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Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und der Lehrerrat06.05.2019
Immer wieder gibt es in Schulen aufgrund der großen Belastungen-, gesundheitliche Probleme der Lehrkräfte, die zu Erkrankungen und Dienstunfähigkeit führen. Um diese Kollegen nicht für den Unterricht zu verlieren, gibt es das BEM.

Dieses umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Lehrkräfte mit gesundheitlichen Problemen dauerhaft an Ihrem Arbeitsplatz einzusetzen.

Geregelt ist dies in § 167 Abs.2 SGB IX. Dort heißt es:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann…“

Als Ziele werden benannt:

-       die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden,

-       erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen,

-       den Arbeitsplatz zu erhalten.

Diese Ziele sind mit allen verfügbaren Mitteln anzustreben, soweit der Arbeitgeber darauf Einfluss nehmen kann.

Wichtig

In der Praxis heißt das:

Ist die Lehrkraft länger als 6 Wochen erkrankt (innerhalb von 365 Tagen auch additiv), schickt die Bezirksregierung an die Lehrkraft einen Brief und bietet ein BEM- Gespräch an.   

Hiervon muss der Personalrat und bei schwerbehinderten Lehrkräften die Schwerbehindertenvertretung (SBV) informiert werden. Bei den Gesprächen, die an den Schulen stattfinden, muss aufgrund des § 69 Abs. 2 SchulG, in NRW, der Lehrerrat informiert werden.

Hierauf kann die Lehrkraft nun auf zwei verschiedene Art und Weisen reagieren:

  1. Die Lehrkraft stimmt dem BEM auf dem Antwortbogen nicht zu.

Dies führt dazu, dass das Wiedereingliederungsverfahren beendet ist.

 

  1. Die Lehrkraft stimmt dem Gespräch zu und wählt die Gesprächsführung (Schulleitung, Schulamt- nur bei Grundschullehrkräften möglich- oder Bezirksregierung). In einem Gespräch wird dann eine gemeinsame Lösung für die Lehrkraft erarbeitet. An dem sogenannten Präventionsgespräch nehmen die Schulleitung bzw.das Schulamt oder die Bezirksregierung, sowie die betroffene Lehrkraft teil.

Die Lehrkraft kann entscheiden, ob weitere Gesprächspartner zu dem Gespräch eingeladen werden sollen. Dies ist von der Lehrkraft dann in dem Antwortschreiben anzugeben. In Betracht kommt z.B. ein Mitglied des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung, eine sonstige Person des Vertrauens (hier bietet sich ein Lehrerratsmitglied an).

Als Hilfsangebote für die Lehrkraft können z.B. angeboten werden:

Anpassungen bei der Unterrichtsverteilung und der Stundenplangestaltung, Entlastung bei der Klassenleitung, Klassenfahrten, Aufsichten, berufsbegleitende Rehabilitationsmaßnahme, technische Arbeitsplatzgestaltung, Abordnung/ Versetzung auf eigenen Wunsch, Fortbildung/Supervision/Beratung und die stufenweise Wiedereingliederung.

Es bedarf jedoch immer einer einzelfallbezogenen ergänzenden Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung.

Die Schulleiterin/der Schulleiter ist verantwortlich für die Umsetzung der vereinbarten innerschulischen Maßnahmen. Über die nicht schulinternen Maßnahmen kann die Lehrkraft beraten werden und ggf. die Antragsstellung vereinbart werden.

Über die schulinternen Maßnahmen ist der Lehrerrat zu informieren (§ 69 Abs. 2 SchulG).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die betroffene Person auch schon vor Er-halt des Anschreibens von der Bezirksregierung von sich aus auf dem Dienstweg um Einleitung des BEM bitten. Das Gespräch und dessen Ergebnis sind von der gesprächsführenden Stelle zu dokumentieren. Hierfür gibt es ein Gesprächsprotokoll- Formular bei den Bezirksregierungen.

Wichtig

Die betroffene Lehrkraft ist darauf hinzuweisen, dass Angaben zu Erkrankungen im Rahmen des BEM nur auf freiwilliger Basis erfolgen dürfen und der Schweigepflicht unterliegen. Eventuell erfolgte freiwillige Angaben über die persönliche und gesundheitliche Situation werden nicht protokolliert.

Mit den Unterlagen des BEM-Verfahrens wird wie folgt verfahren:

Alle Unterlagen des laufenden BEM-Verfahrens, einschließlich einer Kopie des Gesprächsprotokolls, sind von der gesprächsführenden Stelle in einer gesonderten Sachakte verschlossen aufzubewahren. Falls die betroffene Lehrkraft ärztliche Atteste o.ä. vorlegt, muss geprüft werden, ggf. unter Hinzuziehung des betriebsärztlichen Dienstes, ob diese für das BEM-Verfahren benötigt werden oder sofort bzw. möglichst schnell zurück gegeben werden können.

Nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Termins zur Überprüfung der Vereinbarungen wird die gesamte Sachakte mit einem Erledigungsvermerk an die Bezirksregierung versandt. Hier werden die nicht mehr benötigten Unterlagen spätestens drei Jahre nach Abschluss des BEM vernichtet.

Für die Durchführung und Vorbereitung des BEM-Gesprächs und der weiteren Fallbesprechungen können die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 ArbSchG) sowie die Protokolle der Begehungen und Besichtigungen des Schularbeitsplatzes hinzugezogen werden. Ergeben sich aus dem BEM-Gespräch - insbesondere den Angaben der betroffenen Person - Hinweise auf bislang nicht ermittelte Gefährdungen, ist die Gefährdungsbeurteilung insoweit zu ergänzen, um zu prüfen, ob für die Eingliederung arbeitsschutzrechtlich erforderliche Anpassungsmaßnahmen geboten sind.

Die Bezirksregierung stellt in anonymisierter Form Daten zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammen. Diese werden jährlich statistisch ausgewertet und zur Weiterentwicklung des BEM-Verfahrens, zur Überprüfung seiner Wirksamkeit und zur Entwicklung präventiver Maßnahmen genutzt.

 

Für die Praxis:

 

Das betriebliche Eingliederungsmanagement soll, nach Angaben des Ministeriums und der Bezirksregierungen, einmal pro Schuljahr in der Lehrerkonferenz besprochen werden, so dass dieses wichtige Instrument der gesundheitlichen Prävention allen Lehrkräften in der Schule bekannt gemacht bzw. in Erinnerung gerufen wird.

 

Ausführliche Hinweise zum Thema, sowie ein Formular für das Gesprächsprotokoll und den Gesprächsleitfaden finden Sie auf den Seiten der Bezirksregierungen. Weiterhin hilfreich ist der Runderlass zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Berufsleben nach schwerer Erkrankung (BASS 21 – 01 Nr. 28).

 

Quelle: Lehrerrat aktuell VBE-NRW

 

 



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