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BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement 202519.02.2025
Der VBE informiert Sie über das Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM

Schwere, chronische oder auch einfach häufige Erkrankungen gehören – leider – zum Leben. Auch in der Schule arbeiten Kolleginnen und Kollegen, die in unterschiedlicher Weise von Erkrankungen betroffen sind.

Für im Schuldienst Beschäftigte hat unser Dienstherr besondere Fürsorgepflichten. Vor Ort in der Schule ist die Schulleitung konkret verantwortlich, dieser Fürsorgepflicht nachzukommen.

Um der besonderen Fürsorgepflicht bei erkrankten und beeinträchtigten Kolleginnen und Kollegen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber das Verfahren zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingerichtet. Das Verfahren ist bundeseinheitlich geregelt durch das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX), hier insbesondere durch den Paragraphen 167 Abs. 2. Entsprechend gelten die Regelungen also auch für den Schulbereich des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ist die/ der Beschäftigte länger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten - nicht Schuljahre, nicht Kalenderjahre - ununterbrochen erkrankt oder leidet unter wiederholten Kurzerkrankungen, die diese Erkrankungszeit in Summe ergeben, ist ein BEM-Verfahren einzuleiten. Verantwortlich für die Einleitung ist die jeweilige zuständige Schulaufsicht.

Da die Schulaufsicht allerdings keinen Zugriff auf die Gesundheitsstatistik (GPC) hat, ist die Schulleitung entsprechend verantwortlich, die längere bzw. wiederholte Erkrankung auf dem Dienstweg an die Schulaufsicht zu melden.

Die zuständige Dienststelle der Schulaufsicht (Schulamt bzw. Bezirksregierung) schickt ein Informationsschreiben und einen Antwortbogen zur Einleitung des BEM an die/ den jeweilige/n Beschäftigten (vgl. §167 Abs. 2 Satz 1).

Hierüber erhält im Rahmen gesetzlicher Vorgaben auch die Schulleitung, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung Kenntnis.

 

Wie geht es dann weiter?

Der Antwortbogen sollte von der Kollegin/ dem Kollegen auf jeden Fall innerhalb der Frist von 14 Tagen an das Schulamt/ an die Bezirksregierung zurückgesendet werden.

Damit die Ziele der Genesung und einer möglichst optimalen Rückkehr an den Arbeitsplatz erreicht werden können empfiehlt sich auf jeden Fall vor der Rücksendung des Antwortbogens eine Kontaktaufnahme mit dem Personalrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung durch die betroffene Person. Hierzu sollte auch die Schulleitung - wenn möglich - beraten.

In diesem Zusammenhang können dann Fragen rund um das Thema BEM (BEM-Gespräch, mögliche Wiedereingliederung, weitere Hilfsangebote usw.) besprochen werden, damit der Antwortbogen passend ausgefüllt für die persönliche Situation der/ des erkrankten Kollegin/ Kollegen an die Dienststelle zurückgeschickt werden kann.

Schwerbehinderte (ab GdB50) und ihnen gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen (GdB30 oder GdB40 und Bescheid der Agentur für Arbeit über die Gleichstellung) haben auch die Möglichkeit ohne vorherige Erkrankung ein BEM-Angebot präventiv in Anspruch zu nehmen (geregelt in SGB IX §167 Abs. 1). Dazu genügt es, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von Problemen im Arbeitsverhältnis hat.

So oder so empfiehlt sich eine perspektivische Antwort des BEM-Angebots, in der der Einleitung entweder unmittelbar oder aufschiebend zu einem späteren Zeitpunkt zugestimmt wird. Die Antwort sollte durch kurze Aussagen zur Perspektive der Rückkehr an den Arbeitsplatz untermauert werden. Ein Beifügen von ärztlichen Dokumenten oder Attesten ist nicht empfohlen!

Zur Planung und Beantragung einer gestuften Wiedereingliederung als Maßnahme im Rahmen des BEM-Verfahrens ist das Präventionsgespräch (i.d.S. BEM-Gespräch) nicht in Abhängigkeit zu führen, es kann jedoch hilfreich zur Planung einer solchen Maßnahme sein.
 
Quelle: Schulleitung aktuell 01/2025


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