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Lehrerrat und Beihilfe über die 2010 geänderten Beihilfevorschriften11.05.2012
Zwar wurde die Beihilfeverordnung( BVO) bereits 2010 geändert, dennoch scheint es wichtig, hier noch einmal die neuen Regelungen aufzuführen, da wir in der täglichen Praxis merken, dass diese noch nicht bei jedermann angekommen sind.

Eine Neufassung der Beihilfeverordnung wurde durch die vollständig neu überarbeitete Fassung des LBG vom 01.04.2009 notwendig. In Folge dieser Änderung wurde auch der § 88 LBG, die für das Beihilferecht entscheidende Bestimmung, neu gefasst und findet sich nun als § 77 LBG wieder.

Änderungen haben sich für folgende Bereiche ergeben:

Zahnimplantate
Zahnimplantate sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 BVO nun auch  in Einzelzahnlücken beihilfefähig. Allerdings nur, soweit nicht Nachbarzähne überkront sind.
Material- und Laborkosten für Inlays  sind nun zu 100 % und nicht mehr nur zu 60 %  beihilfefähig. Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind in Höhe von sechzig vom Hundert beihilfefähig.

Familien- und Haushaltspflegekraft
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltspflegekraft wurden um sieben Tage angehoben und damit verdoppelt. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO können nun also für 14 Tage Aufwendungen geltend gemacht werden.

Aufwendungen für Hilfsmittel
Für Hörgeräte werden die beihilfefähigen Höchstbeträge je Ohr auf einen Betrag in Höhe von 1.400 € festgesetzt,  wohingegen die Grenze vor 2010 bei 1.050 € lag.
Ebenso wird für Blutzuckerteststreifen (Glukose-Teststreifen) als beihilfefähiger Höchstbetrag je Teststreifen ein Betrag von 0,70 € festgesetzt. Früher erhielt man lediglich 0,60 €.

Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren
§ 6 a Abs. 1 Satz 3 BVO sieht in der geänderten Fassung vor, dass die Begrenzung durch § 7 Abs. 2 b keine Anwendung mehr findet. In dieser wird geregelt, dass im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine ambulante Heilkur, stationäre Reha-Maßnahme oder Mutter-Kind-Kur durchgeführt wurde. Die Einhaltung einer Frist für die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind-Kur anlässlich der Erkrankung eines Kindes kann nun dahinstehen, sofern die zuvor genannten Maßnahmen ausschließlich auf der Erkrankung des Kindes beruhen.

Optimiertes Beihilfeverfahren
Neu ist auch, dass nach § 13 Abs. 11 und 12 BVO zum Zwecke der Beihilfenfestsetzung durch die Festsetzungsstelle Belege und Schriftstücke in elektronischer Form abgebildet und gespeichert werden, die in ihnen enthaltenen Daten dann elektronisch ausgelesen und weiterverarbeitet werden. In diesem Fall sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz keine Originalbelege vorzulegen
. Die Erstattungen sollen dadurch beschleunigt werden.

Belastungsgrenze
Ab dem 1. Januar 2010 sieht der § 15 BVO eine Belastungsgrenze vor. Danach werden die finanziellen Belastungen begrenzt. Dies hat zur Folge, dass die Kostendämpfungspauschale, der Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen sowie die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten die Belastungsgrenze in Höhe von 2 % der Bruttojahresbezüge der Beihilfeberechtigten nicht überschreiten darf. Maßgeblich für die Festsetzung der Belastungsgrenze sind dabei die Bezüge des Vorjahres. Bei Überschreiten der Belastungsgrenze werden keine weiteren Selbst- behalte in Abzug gebracht. Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt durch die Beihilfestelle.

Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel

Für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel sind die Aufwendungen in Form von Spritzen, Salben und Inhalationen beihilfefähig, sofern diese bei einer ambulanten Behandlung durch den Arzt oder Zahnarzt verbraucht werden. Bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind beihilfefähig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell VBE-NRW



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