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Mitwirkung in der Schule13.11.2023
Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sollen in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitwirken und dadurch die Eigenverantwortung in der Schule fördern.

Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Die Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht.
Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträgen und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

Mitwirkungsgremien der Schule sind:

Schulkonferenz
Hier arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler, sowie der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben sind in § 65 SchulG abschließend geregelt.

Teilkonferenzen, Eilentscheidungen
Für besondere Aufgabengebiete kann die Schulkonferenz Teilkonferenzen einrichten. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. Die Schulkonferenz kann jedoch auch die Entscheidungsbefugnis in einzelnen Angelegenheiten widerruflich auf die Teilkonferenz übertragen.

Lehrerkonferenz
Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische Personal. Dieses Gremium berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Die Lehrerkonferenz kann hierzu auch Anträge an die Schulkonferenz richten.

Lehrerrat
Der Lehrerrat wird aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt. Er berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrkräfte sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG und vermittelt auf
Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten.


Fachkonferenzen, Bildungskonferenzen
Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt die Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung
und –entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne,Evaluationsmaßnahmen und –ergebnisse und Rechenschaftslegung.


Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz
Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzung und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. 

Schulpflegschaft
Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort entschieden wird.


Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft
Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Klasse.


Schülervertretung
Die Schülervertretung nimmt die Interessen der Schülerinnen und Schüler wahr. Sie kann sich durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im Rahmen der Schule übertragene und selbst gewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen.

 

VBE-NRW 2021



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