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Fortbildung und Lehrerrat01.02.2021
Nach § 57 Abs. 3 SchulG sind Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen.

Gemäß § 59 VI SchulG entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist nach § 69 Abs. 2 zu beteiligen. D.h. der Lehrerrat muss immer zeitnah und umfassend unterrichtet und angehört werden. Erfolgt dies nicht, ist die Entscheidung des Schulleiters ungültig.

 

Eine Nichtbeteiligung des Lehrerrates sollte jedoch in den Fällen, in denen gewünschten Fortbildungen von der Schulleitung befürwortet werden, nicht angemahnt werden, da das zur Folge hätte, dass eine Teilnahme an der Fortbildung aufgrund des Formfehlers überhaupt nicht möglich wäre. In der Konsequenz kann dann die Lehrkraft nicht zur Fortbildung fahren.

 

Wichtig

Der/die Schulleiter/in wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die Fortbildungsveranstaltungen aus. Dies bedeutet nicht, dass die Schulleitung eine Lehrkraft zwingen kann, eine von ihm bestimmte Veranstaltung zu besuchen, zu der die Lehrkraft nicht gehen möchte. Vielmehr soll Schulleitung lediglich auf die Fortbildung hinwirken und kann dann, wenn sich mehrere Lehrer für eine bestimmte Fortbildung interessieren, unter diesen auswählen (mit Beteiligung des Lehrerrates nach § 59 Abs.6 SchulG), wer an der Fortbildung teilnehmen soll.

Die Strukturen und Inhalte der Fort- und –Weiterbildungen, sowie weitere Bestimmungen zur Fort- und Weiterbildung werden in verschiedenen Erlassen geregelt. Diese finden Sie in der BASS 20-22.

Besonders hervorzuheben ist hier der Erlass zur Fort- und Weiterbildung; Qualifizierung von Mitgliedern der Lehrerräte zur Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben. ( BASS 20-22 Nr.63)

Dieser konkretisiert den § 69 Abs. 6 SchulG, welcher bestimmt, dass Mitgliedern des Lehrerrats die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen ist.

Die Aufwendungen für die Fortbildung von Lehrerratsmitgliedern werden aus den, den Bezirksregierungen zugewiesenen, Haushaltsmitteln für Lehrerfortbildung bestritten; das Fortbildungsbudget der Schulen wird hierfür nicht eingesetzt.

 

Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung einer Teilkonferenz für Fortbildung beschließen. Dieser Konferenz, deren Vorsitzender der/die Fortbildungskoordinator/in ist, werden alle Aufgaben, die mit den Fortbildungen im Zusammenhang stehen (wie z.B. die Koordinierung der schulischen Fortbildung oder die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs) übertragen. Dafür ist dieser die Höhe des jährlichen Fortbildungsbudgets zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung und Abrechnung erfolgt dann durch das Schulsekretariat.

Zum Ende des Schuljahres muss die Fortbildungskonferenz einen vollständigen Bericht vorlegen, in welchem sowohl die Teilnahme der einzelnen Lehrkräfte wie auch die Abrechnung des Budgets, enthalten sein muss.

Zudem kann die Fortbildungskonferenz als Mitwirkungsgremium aktiv werden und das Fortbildungsprogramm der Lehrerkonferenz zur Abstimmung vorlegen. Auch kann die Fortbildungskonferenz sich eine eigene Geschäftsordnung geben, in welcher dann Einzelheiten, wie z.B. dass im Konfliktfall das Einvernehmen zwischen Schulleiter und Lehrerrat herzustellen ist  und die Entscheidung zu begründen ist geklärt werden. In der Geschäftsordnung kann auch geregelt werden, dass eine längerfristige Fortbildung von Kolleginnen und Kollegen zu einer Anrechnung von Mehrarbeit oder zu Entlastungsstunden führen kann.

Quelle: Lehrerrat aktuell VBE-NRW



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