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Schlagwort: Lehrerrat - zurück zur Liste

Wahl des Lehrerrats und seiner Ersatzmitglieder06.03.2022
Da die Lehrerräte nun schon seit längerer Zeit tätig sind, kann es im Einzelnen zu einer Veränderung der Zusammensetzung gekommen sein. Dies kann z.B. durch das Ausscheiden aus dem Dienst, einer Versetzung oder aufgrund eines Rücktritts, welcher jederzeit möglich ist, erfolgt sein.

 

Dabei gilt: Wenn ein Mitglied aus dem Lehrerrat ausscheidet tritt das 1. Ersatzmitglied ein. Dieses tritt gemäß § 64 Abs. 2 S.3 u. 4 SchulG auch ein, falls und solange ein Mitglied zeitweise verhindert ist. Dabei herrscht keine persönliche Vertretung für jedes Lehrerratsmitglied, sondern eine generelle Ersatzmitgliedschaft für den Lehrerrat, wobei eine Reihenfolge der Ersatzmitglieder festgelegt wird. Die Ersatzmitglieder sind auch von der Lehrerkonferenz zu wählen.

 

Wichtig:

 

Sollten keine Ersatzmitglieder vorhanden sein, ist es empfehlenswert, eine Nachwahl durch zu führen. Dazu muss dann erneut ein/e Wahlleiter/in benannt werden. Die Wahl selbst erfolgt wiederum geheim innerhalb der Lehrerkonferenz. Dabei werden die Gewählten lediglich für den Rest der Wahlperiode gewählt.

 

Zunächst könnte auch die Schulkonferenz für die Wahl des Lehrerrats eine Wahlordnung erlassen. Diese sollte sich an der Empfehlung einer Wahlordnung für die Schulmitwirkungsgremien (BASS 17 – 01 Nr. 1) orientieren.

 

Sinnvoller erscheint es aber, wenn der Lehrerrat sich eine Geschäftsordnung gibt, in welcher im Detail die Wahl der Mitglieder des Lehrerrats geregelt ist.

 

Eine Mustergeschäftsordnung werden wir Ihnen nach den Sommerferien zur Verfügung stellen.

 

Gemäß § 69 Abs. 1 SchulG wählt die Lehrerkonferenz einer Schule in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat. Die Amtszeit beginnt jeweils mit Zeitpunkt der Wahl. Dazu ist es notwendig, zunächst eine/n Wahlleiter/in zu bestimmen, welche/r die Durchführung der Wahl organisiert und diese leitet. Alle Mitglieder der Lehrerkonferenz sind wahlberechtigt und wählbar. Dies gilt auch für Lehramtsanwärter/innen sowie Lehrkräfte und pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiter/innen, die im Landesdienst stehen (§ 58 SchulG). 

 

Wichtig:

 

Schulleiterinnen und Schulleiter sind von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter sind (nur) dann von der Wahl ausgeschlossen, wenn sie die Schule kommissarisch leiten.

 

Gewählt werden müssen mindestens drei und höchstens fünf Lehrkräfte oder im Landesdienst stehende pädagogische oder sozialpädagogische Mitarbeiter/ innen. Minimiert sich der Lehrerrat auf zwei Personen, ist dieser nicht mehr geschäftsfähig. Es besteht daher dann kein Lehrerrat mehr. Eine Ausnahme zu dieser Regelung gibt es für kleine Schulen, in welchen nicht mehr als acht hauptamtliche und hauptberufliche Beschäftigte arbeiten. In diesen kann durch einen Beschluss der Lehrerkonferenz der Lehrerrat auf zwei Mitglieder vermindert werden.

 

Wenn die Mitglieder des Lehrerrats feststehen, wählt der Lehrerrat aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.

 

 

Quelle: Lehrerrat aktuell VBE-NRW



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