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Beurlaubung

Eine Beurlaubung zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflege-bedürftigen Angehörigen gemäß § 71 LBG kann bis zu 5 Jahren bewilligt werden mit der Möglichkeit der Verlängerung auf insgesamt maximal 12 Jahren. Sind diese Voraussetzungen der Betreuung nicht oder nicht mehr gegeben, so ist eine voraus-setzungslose Beurlaubung gemäß § 70 möglich. Diese ist allerdings auf maximal 6 Jahre begrenzt. Auch darf eine Kombination dieser beiden Beurlaubungsmöglichkeiten eine Freistellung von 12 Jahren nicht überschreiten. Eine Ausnahme bildet eine Beurlaubung bis zur Zurruhesetzung. Unter Einbeziehung eines derartigen Altersurlaubs ist eine Beurlaubung bis zu insgesamt 15 Jahren möglich.    Weiter Informationen finden Sie in den angefügten Artikeln.

11 Artikel in der Rubrik "Beurlaubung":



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