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Geschenke und Belohnungen13.11.2023
Der VBE informiert Sie über die Annahme von Geschenken und Belohnungen

Gerade Weihnachten nehmen viele Eltern und Schülerinnen und Schüler zum Anlass um sich mit einem Geschenk für die Arbeit bei Lehrerinnen und Lehrern zu bedanken. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sowohl Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen– auch nach Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses – grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine andere Person in Bezug auf ihre (ehemalige) dienstliche Tätigkeit annehmen dürfen.

(§ 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) , § 59 LBG des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L))

Wichtig
Hierbei ist noch zu beachten, dass auch sogenannte geldwerte Vorteile, wie z.B.: die Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen (Fahrzeuge, Maschinen, Benzin o.ä.), besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen), kostenloser oder vergünstigter Gewährung von Unterkunft oder der Überlassung von Ferienwohnungen o.ä., usw.) als Geschenke/Belohnungen/Vorteile in Betracht kommen.

Ein Verstoß gegen das Annahmeverbot kann sowohl dienst- bzw. arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Eltern und Schülerinnen und Schüler dürfen aber durchaus mit Geschenken Ihrem Dank Ausdruck verleihen. Hierzu sind dann allerdings einige Aspekte zu beachten.

Geschenke und Belohnungen dürfen nur angenommen werden, wenn die Dienstvorgesetzte Stelle ausdrücklich oder stillschweigenden zugestimmt hat.

Eine Zustimmung wird hierbei nur erteilt, wenn eine Beeinflussung nicht zu befürchten ist.

In folgenden Fällen kann nach einer Handreichung des MSW von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden:

1. Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks, handgefertigte Geschenke von Schülerinnen und Schülern).

2. Geschenk aus dem Kreis der Kolleginnen und Kollegen (z.B. aus Anlass eines Geburtstags oder eines Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang.

3. Geschenk für eine Lehrkraft durch eine Personengesamtheit von Eltern oder Schülerinnen/Schülern oder einem Gremium der Schulmitwirkung (z.B. Klassenpflegschaft), wenn dieses Geschenk vom Anlass (z.B. Verabschiedung einer Lehrkraft oder eines Schülerjahrgangs), Wert und auch vom Gegenstand her (Blumen, Pralinen) im allgemeinen Empfinden als angemessen zu bewerten ist.

4. Übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Lehrkraft im Rahmen ihres Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihr durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt.

5. Geringfügige Dienstleistungen, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof).

6. Annahme von Ansichtsexemplaren (Schulbücher) als Werbeartikel, wenn diese nicht für einzelne Lehrkräfte bestimmt sind, sondern in der Schulbibliothek inventarisiert und damit allgemein verfügbar werden.

7. Annahme von Eintrittskarten zum kostenlosen Besuch von Ausstellungen, Museen, Theatern usw., sofern der Besuch im Zusammenhang mit der Durchführung konkreter Unterrichtsveranstaltungen oder im Rahmen von außerunterrichtlichen Angeboten   erfolgt. Eine zulässige Annahme setzt voraus, dass die Eintrittskarten in transparenter Art und Weise und unter denselben Voraussetzungen generell und unabhängig vom konkreten Einzelfall Begleitpersonen von Schulklassen oder Gruppen angeboten werden (z.B. allgemein gültige Preislisten für Eintrittspreise, generelle Angebote für Schulklassen und Lehrkräfte). Unzulässig ist die Annahme, wenn die Vergünstigung personengebunden und nur einer bestimmten Lehrkraft angeboten wird.

8. Die Annahme von Begrüßungsgeschenken für Schulen (keine Einzelpersonen) bei Besuchen im Rahmen einer Schulpartnerschaft, sofern dieses Geschenk vom Anlass und auch vom Gegenstand her als angemessen bewertet werden kann.

9. Den Schulen für Schulfahrten angebotene Freiplätze und Vergünstigungen können angenommen werden, wenn sie Leistungsbestandteil des Vertragsangebots und Vertragsabschlusses sind. Sie dürfen nicht eingefordert werden. Über die Annahme entscheidet die Schulleitung im Rahmen des Vertragsabschlusses. Wichtig dabei ist, dass die volle Dispositionsfreiheit der Schule über die Verwendung (z.B. zur Unterstützung von einkommensschwächeren Familien, für eine gleichmäßige Verteilung auf alle Schülerinnen und Schüler oder zur Inanspruchnahme durch begleitende Lehrkräfte) erhalten bleibt. Bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit der Annahme ist die zuständige Dienstaufsichtsbehörde einzuschalten (für die Grundschulen die Schulämter, für die übrigen Schulformen die Bezirksregierungen)

Weitergehende Hinweise - u. a. Definitionen zu den Begriffen "Belohnungen/Geschenke", "Zuwendungen" und "Vorteile"- sind in den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums (24 – 1.03.02 – 101/09) vom 10.11.2009 zu § 42 BeamtStG und § 59 LBG enthalten, auf die an dieser Stelle mit der Bitte um Beachtung hingewiesen wird. Ferner ist der Runderlass des Innenministeriums, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien "Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung" vom 20.08.2014 (IR 12.02.02) zu beachten; dort sind auch Regelungen zum Sponsoring (§ 99 SchulG) enthalten.

Nachlesen:

Handreichung des MSB  Stand Oktober 2017



Quelle: Lehrerrat aktuell 12/2016



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