Nachdem wir uns in der letzten Ausgabe mit der vollständigen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitsunfähigkeit von tariflich Beschäftigten befasst haben, widmen wir uns im zweiten Teil nun der begrenzten Dienstfähigkeit sowie den Regelungen, die für Tarifbeschäftigte bestehen, wenn eine dauerhafte Tätigkeit in Vollzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Zunächst werfen wir jedoch einen kurzen Blick auf die Fälle, in denen Kolleginnen und Kollegen ihre Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Hier sieht das Programm „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ der Landesregierung NRW vor, den betroffenen Lehrkräften im Falle der (drohenden) Dienstunfähigkeit eine anderweitige Verwendung im Schulressort oder auch anderen Bereichen der Landesverwaltung anzubieten. Die Realität zeigt jedoch, dass für Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes kaum passende Beschäftigungsangebote bestehen, sodass eine Vermittlung über dieses Programm nur in wenigen Einzelfällen gelingt. Die gesetzlich vorgesehene Prüfung bleibt damit häufig ein theoretischer Ansatz ohne praktische Relevanz, sodass die betroffenen Kolleginnen und Kolleginnen mit einer Versetzung in den Ruhestand zu rechnen haben.
Begrenzte Dienstfähigkeit
Im Gegensatz zur vollständigen Dienstunfähigkeit, die in der Regel zur Versetzung in den Ruhestand führt, besteht bei gesundheitlich eingeschränkter, aber noch vorhandener Arbeitsfähigkeit für verbeamtete Lehrkräfte die Möglichkeit, weiterhin im Dienst zu verbleiben. Auch mit dieser Regelung verfolgt das Land NRW das Ziel, eine vorzeitige Zurruhesetzung zu vermeiden und eine weitere dienstliche Verwendung trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu ermöglichen.
Als begrenzt dienstfähig werden Lehrkräfte angesehen, die noch mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einsetzbar sind, § 27 BeamtStG. Die Beamtin oder der Beamte bleibt dabei im bisherigen Amt, nur der Umfang der dienstlichen Verpflichtung wird reduziert.
Wie bei der Feststellung einer dauerhaften Dienstunfähigkeit erfolgt auch die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung, die entweder durch die Dienststelle oder von der Lehrkraft selbst veranlasst werden kann. Der Amtsarzt legt im Gutachten fest, wie viele Stunden pro Woche noch geleistet werden können. Eine Änderung des Stundenumfangs – etwa bei Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands – ist nur nach erneuter Untersuchung möglich. Eine eigenständige Rückkehr in den vollen Dienst ist nicht vorgesehen.
Auswirkungen auf Besoldung und Einsatz
Die Besoldung richtet sich anteilig nach der festgestellten Stundenanzahl, analog zu einer regulären Teilzeitbeschäftigung, § 9 LBesG NRW. Zusätzlich sieht § 71 LBesG NRW einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag in Höhe von 50 % der Differenz zwischen den gekürzten Dienstbezügen und dem vollen Gehalt vor.
Bei einer Lehrkraft mit 28 Pflichtstunden und einer begrenzten Dienstfähigkeit von 14 Stunden ergibt sich somit ein Gehaltsanspruch für 21 Stunden. Ruhegehaltsfähig sind jedoch nur die tatsächlich geleisteten Stunden.
Es gilt zu beachten, dass weder Mehrarbeit noch eine freiwillige Überschreitung des festgelegten Stundenmaßes zulässig sind. Auch außerunterrichtliche Tätigkeiten oder Zusatzaufgaben sind nur entsprechend des reduzierten Dienstumfangs zu leisten.
Die reduzierten Stunden fließen als bedarfserhöhend in die Unterrichtsversorgung ein.
Da das vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen eingeführte „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ dazu führt, dass Anträge auf voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung nach § 63 LBG NRW sehr streng geprüft werden, häufen sich bei den Bezirksregierungen voraussetzungslose Teilzeitanträge, die gesundheitlich begründet werden. Auch in diesem Falle werden die gestellten Teilzeitanträge jedoch oftmals von der Schulaufsicht abgelehnt.
Kommt es zur Ablehnung eines aus gesundheitlichen Gründen gestellten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, kann dies unter Umständen die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Dienstfähigkeit nach sich ziehen.
Wird eine gesundheitlich bedingte Reduzierung des Dienstumfangs aus Sicht der Lehrkraft dauerhaft erforderlich, kann die Initiative zur Überprüfung der Dienstfähigkeit – wie bereits erwähnt – von der verbeamteten Lehrkraft selbst ausgehen und durch aussagekräftige ärztliche Atteste unterstützt werden.
Tarifbeschäftigte
Für Tarifbeschäftigte besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit. Wird ein Antrag auf voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung (§ 11 Abs. 2 TV-L) abgelehnt und ist eine Rückkehr zur Vollzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr möglich, besteht nur die Möglichkeit der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.
Je nach gesundheitlicher Situation wird zwischen teilweiser und vollständiger Erwerbsminderung unterschieden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit, neben dem Bezug einer Rente, weiterhin einige Stunden zu arbeiten und damit das Einkommen zu erhöhen. Ob und in welcher Höhe eine Rente gewährt wird, hängt von individuellen Faktoren wie Versicherungszeiten und Beitragshöhe ab. Betroffene sollten sich in solch einem Fall frühzeitig an die Deutsche Rentenversicherung wenden.
Quelle: Lehrerrat aktuell 04/2025