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Schlagwort: Versetzungsverfahren - zurück zur Liste

Versetzungsmöglichkeiten16.03.2020
Stand 2020
Wer aus persönlichen Gründen versetzt werden möchte, kann eine Versetzung nur erreichen, indem er oder sie einen Versetzungsantrag stellt und sich am Versetzungsverfahren beteiligt. Grundsätzlicher Versetzungstermin sind dabei der jeweilige 1. August, aber auch zum jeweiligen 1. Februar werden meistens Versetzungsverfahren durchgeführt. Die Termine für die Antragstellung werden in den jeweiligen Versetzungserlassen bekannt gegeben, liegen aber in der Regel jeweils gut ein halbes Jahr vor dem angestrebten Versetzungstermin, aktuell beim 15. Juli bzw. 15. Dezember. Die Anträge sind online unter www.oliver.nrw.de zu stellen. Der Papierbeleg muss danach innerhalb von sieben Tagen auf dem Dienstweg nachgereicht werden. Anträge, die nur als Papierbeleg geschickt werden, sollen dann von den Dienststellen zurück geschickt werden, wenn kein online Antrag gestellt worden ist. Laufbahnwechsler können eine Versetzung aus dem gehobenen Dienst in den höheren Dienst nur erreichen, in dem sie sich bei dafür zugelassenen Einstellungsverfahren auf Stellen im höheren Dienst bewerben. Wer in ein anderes Bundesland wechseln möchte, hat die Möglichkeit sich im Ländertauschverfahren um eine Versetzung dorthin zu bemühen.

 

Alle Erlasse, Hinweise und Rechtsgrundlagen sind unter www.oliver.nrw.de nachzulesen.

Bei allen beabsichtigten Versetzungen empfiehlt es sich, den zuständigen Personalrat zu informieren und um Unterstützung zu bitten.

A. Versetzungsverfahren

Im Versetzungsverfahren können Lehrkräfte und andere im Landesdienst an den Schulen tätige Personen eine Versetzung aus persönlichen Gründen beantragen. Die Versetzungsanträge können auch schulformübergreifend gestellt werden, allerdings nur innerhalb der jeweiligen Laufbahn. Laufbahngleiche Versetzungen können nicht mehr im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens auf ausgeschriebene Stellen, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versetzungsverfahrens durchgeführt werden.

Lehrkräfte im Dauerbeschäftigungsverhältnis, die über eine Lehrbefähigung für allgemeine Schulen verfügen, können sich auf ausgeschriebene Stellen für die sonderpädagogische Förderung an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder soziale und emotionale Entwicklung oder für den Gemeinsamen Unterricht an Grundschulen bewerben.

Voraussetzung ist die Verpflichtung der Lehrkraft zur berufsbegleitenden Ausbildung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF).

Es gibt eine Vereinbarung der Bezirksregierungen, Versetzungen grundsätzlich frühestens drei Jahre nach der Einstellung durchzuführen.Eine Chance auf eine vorzeitigere Versetzung hat man nur dann, wenn zwischenzeitlich sehr dringende persönliche Gründe eingetreten sind. Nach einer Elternzeit bzw. Beurlaubung gemäß § 64 LBG von mindestens einem Jahr ist eine Versetzung auch vor Ende der Dreijahresfrist möglich.

Versetzungen aus überbesetzten in unterbesetzte Bereiche werden vorrangig vollzogen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch in der Regel wenig hilfreich, einen Tauschpartner zu haben, da der Wechsel des Partners, der in die überbesetzte Region möchte, schwerlich vollzogen werden dürfte.

Neben dieser Stellenplanvorgabe sind die Erfolgsaussichten immer dann größer, wenn dringende persönliche Gründe vorliegen. Diesen persönlichen Gründen werden allerdings die dienstlichen Gründe gegenübergestellt und abgewogen. Wenn der oder die Versetzungswillige zudem schon länger im Dienst ist, so verbessern sich auch dadurch die Chancen auf eine Versetzung. Die Anzahl der bisher gestellten Versetzungsanträge ist dabei allerdings nicht entscheidend, wenngleich sie Rückschlüsse auf das Versetzungsinteresse der jeweiligen antragstellenden Person zulässt.

Im Versetzungsantrag wird immer die Freigabe abgefragt. Eine Freigabe der Schulleitung ist dabei oft hilfreich. Entscheidend ist aber nicht die Freigabe der Schulleitung, sondern die der zuständigen Schulaufsicht. Fünf Jahre nach dem ersten zulässigen Versetzungsantrag ist eine formelle Freigabe nicht mehr notwendig, sie ist automatisch gegeben.

Die Freigabe ist aber immer noch keine Garantie für einen Versetzungserfolg, genauso entscheidend ist die Bereitschaft zur Aufnahme durch die aufnehmende Dienststelle.

Wer nach einer Beurlaubung von mindestens neun Monaten einen Versetzungsantrag stellt, hat Anspruch darauf, bei der Rückkehr wohnortnah eingesetzt zu werden.Als wohnortnah ist eine Entfernung bis zu 35 km definiert.

Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die weniger als ein Jahr beurlaubt waren, kehren grundsätzlich an die bisherige Schule zurück.

Für die Berechnung der Fristen zählt die Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt eines Kindes mit. Auf Wunsch der Lehrkraft kann diese Mutterschutzfrist ausgenommen werden.

Personen, die Elternzeit und Elterngeld/Elterngeld-Plus in Anspruch genommen haben, können auf Wunsch auch nach Ausschöpfung des kompletten Bezugszeitraumes an die bisherige Schule zurückkehren.

B. Ausschreibungsverfahren (nur für Laufbahnwechsler)

Das Ausschreibungsverfahren ist vom Grundsatz her kein Versetzungsverfahren, sondern ein Einstellungsverfahren, das nur für Lehrkräfte zugelassen ist, die ein Lehramt für die Sekundarstufe II oder das Berufskolleg haben und sich auf einer Stelle im gehobenen Dienst befinden und somit einen Laufbahnwechsel vollziehen müssen.

Diese Personen können sich in einem Ausschreibungsverfahren, das nur für diese Laufbahnwechsler zugelassen ist, auf ausgeschriebene Stellen im höheren Dienst bewerben. Die ausgeschriebene Fächerkombination muss zwingend gegeben sein. Eine gesonderte Freigabe ist nicht nötig, denn wenn diese Person im Auswahlverfahren genommen wird, ist damit die Freigabe gewährleistet.

Die ausschreibenden Schulen können sich vor der Ausschreibung entscheiden, ob sie die Stelle im regulären Einstellungsverfahren ausschreiben oder sich für Versetzungsbewerber im Ausschreibungsverfahren entscheiden

C. Ländertauschverfahren

Das Ländertauschverfahren ist formell kein Versetzungsverfahren, da das Land NRW eine Landesbeamtin oder einen Landesbeamten nicht in ein anderes Bundesland versetzen kann. Im Falle eines Wechsels verliert man seinen Status als Beamter des abgebenden Landes und begründet im aufnehmenden Bundesland einen neuen Beamtenstatus.

Das Verfahren ist nur schwer kalkulierbar, da in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Regelungen gelten. Zudem übernimmt das Land die Versorgungsverpflichtung für die neu aufgenommenen Beamten auch dann, wenn diese schon älter sind.

Die Länder nehmen daher oft nur in begrenztem Umfang Personen auf und stimmen dies zahlenmäßig aufeinander ab. Zudem ändert sich der Bedarf in den verschiedenen Bundesländern von Jahr zu Jahr. Dies hat manchmal Auswirkungen auf die Bereitschaft zur Aufnahme.

Grundsätzlich gelten aber ähnliche soziale Kriterien wie im bezirksübergreifenden Versetzungsverfahren.

Versetzt wird grundsätzlich zum 1. August, manche Bundesländer, auch NRW, nehmen aber zusätzlich am Verfahren zum 1. Februar teil.

D. Bewerbung auf Stellen in anderen Bundesländern

Ein Wechsel in ein anderes Bundesland ist auch durch eine Bewerbung auf dort neu ausgeschriebene Stellen möglich. Es ist allerdings die Freigabe der abgebenden Bezirksregierung notwendig. Die Freigabe zur Teilnahme am Einstellungsverfahren in dem anderen Bundesland ist formlos auf dem Dienstweg zu beantragen.

Wichtig ist, sich rechtzeitig zu erkundigen, ob man sein Lehramt anerkennen lassen muss und wie die zeitlichen Fristen hierfür sind.

E. Möglichkeit der Bewerbung um ein Funktionsamt

Sollte man Interesse an der Übernahme eines Funktionsamtes haben, besteht auch die Möglichkeit, sich auf eine geeignete Funktionsstelle in einem anderen Bundesland zu bewerben. Es bedarf dabei im Vorfeld keiner Freigabe. Für den Fall, dass man für die Stelle ausgewählt wird und sie annimmt, ist die Versetzung gesichert.

 

 

Quelle: VBE-Kompakt VBE-NRW



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