Startseite | Drucken | Erweiterte Suche | Feedback | Kontakt | Impressum

 
 
 

Außerschulischer Bereich

Einstellung und Beförderung

Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Rechtsfragen zum Schulalltag

Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht

Schwerbehinderung

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeit und Beurlaubung

Weg in den Ruhestand

alle Gesetze und Erlasse

Anträge

Wichtiges Kurz und Knapp

Inklusion und Integration

Fragen und Antworten (FAQ)

Kompakt

Startseite

Rundverfügung Arnsberg25.01.2021
Bezirksregierung Arnsberg

21. Oktober 2008

Die Rundverfügung aus dem Jahr 2013 finden Sie im Anhang

 

Nachrichtlich

Schulämter des Regierungsbezirkes Arnsberg

Personalvertretungen aller Schulformen

im Hause

Schwerbehindertenvertretungen aller Schulformen

im Hause

Allgemeine Genehmigung von Dienstreisen

Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Dienstreisen ist es zu Unklarheiten gekommen. So ist es in vielen Fällen unterblieben, die erforderliche Dienstreisegenehmigung zu beantragen. Auf meine Rundverfügung vom 12.08.2008 -47.4-DU- betreffend den Dienstunfallschutz nach § 32 BeamtVG nehme ich Bezug.

Ich weise ergänzend darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Genehmigung von Dienstreisen zzt. bei mir liegt (vgl. § 1 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 Nr. 7 i.V.m. § 5 S. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17.04.1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.06.2008 -BASS 10-32 Nr. 38-). Davon ausgenommen sind die Schulen, an denen die Schulleiterin/der Schulleiter die in § 1 Abs. 5 der v.g. VO genannten Aufgaben eines Dienstvorgesetzten übernimmt, sowie alle Schulen 2/2

bezüglich Schulwanderungen und Klassenfahrten. In diesen Fällen ist für die Genehmigung von Dienstreisen die jeweilige Schulleitung zuständig.

Da nach den v.g. Zuständigkeitsregelungen spätestens ab dem 01.08.2012 meine Zuständigkeit generell auf die Schulleitungen übergeht, erteile ich hiermit ab sofort eine allgemeine Dienstreisegenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die sachliche Notwendigkeit der Dienstreise/des Dienstganges mit dem beiliegenden Vordruck (Verbleib an der Schule und bei der Lehrkraft) durch die Schulleitung bestätigt wird. Der Vordruck kann im Internet abgerufen werden.

Eine Genehmigung von Dienstreisen im Einzelfall ist damit meinerseits nicht mehr erforderlich. Bei späteren Reisekostenabrechnungen, für die das Dezernat 12 meines Hauses zuständig ist, ist auf die allgemeine Dienstreisegenehmigung hinzuweisen. Die Bestätigung der sachlichen Notwendigkeit ist beizufügen.

Im Auftrag

gez. Hofacker



Diesem Artikel wurden 1 Datei(en) angehängt:
Rundverfuegung 2013


War dieser Artikel für Sie hilfreich? 
      Diesen Artikel drucken





Neue Artikel
10.04.2024
Beaufsichtigung chronisch erkrankter Schülerinnen und Schüler auf Klassenfahrten

10.04.2024
Sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen im Landesschuldienst

08.12.2023
Anwesenheitspflicht in der Schule



Aktualisierte Artikel
13.11.2023
Mitwirkung in der Schule

13.11.2023
Anwesenheitspflicht in den Sommerferien

13.11.2023
Geschenke und Belohnungen


Positiv bewertete Artikel
29.11.2011
Reisekosten für Lehrkräfte

30.11.2011
Rundverfügung Arnsberg

20.03.2020
Informationen der Bezirksregierung Detmold


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW