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Abwesenheit wegen Erkrankung 202409.12.2024
Der VBE informiert Sie über die Regelungen bei Abwesenheit wegen Erkrankung

Aufgrund von Erkältungs- und Grippewellen sind gerade in den Wintermonaten viele Kolleginnen und Kollegen erkrankt und sehen sich daher veranlasst, sich in der Schule abzumelden.

Hierbei sind jedoch dienstliche Vorschriften zu beachten.

Neben § 15 Absatz 1 und 2 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) regeln § 62 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), worauf bei einer Krankmeldung im Einzelnen zu achten ist.

§ 15 ADO Abs. 1 und 2 lauten:

§ 15 Abwesenheit 

(1) Wer gehindert ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen, hat die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. 

(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten län­ger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalenderta­ge versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG). 

Absatz 1 macht deutlich, dass alle dem Geltungsbereich der ADO unterliegenden Beschäftigten (§ 2 ADO), den Schulleiter oder die Schulleiterin „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, über eine Abwesenheit vom Dienst wegen Erkrankung zu informieren haben. So kann der ordnungsgemäße Schulbetrieb sichergestellt werden. Die Art der Erkrankung muss dabei allerdings nicht angegeben werden.

Eine bestimmte Form ist bei der Meldung der Abwesenheit in § 15 ADO nicht vorgesehen. Sie kann z.B. per Telefon, E-Mail oder Kurznachricht erfolgen. In der Praxis gibt es hier allerdings häufig interne schulische Vorgaben, denen dann zu folgen ist.

Ebenso ist neben der Anzeige der Verhinderung in besonderen Fällen auch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit anzuzeigen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Dienstunfähigkeit bereits vor den Ferien eingetreten ist und bis zu dem letzten Tag vor den Ferien, bzw. bis in die Schulferien reicht. Bei dem Versäumnis, das Ende der Dienstunfähigkeit anzuzeigen, drohen dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zu Gehaltskürzungen.

Auch bei einer in den Schulferien auftretenden Erkrankung sind sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamtinnen und Beamte dazu verpflichtet, eine Erkrankung beim Arbeitgeber anzuzeigen.

Absatz 2 regelt, ab wann eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Hierbei wird zwischen Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beamten unterschieden.

Fehlen Beamte oder Beamtinnen mehr als drei Arbeitstage, so muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Tarifbeschäftigte, die mehr als drei Kalendertage fehlen, sind dazu verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung bereits nach drei Kalendertagen vorzulegen. Von Bedeutung ist diese Unterscheidung vor allem, wenn Erkrankungen über das Wochenende vorliegen.

Ist beispielsweise ein Tarifbeschäftigter oder eine Tarifbeschäftigte seit Freitag erkrankt und besteht die Erkrankung am Montag weiterhin, so muss an diesem Tag bereits eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden (4. Kalendertag).

Ist eine Beamtin oder ein Beamter bereits am Freitag erkrankt und besteht diese Erkrankung in der darauffolgenden Woche fort, muss erst am Mittwoch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Die ärztliche Bescheinigung muss neben dem Beginn der Erkrankung auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung angeben.

In besonders gelagerten Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag verlangt werden (§ 5 EntgFG / § 62 LBG).

Quelle: Lehrerrat aktuell 08/2024



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