hier: Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen – Hinweise und Handlungsempfehlungen für den Infektionsschutz
Vorbemerkung:
Der berufliche Umgang mit Kindern und Jugendlichen in der Schule bringt für Lehrerinnen und Lehrer viel Freude und Erfüllung, birgt andererseits aber auch gesundheitliche Gefahren, die zum Teil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen können. Insbesondere während einer Schwangerschaft bedürfen daher Lehrerinnen eines erhöhten Schutzes, da sie und ihre ungeborenen Kinder an der Schule besonderen Gefährdungen durch Infektionskrankheiten ausgesetzt sein können. Das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber der Lehrkräfte nimmt diesen Schutzgedanken sehr ernst. In konsequenter Anwendung mutterschutzrechtlicher Bestimmungen wird deshalb dafür Sorge getragen, dass unverzüglich nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft durch die Lehrerin deren Immunstatus überprüft werden kann, um die im Einzelfall notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die nachfolgenden Informationen wurden in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen (MAGS) erstellt und sollen alle Beteiligten bei der Beurteilung spezifischer Gefährdungen und bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen unterstützen
1. Welche Regelungen gelten für schwangere Lehrerinnen?
Rechtliche Regelungen finden sich insbesondere in folgenden Bestimmungen:
· Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - kurz: Mutterschutzgesetz (MuSchG), das für angestellte Lehrerinnen gilt,
· Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB),
· Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mu-SchArbV), die sowohl für angestellte als auch – in weiten Teilen (§ 10 MuSchVB mit Verweis auf §§ 1 bis 5 MuSchArbV) – für beamtete Lehrerinnen gilt. Diese Verordnung ist auch bekannt unter dem Titel "Mutterschutzrichtlinienverordnung" (MuSchRiV). Die Verantwortung für den Schutz der werdenden (oder stillenden) Mutter bei der Arbeit trägt der Arbeitgeber.
2. Wo finden sich ergänzende Regelungen und Informationen?
Weitere rechtliche Regelungen finden sich insbesondere in folgenden
Bestimmungen:
· Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV)
· Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG). Ergänzende Informationen sind auf den Internetseiten des Robert Koch Instituts (RKI) unter www.rki.de sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de zu finden. Als Ansprechpartner für Fragen zum Mutterschutz stehen neben dem arbeitsmedizinischen Dienst,
hier die BAD GmbH, auch die Fachbeamten/ innen der Dezernate 55 oder 57 der Bezirksregierungen, Arbeitsschutz – Inspektionsdienste, zur Verfügung.
3. Wer ist im Schulbereich bei Meldung einer Schwangerschaft für welche Aufgaben zuständig?
Eine Lehrerin soll, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn davon unterrichten. Mit der Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft ergeben sich diverse Pflichtaufgaben, die im Schulbereich von verschiedenen Personen bzw. Institutionen durchzuführen sind. Das Schulgesetz, die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MSW (BASS 10 – 32 Nr. 44) und der Runderlass zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten der angestellten Arbeiterinnen und Arbeiter, Zuständigkeiten im Bereich Schule (BASS 10 – 32 Nr. 32) regeln die entsprechenden Zuständigkeiten:
Die Schulleitung
- ist in der Verantwortung, durch organisatorische Maßnahmen für mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen zu sorgen
- meldet die Schwangerschaft den jeweiligen Dienstvorgesetzten
- führt eine Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes der Lehrerin durch
- gibt die Mitteilung über die Dienstbefreiung vor bzw. nach der Niederkunft und die Dienstbefreiung zum Stillen an die werdende Mutter
- muss die Meldung über die Schwangerschaft einer angestellten Lehrerin den Dezernaten 55 oder 57 der Bezirksregierungen Nordrhein-Westfalen weitergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 3 MuSchG, Pflicht des Arbeitgebers )Die übrigen Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes und der Elternzeit trifft der jeweilige
Dienstvorgesetzte.
Dienstvorgesetzte sind für die Lehrerinnen an Grund- und Hauptschulen sowie an den Förderschulen, für die die Schulämter die Schulaufsicht ausüben, insoweit die Schulämter*, für die Lehrerinnen an Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Berufskollegs und an den Förderschulen, für die Bezirksregierungen die Schulaufsicht ausüben, die Bezirksregierungen.
Hinweis: Ab dem 1. Juli 2008 sind Dienstvorgesetzte für die Lehrerinnen
an den Hauptschulen und den Förderschulen die Bezirksregierungen.
4. Wer führt die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bei einer schwangeren Lehrerin durch?
Die Schulleitung ist nach § 59 Abs. 8 Schulgesetz für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich und deshalb grundsätzlich zuständig für die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes. Anhand der als Anlage beigefügten Checkliste kann die Schulleitung die einzelnen Gefährdungen (z.B. physikalische oder chemische Gefährdungen), die sich bei einer werdenden oder stillenden Mutter im Schulbereich ergeben können, prüfen und die ggfs. notwendigen Schutzmaßnahmen einleiten. Die Schulleitung hat im Ergebnis darauf zu achten, dass die werdende Mutter nicht mit Arbeiten beschäftigt wird, die das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden. Insbesondere für den speziellen Aspekt der Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe hat die Schulleitung die BAD Beratung hinzuziehen. Die Gefährdungsbeurteilung verbleibt an der Schule.
5. Was ist bei der Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz bei einer schwangeren Lehrerin speziell zum Bereich Infektionsgefährdung zu beachten?
Die Schulleitung muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die Infektionsgefährdungen berücksichtigen. Eine diesbezügliche umfassende arbeitsmedizinische Beratung kann nur durch den arbeitsmedizinischen Dienst, hier die BAD GmbH, erfolgen, da die Schulleitung die medizinischen Sachverhalte nicht beurteilen kann.
Es ist daher grundsätzlich erforderlich, dass sich jede schwangere Lehrerin
– sobald sie ihre Schwangerschaft gemeldet hat – nach der von der Schulleitung durchgeführten Gefährdungsbeurteilung von den Betriebsärzten der BAD GmbH untersuchen und beraten lässt. Die Kosten hierfür sind vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, d. h. vom Land Nordrhein-Westfalen, zu tragen. Die zuständige Schulaufsicht (Schulamt oder Bezirksregierung) ist gehalten, unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft per Fax einen Untersuchungsauftrag an das zuständige BAD-Zentrum zu erteilen, das seinerseits die Lehrerin so schnell wie möglich zur Untersuchung einlädt. Der Untersuchungsauftrag kann gegenüber der BAD GmbH auch generell erteilt werden. Die Schulleitung weist die schwangere Lehrerin auf ihre dienstrechtliche bzw. arbeitsvertragliche Pflicht hin, sich zum Zwecke der Untersuchung und Beratung unverzüglich bei dem zuständigen BAD-Zentrum vorzustellen. Dieses hat möglichst innerhalb einer Woche einen Termin zu vergeben.
Nachweise über den Immunstatus (z.B. Impfpass, Mutterpass, Laborergebnisse
- soweit vorhanden -) werden, sofern sie den arbeitsmedizinischen Anforderungen genügen, durch die BAD GmbH anerkannt. Sie sind deshalb zur Beratung und Untersuchung im jeweils zuständigen BAD-Zentrum auf jeden Fall mitzubringen. Dies gilt auch für den durch die Schulleitung ausgefüllten Fragebogen der BAD GmbH zum beruflichenEinsatz der Schwangeren an der Schule (s. Anlage).
Der arbeitsmedizinische Dienst teilt das Ergebnis der Untersuchung nur der Lehrerin mit (sie erhält eine Kopie der Laborergebnisse) und berät sie über Risiken und Schutzmaßnahmen zu schwangerschaftsrelevanten Infektionskrankheiten. Die Lehrerin erhält am Tag der Untersuchung, bzw. nach Vorliegen der Ergebnisse einer evtl. notwendigen Blutuntersuchung, eine schriftliche Mitteilung über die medizinische Beurteilung des arbeitsmedizinischen Dienstes zur Vorlage bei ihrer Schulleiterin oder ihrem Schulleiter. Zeitgleich erhalten die Schulleitung und die Schulaufsicht eine arbeitsmedizinische Aussage über das Ergebnis der Untersuchung, in der aus datenschutzrechtlichen Gründen keine medizinischen Befunde enthalten sind, sondern lediglich als Ergebnis eine Aussage darüber, ob im Einzelfall gegen die Ausübung der Tätigkeit der schwangeren Lehrerin gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht und – wenn ja – unter welchen besonderen Voraussetzungen ein weiterer Einsatz ggf. möglich ist. Mit der arbeitsmedizinischen Aussage liegen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle für die Gefährdungsbeurteilung relevanten Informationen vor.
Sofern die schwangere Lehrerin die Nachweise über den Immunstatus und den Fragebogen zu ihrem beruflichen Einsatz vorab per Fax an das zuständige BAD-Zentrum übermittelt und damit alle für Beurteilung durch den arbeitsmedizinischen Dienst notwendigen Unterlagen vorliegen, kann eine Beratung und Empfehlung auch telefonisch erfolgen. Eine schriftliche Mitteilung wird in diesen Fällen unverzüglich nachgereicht. Auf die Unterrichtungspflichten nach § 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) wird hingewiesen.
6. Welche Infektionsgefährdungen kann es an Schulen geben und welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen?
Für alle Schulen gilt folgendes:
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich im Falle einer schwangerschaftsgefährdenden Infektionskrankheit
A.) um eine allgemein erhöhte Gefährdung für die jeweilige Schulform handelt
B.) oder ob eine akute Gefährdung nur bei einem Ausbruch der Erkrankung an der jeweiligen Schule gegeben ist. Ein Ausbruch ist gegeben, sobald die erste Erkrankung auftritt. Grundsätzlich knüpfen sich daran verschiedene Schutzmaßnahmen an.
In jedem Fall gilt:
Solange nicht die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung vorliegen, sind von der Schulaufsicht die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Sobald diese Ergebnisse vorliegen, sind die Schutzmaßnahmen von der Schulaufsicht entweder aufrechtzuerhalten oder aufzuheben.
A.) Allgemein erhöhte Gefährdung spezieller Infektionen
A1) Röteln
An allen Schulen, an denen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterrichtet werden, besteht grundsätzlich eine erhöhte Gefährdung, während des beruflichen Umgangs mit den Schülerinnen und Schülern an Röteln zu erkranken. Eine Ausnahme kann lediglich für ein Weiterbildungskolleg bestehen, weil für die Aufnahme zu den dort angebotenen Bildungsgängen ein Mindestalter von 19 Jahren als Voraussetzung gilt. Sofern also ein Weiterbildungskolleg nur Bildungsgänge für Menschen über 19 Jahren anbietet, besteht dort grundsätzlich keine erhöhte Gefährdung, an Röteln zu erkranken. Für eine schwangere Frau ist es bis einschließlich der 20. Schwangerschaftswoche besonders problematisch, an Röteln zu erkranken. Bei einer Infektion kann das Virus über die Plazenta auf die Leibesfrucht übertragen werden und im ersten bis vierten Schwangerschaftsmonat zu Fehlgeburt, Frühgeburt oder schwersten Schädigungen des ungebo renen Lebens führen. Es ist daher ausgesprochen wichtig, bei der Meldung einer Schwangerschaft zu überprüfen, ob die schwangere Lehrerin die erforderliche Immunität gegen Röteln besitzt.
Diese Prüfung der Immunität durch den arbeitsmedizinischen Dienst ist sofort nach der Meldung der Schwangerschaft im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von der Schulleitung über die Schulaufsicht zu veranlassen. Bis zur Klärung des Immunstatus sind von der Schulaufsicht Schutzmaßnahmen zu veranlassen, die bis zum Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche folgenden beruflichen Umgang mit Schülerinnen und Schülern bedingen:
· Beschäftigungsverbot in Form einer generellen Freistellung für den beruflichen Umgang mit Kindern oder
· Abordnung in die Schulaufsicht oder
· Projektarbeit für/mit dem Kollegium, Konzeptentwicklung (wie z.B. Einführung von Englischunterricht in der Klasse 1). Der arbeitsmedizinische Dienst wird nach der Prüfung der Immunität das Ergebnis der Schulleitung und der Schulaufsicht mitteilen. Nur falls keine ausreichende Immunität gegen Röteln besteht, sind die o.g. Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, ansonsten sind sie von der Schulaufsicht wieder aufzuheben.
A2) Windpocken
An allen Grundschulen sowie an den Förderschulen und Schulen für Kranke, an denen Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres unterrichtet werden, besteht während des beruflichen Umgangs mit den Schülerinnen und Schülern eine spezielle Gefährdung, an der Infektionskrankheit
Windpocken zu erkranken. Bei einer Infektion während der Schwangerschaft kann das Virus dieser Tröpfchen- oder auch Schmierinfektion auf die Leibesfrucht übertragen werden und zu schweren Missbildungen führen.
Bis zur Klärung des Immunstatus
durch den arbeitsmedizinischen Dienst sind von der Schulaufsicht Schutzmaßnahmen zu veranlassen, die folgenden beruflichen Umgang mit Schülerinnen und Schülern dieser Altersgruppe bedingen:
· Beschäftigungsverbot in Form einer generellen Freistellung für den beruflichen Umgang mit Kindern oder
· Abordnung in eine Schule anderer Schulform – mit Kindern ab Vollendung des 10. Lebensjahres – während der gesamten Schwangerschaft unter Beachtung der auch für diese Schule erforderlichen Schutzmaßnahmen (ggf. neue Gefahrdungsbeurteilung)
oder
· Abordnung während der gesamten Schwangerschaft z. B. in die Schulaufsicht oder
· Projektarbeit für/mit dem Kollegium, Konzeptentwicklung (wie z.B. Einführung von Englischunterricht in der Klasse 1) Der arbeitsmedizinische Dienst wird nach der Prüfung der Immunität das Ergebnis der Schulleitung und der Schulaufsicht mitteilen. Wenn keine ausreichende Immunität gegen Windpocken besteht, sind die o.g. Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, ansonsten sind sie von der Schulaufsicht wieder aufzuheben.
A3) Sonstige Infektionskrankheiten
I.
An allen Grundschulen sowie an den Förderschulen und Schulen für Kranke ist vom arbeitsmedizinischen Dienst zu prüfen, ob eine spezielle Gefährdung besteht, an Masern, Mumps und Ringelröteln zu erkranken, soweit an den genannten Schulen auch Kinder unterrichtet werden, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für die Förderschulen und die Schulen für Kranke können aufgrund der Verschiedenartigkeit der einzelnen Schulformen und der unterschiedlichen Altersgruppen der dort zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler keine weiteren generellen Aussagen getroffen werden. Aufgrund der an diesen Schulen vorhandenen Tätigkeiten, bei denen die Lehrerinnen zum Teil auch regelmäßig Kontakt mit größeren Mengen von erregerhaltigen Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen der Kinder haben können, wie z.B. durch Windeln wechseln oder Hilfe bei Toilettengängen, kann eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Hier müssen bei der Prüfung der Immunität durch den arbeitsmedizinischen Dienst die einzelnen Aspekte einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch andere Infektionskrankheiten - wie zum Beispiel Zytomegalie, Masern, Mumps oder Hepatitis B – berücksichtigt werden. Bis zur Klärung dieser Fragen sind von der Schulaufsicht die entsprechenden Schutzmaßnahmen, wie bereits oben erläutert, zu erlassen. Wenn eine Gefährdung besteht, sind die Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, ansonsten sind sie von der Schulaufsicht wieder aufzuheben und die schwangere Lehrerin kann wieder in ihrer Schule unterrichten.
II.
Für die Sekundarstufe I und II (ohne Förderschule und ohne Schule für Kranke) ist zu beachten, dass das Schuleingangsalter zunehmend bei 5 Jahren liegt und somit die Kinder in der 5. Klasse jünger sind als 10 Jahre und damit ebenfalls ein Beschäftigungsverbot angezeigt sein kann.
B.) Was ist bei Ausbruch bestimmter Infektionskrankheiten zu beachten?
Ein Ausbruch ist gegeben, sobald die erste Erkrankung auftritt. Grundsätzlich knüpfen sich daran verschiedene Schutzmaßnahmen an.
An
allen Schulen besteht bei Ausbruch vor allem der folgenden Infektionskrankheiten eine erhöhte Gefährdung für die schwangere, nicht immune Lehrerin:
Während der gesamten Schwangerschaft:
Masern, Mumps, Windpocken, Hepatitis A, Hepatitis B, Scharlach, Keuchhusten, Grippe (Influenza) und Ringelröteln
Ab Ende 20. Schwangerschaftswoche:
Röteln, Im Fall eines Ausbruchs dieser Infektionskrankheiten ist Folgendes zu beachten: Beim Auftreten der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Erkrankungen in einer Schule ist sofort durch die Schulleitung/ Schulaufsicht eine Beratung und ggf. Untersuchung durch den Arbeitsmedizinischen Dienst zu veranlassen (gilt für alle Schulformen). Dabei ist die ggf. (auf Grund einer früher erfolgten Untersuchung der Schwangeren) schon vorliegende Empfehlung des Arbeitsmedizinischen Dienstes zu berücksichtigen. Von der Schulaufsicht sind folgende Schutzmaßnahmen zu veranlassen, die keinen beruflichen Umgang mit Schülerinnen und Schülern an der jeweiligen Schule bedingen:
· Beschäftigungsverbot in Form einer Freistellung oder
· zeitlich befristete Abordnung z. B. in eine andere Schule unter Beachtung der auch für diese Schule erforderlichen Schutzmaßnahmen (ggf. neue Gefährdungsbeurteilung) oder
· zeitlich befristete Abordnung z. B. in Schulaufsicht oder
· zeitlich befristete Freistellung – grundsätzlich bis zu einem bestimmten Wiederzulassungstermin am Tag nach dem letzten Erkrankungsfall Infektionskrankheit Wiederzulassung (WZ) zum Unterricht Masern Wiederzulassung am 15. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Mumps Wiederzulassung am 26. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Windpocken Wiederzulassung am 29. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Röteln Wiederzulassung am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Ringelröteln Wiederzulassung am 21. Tag nach dem letz- Seite 12 von 12 ten Erkrankungsfall
Keuchhusten Wiederzulassung am 21. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Scharlach Wiederzulassung am 5. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Grippe (Influenza) Wiederzulassung am 6. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Hepatitis A Wiederzulassung am 51. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Hepatitis B Bei Ausbruch der Erkrankung in der Einrichtung. Wiederzulassung kann nur im Einzelfall entschieden werden.
In allen Schulformen soll aus Anlass des Ausbruchs der Erkrankung auch die Immunität hinsichtlich noch ausstehender schwangerschaftsrelevanter Infektionskrankheiten überprüft werden. Ausnahme sind Hepatitis A und B, deren Übertragung in der Schule Sondersituationen wie direkten Kontakt der Lehrerin mit Stuhl oder Blut von erkrankten Kindern voraussetzt. Die Entscheidung über den Untersuchungsumfang wird im Einzellfall durch den Betriebsarzt getroffen. Wenn eine Gefährdung besteht, sind die Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, ansonsten sind sie von der Schulaufsicht aufzuheben und die schwangere Lehrerin kann wieder in ihrer Schule unterrichten.
Quelle: MSW