01.2008)
2.    „Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase“ (Erlass vom 08.06.2018)
3.    „Soziale Arbeit zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte
Schülerinnen und Schüler“ / Multiprofessionelle Teams Integration (Erlass vom 28.03.2017)
4.    „Multiprofessionelle Teams im Gemeinsamen Lernen an Grundschulen und weiterführenden Schulen“ (Erlass vom 5. Mai 2021/ Stand: 17. Mai 2022); Achtung: an weiterführenden Schulen gab es bereits 2018 einen Erlass für dieses Arbeitsfeld, der für die vor Mai 2021 Eingestellten weiterhin gilt und z.B. eine andere Arbeitszeitregelung beinhaltet.
5.    Multiprofessionelle Teams an Förderschulen (Erlass vom 11.03.2022)

Im Schulgesetz NRW (SchulG) fallen diese Kolleginnen und Kollegen unter den § 58:

§ 58 SchulG - Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal
Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.

Die Regelungen der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) finden Anwendung, sofern an anderer Stelle nichts Abweichendes geregelt ist:

§ 2 (2) ADO - Geltungsbereich
Für das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal (§ 58 SchulG), für Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten im Schuldienst des Landes (RdErl. v. 20.08.2019 - BASS 21-01 Nr. 32) sowie für die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter gilt diese Dienstordnung entsprechend, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Einstellung/ Versetzung
Unbefristete Stellen im Landesschuldienst werden ausschließlich online veröffentlicht: www.andreas.nrw.de
Hier finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“ auch die entsprechenden Erlasse sowie Informationen über Verdienstmöglichkeiten und Zugangsvoraussetzungen - die in den fünf Arbeitsfeldern variieren. Im Auswahlverfahren ist z.T. eine Nachrangigkeit zu beachten. In drei Arbeitsfeldern ist eine Hochschulausbildung erforderlich – im Bereich MPT/ GL und MPT/ FöS können sich auch Koll. ohne Hochschulausbildung bewerben (u.a. Erzieher/ -innen, an weiterführenden Schulen auch Handwerksmeister/ -innen).

RICHTIG.WICHTIG: Kolleginnen und Kollegen, die bereits unbefristet im Landesschuldienst beschäftigt sind, können sich nicht auf ausgeschriebene Stellen bewerben. Ein Wechsel des Einsatzortes erfolgt ggf. über eine Versetzung. Im landesweiten Versetzungsverfahren werden sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen berücksichtigt, wenn eine arbeitsfeldgleiche Versetzung gewünscht wird: www.oliver.nrw.de
Wird ein Wechsel des Arbeitsfeldes angestrebt, beraten die Bezirksregierungen individuell.

Schulmitwirkungsgremien
Anders als kommunal beschäftigte Kolleginnen und Kollegen sind nach § 58 Schulgesetz NRW (SchulG) im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien. Sie haben ein Stimmrecht in der Lehrerkonferenz, sind in die Schulkonferenz und in den Lehrerrat wählbar und werden – wie auch die Lehrkräfte - im Rahmen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) vertreten.

Weitergehende Beratung erhalten Sie hier:

Doris Feldmann, Referat Sozialpädagogische Berufe, VBE NRW
T. 015204993029 (WhatsApp/ Signal), d.feldmann@vbe-nrw.de

Lothar Scheffler, Referat Schulsozialarbeit, VBE NRW
l.scheffler@vbe-nrw.de

 
Quelle: Lehrerrat aktuell 02/2024


War dieser Artikel für Sie hilfreich? 
      Diesen Artikel drucken





Neue Artikel
09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW



Aktualisierte Artikel
27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Durchführungsbestimmungen

21.03.2025
LPVG Landespersonalvertretungsgesetz
2025


Positiv bewertete Artikel
21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW