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Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit Kompakt17.04.2023
Stand 2023

Frauen stehen während einer Schwangerschaft und besonders in der Mutterschutzfrist unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Tarifbeschäftigte und in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Beamte sind hier die Schutzvorschriften geregelt.

Nach der Mutterschutzfrist bzw. nach der Geburt eines Kindes haben Mütter oder Väter ─ oder auch beide ─ die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen und einer ─ oder auch beide kann/können Elterngeld erhalten.

Durch die Novellierung des Bundeselterngeldgesetzes zum Gesetz zum 01.09.2021 gibt es nun für Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren wurden, neue Elterngeldregelungen. Diese wurden in den fließenden Text eingearbeitet.

I. Mutterschutz

Die letzten sechs Wochen vor einer Entbindung und die ersten acht Wochen nach der Entbindung gelten als Mutterschutzfrist. Diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen nach der Entbindung.

Bei Müttern, deren Kind vorzeitig geboren wird, verlängert sich die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt noch um die Zeit, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Mutterschutzfrist in der Regel insgesamt 99 Tage ausmacht. Während dieser Mutterschutzfrist gilt ein Beschäftigungsverbot. Auf Antrag kann die Arbeitsleistung bis zum Geburtstermin ausgeweitet werden. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Aber auch für den Fall, dass nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind, gilt ein Beschäftigungsverbot bereits vor Beginn der Mutterschutzfrist. Vor Arbeiten, bei denen sich erhöhte Unfallgefahren oder schädliche Einwirkungen ergeben, besteht ebenfalls ein besonderer Schutz.

Sobald einer Schwangeren ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll sie den Dienstvorgesetzten darüber unterrichten und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben.

Sofortige Aufgabe der Schulleitung ist es dann, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin prüft sofort, ob der Einsatz der schwangeren Kollegin an irgendeiner Stelle, sei es in bestimmten Klassen, bei bestimmtem Unterricht oder bei bestimmten Aufgaben und Tätigkeiten, eine Gefährdung der Kollegin oder des Kindes bedeutet. Wenn dies der Fall sein sollte, ist dieser Einsatz sofort zu unterbinden und zu ändern.

Eine besondere Beachtung gilt dem Immunschutz der Schwangeren. Wenn eine Schwangere keinen gesicherten Immunschutz gegen zahlreiche Kinderkrankheiten wie  Röteln, Masern, Mumps, Windpocken, Zytomegalie, Ringelröteln, Keuchhusten oder Hepatitis A hat, ist ein Unterrichten von Schülern bis etwa zum 10. oder 11. Lebensjahr in vielen Fällen nicht zulässig. Dies gilt bei einigen Krankheiten unabhängig davon, ob sie aufgetreten sind oder nicht.

Wenn eine Schwangerschaft feststeht, so ist immer der BAD einzuschalten, der den Immunschutz feststellt und bei fehlendem Immunschutz regelt, ob ein Einsatz der Schwangeren in der Schule zulässig ist.

Der BAD ist ein arbeitsmedizinischer Dienst, der vom Land mit dem Arbeitsschutz an Schulen beauftragt ist.

Während der Schwangerschaft, in der Mutterschutzfrist und nach der Mutterschutzfrist gelten zum Teil noch besondere Regelungen:

  • voll- oder teilzeitbeschäftigte Beamtinnen erhalten während der Mutterschutzfrist ihre Bezüge weiter,
  • der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeiten freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschutz erforderlich sind. Die Zeit der Freistellung umfasst auch die Wegezeiten der Frau,
  • der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird,
  • bei einer erneuten Schwangerschaft in einer Elternzeit ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz möglich. Die Beendigung der Elternzeit ist dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Es besteht ein Anspruch auf volle Besoldung für die Zeit des Mutterschutzes,
  • für die Dauer der Schwangerschaft und bis zum Ablauf der Elternzeit gilt ein Kündigungsschutz,
  • stillende Mütter haben in den ersten 12 Monaten nach der Geburt Anspruch auf eine Freistellung vom Dienst für die tatsächlich zum Stillen genutzte Zeit. Diese freigestellte Zeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Wenn eine Lehrerin diese Stillzeit täglich zu einer bestimmten Zeit in Anspruch nimmt und ihr im Hauptstundenplan deshalb zu dieser Zeit absichtlich jeweils eine Springstunde hingelegt würde und die übrigen Unterrichtstunden entsprechen verteilt würden, so wäre dies eine missbräuchliche Anwendung der Stillstundenregelung,
  • während der Schwangerschaft und für stillende Mütter gilt ein Verbot der Mehrarbeit.

II. Elterngeld und Elterngeld Plus

Nach dem bisherigen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können Eltern für Kinder bis maximal zum 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld erhalten. Seit der Novellierung des BEEG können Eltern neben diesem Basiselterngeld auch Elterngeld Plus erhalten.

Dieses Basiselterngeld, im Folgenden Elterngeld genannt, kann ein Elternteil maximal zwölf Monate lang erhalten. Dabei wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes mitgezählt und ein dann erzieltes Einkommen gegengerechnet. Wenn beide Eltern ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken, so können sie das Elterngeld maximal vierzehn Monate lang beziehen. Diese vierzehn Monate können aneinandergereiht werden oder auch gleichzeitig genommen werden.

Alleinerziehende können das Elterngeld ebenfalls vierzehn Monate lang erhalten genauso wie Eltern, bei denen der andere Elternteil wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung das Kind nicht betreuen kann.

Für Frühgeburten ab dem 01.09.2021 gilt nun ein Stufenmodell. Hiernach kann das Elterngeld länger bezogen werden.

Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:

  • bei einer Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin: ein zusätzlicher Monat Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens acht Wochen vor dem errechneten Termin: zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Termin: drei zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: vier zusätzliche Monate Basiselterngeld

 

Beispiel: Das Kind wird neun Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren. Die Eltern erhalten zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld. Diese zusätzlichen Basiselterngeld-Monate können sie auch in ElterngeldPlus Monate ausgezahlt bekommen.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach der Höhe der durchschnittlichen Einkünfte in den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass bei Tarifbeschäftigten sowohl die Mutterschutzfrist wie auch die Elterngeldzeit für ein älteres Kind bei der Berechnung nicht mitgezählt werden. Bei Beamten wird nur die Elterngeldzeit für ein älteres Kind bei der Berechnung nicht mitgezählt. Bei der Berechnung wird nicht das Familieneinkommen zugrunde gelegt, sondern das Einkommen desjenigen Elternteils, das die Elternzeit nimmt.

Bei Nettobezügen bis zu 1.200 € werden 67 % davon als Elterngeld gezahlt. Liegen die Nettobezüge bei 1.240 € oder höher, sind es 65 %. Das Elterngeld macht jedoch mindestens 300 € und maximal 1.800 € aus.

Dies bedeutet einerseits, dass alle diejenigen, die vor der Geburt des Kindes nicht berufstätig waren, dennoch 300 € erhalten und andererseits, dass Nettoeinkünfte über 2.770 € zu keiner weiteren Erhöhung des Elterngeldes führen.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind.

Einen Geschwisterbonus gibt es bei einer kurzen Geburtenfolge. Wenn neben dem Kind, für das das Elterngeld gezahlt wird, noch ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei weitere Kinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben, so wird das Elterngeld um 10 %, mindestens aber um 75 € erhöht. Wenn z. B. das erste Kind 30 Monate alt ist und ein zweites geboren wird, so wird zu dem Elterngeld noch sechs Monate lang der Geschwisterbonus gezahlt.

Die Regelung, dass Elterngeld bei gleichem Gesamtbudget auch auf den doppelten Zeitraum gestreckt werden kann und dann pro Monat jeweils die halbierten Monatsbeträge gezahlt werden, ist formal weggefallen, kann aber durch das Elterngeld Plus praktisch wieder erreicht werden.

Bei angenommenen Kindern kann das Elterngeld auch maximal 14 Monate lang gezahlt werden, allerdings längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

Einkünfte während der Zeit des Anspruchs auf Elterngeld, wie auch Mutterschaftsgeld, werden auf das Elterngeld angerechnet.

Während des Erhalts von Elterngeld ist für Geburten ab dem 01.09.2021 eine Beschäftigung von 24-32 Wochenstunden möglich und nicht mehr, wie für davor liegende Geburten, nur im Umfang von 25-30 Wochenstunden. Die Bezüge aus dieser Tätigkeit reduzieren jedoch das Elterngeld. Bemessungsgrundlage für das Elterngeld sind dabei 65% der  Differenz zwischen den Teilzeitbezügen und den vorherigen Bezügen, wobei diese jedoch maximal bis zu 2.770 € berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass jemand, der vorher Bezüge in Höhe von z. B. 2.400 € hatte und während der Elternzeit dann 1.000 € verdient, statt 1.560 € nur noch 910 € Elterngeld erhält. Faktisch bedeutet dies, dass von den Bezügen während des Erhalts von Elterngeld lediglich ein Drittel als Mehreinkünfte bleibt. Zudem fällt bei dieser Regelung die Zahlung des Elterngeldes spätestens mit der Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes weg.

 

Hier greifen nun die Neuregelungen des Elterngeldes Plus. Die Elterngeld Plus Monate sind Bezugsmonate, in denen man Elterngeld höchstens in der Höhe eines halben zustehenden Basiselterngeldbetrages erhalten kann. Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld kann man sich auch in zwei Monatsbeiträgen mit Elterngeld Plus auszahlen lassen. Wer also nur Elterngeld Plus wählt, kann dieses somit bis zu 24 Monate erhalten. Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes kann durch die Inanspruchnahme der vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden.

Detailliertere Ausführungen zu den Berechnungen des Elterngeldes Plus würden den Rahmen dieses Kapitels sprengen. Eltern sollten sich hier jedoch näher beraten lassen und auch Überlegungen zur Kombination von Elterngeld-Monaten mit Elterngeld-Plus-Monaten einbeziehen.

Durch die Einführung des Elterngeldes Plus wird sowohl die frühzeitige Rückkehr in den Dienst vor Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, als auch die Einbeziehung des Partners in die Elternzeit gefördert. Berechnungen zeigen, dass die Wahl von Elterngeld Plus aber nicht immer eine höhere finanzielle Förderung erbringt oder eine Besserstellung gegenüber dem Basiselterngeld darstellt. Für Betroffene, deren Basiselterngeld weniger hoch ist und die vorzeitig ihren Dienst wieder aufnehmen möchten, scheint das Elterngeld Plus eher interessant zu sein.

Das Elterngeld ist sozialabgabenfrei und wird auch nicht versteuert. Allerdings ist es progressionswirksam, d. h. es führt dazu, dass das zu versteuernde Einkommen ggf. mit einem höheren Steuersatz besteuert wird.

Die Beantragung des Elterngeldes erfolgt bei den Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

III. Elternzeit

Elternzeit kann sowohl Müttern als auch Vätern gewährt werden oder sonstigen Personen, die das Kind in Obhut nehmen. Die Elternzeit bedarf eines Antrages und kann für maximal 36 Monate gewährt werden. Mütter und Väter können auch gemeinsam Elternzeit nehmen.

Die Elternzeit selbst kann deutlich flexibler genommen werden. Wie bisher können Eltern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes unabhängig voneinander Elternzeit nehmen.

Ab 2015 können 24 statt bisher zwölf Monate Elternzeit, auf die Zeit nach dem dritten und vor der Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden, ohne dass es der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie in Anspruch genommen werden soll, angezeigt werden. Die Frist zur Bekanntgabe der geplanten Elternzeit vom dritten bis einschließlich achten Lebensjahr des Kindes verlängert sich auf dreizehn Wochen.

Beide Elternteile können ihre Elternzeit zudem jetzt auf je drei statt wie bislang zwei Zeitabschnitte aufteilen.

Eine einmal bewilligte Elternzeit kann generell vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstherr zustimmt. Die Frage ergibt sich häufig, wenn innerhalb einer Elternzeit eine neue Schwangerschaft eintritt. Bei dieser so genannten „kurzen Geburtenfolge“ kann man die Elternzeit abbrechen, und eine neue Elternzeit für das jüngere Kind antreten, um so noch einige Monate für das ältere Kind für später zu gewinnen.

Während der Elternzeit darf die Beamtin oder der Beamte ─ wenn dienstliche Belange es zulassen ─ Teilzeitbeschäftigung auch unterhälftig maximal aber bis zu 32 Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit ausüben. Dies sollte jedoch bei der Beantragung oder Verlängerung der Elternzeit angegeben werden.

Aus haushaltsrechtlichen Gründen ist eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit beim Schulamt oder der Bezirksregierung zu beantragen. Dies gilt auch bei einer bestehenden Beurlaubung. Die Elternzeit wird in die Höchstdauer einer Beurlaubung gemäß § 64 (aus familiären Gründen) oder § 70 LBG (aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) nicht mit eingerechnet. Auf Antrag kann das Ende der Beurlaubung um die Dauer der Elternzeit hinausgeschoben werden.

Die Beschäftigung darf auch ─ mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten ─ bei einem anderen Dienstherrn geleistet werden. Die Ablehnung einer derartigen Beschäftigung durch den Dienstvorgesetzten muss innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet werden.

Bei Lehrerinnen und Lehrern dürfen bei Unterbrechungen der Elternzeit und bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit die Schulferien nicht ausgespart werden. Durch Erlass ist geregelt, dass Beginn und Ende so zu wählen sind, dass mindestens ein Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien selbst entspricht. So kann das Ende der Elternzeit, z. B. in Zusammenhang mit den Sommerferien, entweder spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien beendet werden oder mit dem Beginn der letzten Sommerferienwoche.

Diese Regelung gilt aber nicht, wenn die Elternzeit nur solange genommen wird, wie es der maximalen Bezugszeit des Elterngeldes entspricht, oder die Elternzeit genau drei Jahre genommen wird. In diesen Fällen ist eine taggenaue Rückkehr möglich. Auch dürfen tarifbeschäftigte Lehrkräfte die Elternzeit frei wählen ohne Rücksicht auf die Ferien nehmen zu müssen.

Auch bei den Vätermonaten gilt, dass die Ferien nicht ausgespart werden dürfen. Jedoch werden Väter hier nicht schlechter gestellt als Mütter.

Daher gilt:Väter dürfen ihren gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld ausschöpfen. Folgende Fallgestaltungen, in denen Beginn oder Ende der Elternzeit auch innerhalb der Ferienzeit zulässig ist, gelten:

- Der Beginn der Elternzeit schließt sich unmittelbar an die Mutterschutzfristen an. Wenn der Vater ab der Geburt seines Kindes Elternzeit begehrt, kann das ebenfalls als sachgerechte Begründung im Sinne des § 11 FrUrlV NRW angesehen werden.

- Der gesetzliche Höchstanspruch auf Elterngeld endet innerhalb der Ferien und die Elternzeit wird nicht fortgeführt.

Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

Dienst- und besoldungsrechtliche Auswirkungen

Der Anspruch auf Beihilfe bleibt während der Elternzeit faktisch erhalten. Formell heißt es, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Besoldung besteht. Wegen dieser Formulierung gibt es in solchen Fällen schon mal Nachfragen der Beihilfestellen.

Ein bestehender Versicherungsschutz in einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit ebenfalls erhalten.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts besteht für gesetzliche Krankenkassen keine Verpflichtung, Beamte in der Elternzeit beitragsfrei in der Familienversicherung des Ehegatten mitzuversichern. Beamte in der Elternzeit können einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von monatlich 31 € erhalten, wenn ihre Bezüge vor Beginn der Elternzeit unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung lagen. Der Antrag ist an das LBV zu richten.

Die Elternzeit bringt keine Verzögerung beim Aufstieg in die nächsten Erfahrungsstufen der Besoldung.

Bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten muss man unterscheiden, ob die Kinder vor 1992 geboren wurden oder später. Bei Kindern, die vor 1992 geboren sind muss man wiederum unterscheiden, ob die Mutter zu dem Zeitpunkt bereits im Beamtenverhältnis stand oder noch nicht.

Für Kinder, die vor 1992 geboren sind gilt:

• War die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits Beamtin, so wird der Zeitraum bis zur Vollendung des 6. Lebensmonat des Kindes als volle ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. 
Daraus folgt, dass für alle diejenigen, die in dieser Zeit weiter voll gearbeitet haben, die Erziehungszeit keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der Pension hat. In solch einem Fall würde es sich ggf. lohnen, dass dem Ehepartner diese Erziehungszeit in der Rentenversicherung zugesprochen wird.

• War die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch nicht verbeamtet, so erhält sie einen Kindererziehungszuschlag (KEZ). Hier wird maximal ein Jahr berücksichtigt, denn die Erhöhung der Mütterrente auf zweieinhalb Jahre ist im Beamtenrecht bislang noch nicht umgesetzt worden. 
Sollte das Kind am 31.12.1991 das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Mutter aber inzwischen verbeamtet sein, so kann für die am 10. Lebensjahr fehlende Zeitspanne ein Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) gezahlt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.  

Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, gilt:

Die Mutter (ggf. der Vater) erhält einen KEZ. Berücksichtigt werden dabei bis zu drei Jahre Erziehungszeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei Adoptivkindern dürfen diese drei Jahre bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Adoptivkindes liegen.
Für die Monate bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes, für die es keinen KEZ gibt, erhält man dann einen KEEZ, wenn zeitgleich zwei oder mehr Kinder erzogen werden (Mehrkindfall), oder wenn während der Erziehung eines einzelnen Kindes eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis oder eine Pflegezeit für eine pflegebedürftige Person vorliegt (Einkindfall).   

Der Kindererziehungszuschlag (KEZ) entsprach bis vor wenigen Jahren dem im Rentenrecht geltenden aktuellen Rentenwert. Er ist inzwischen vom Rentenrecht abgekoppelt worden und liegt derzeit bei 3,33 € pro Monat und macht somit 39,96 € für ein Jahr Kindererziehungszeit aus. Dieser Betrag unterliegt den Steigerungen, die auch für Versorgungsbezüge gelten, wenn diese linear erhöht werden.
So kann man also für ein nach 1991 geborenes Kind einen KEZ von bis zu 120 € erhalten.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) liegt derzeit bei 0,74 € pro Monat für den Einkindfall und bei 1,01 € pro Monat für den Mehrkindfall. 
Wenn durch die Zahlung des KEZ und des KEEZ die Höchstversorgung von 71,75 % aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe überschritten wird, dann werden KEZ und KEEZ ganz oder anteilig gekürzt.
Voraussetzung für die Zahlung des KEZ und des KEEZ ist natürlich, dass die Erziehungszeit auch der Mutter oder der entsprechenden Person zugeordnet ist.

Die Elternzeit wird bei Beamten grundsätzlich auf die Dienstzeiten gemäß der Laufbahnverordnung (Beförderung usw.) angerechnet. Bei Tarifbeschäftigten zählt die Elternzeit als Beschäftigungs- bzw. Dienstzeit.

Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten, die über drei Monate hinausgehen, werden bei der Probezeit nicht mitgezählt. In solchen Fällen verlängert sich die Probezeit um die gesamten Fehlzeiten. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der halben Stundenzahl werden voll auf die Probezeit angerechnet, während Zeiten einer unterhälftigen Beschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Arbeitszeit berücksichtigt werden. Auf die Bewährungszeit bei Tarifbeschäftigten wird die Elternzeit nicht angerechnet.

Für die spätere Altersversorgung ist es für teilzeitbeschäftigte Mütter völlig gleich, ob sie z. B. mit halber Stundenzahl teilzeitbeschäftigt sind (z. B. nach § 64 LBG), oder ob sie sich innerhalb der Elternzeit mit halber Stundenzahl selbst vertreten.

Tabellarische Übersicht

Anspruchsberechtigt:
(BEEG § 15 Abs. 1, § 9 FrUrlV NRW)
Mutter und Vater (gemeinsam oder im Wechsel) oder Erzieher, sofern grundsätzlich Anspruch auf Erziehungsgeld besteht.
Anspruchszeitraum:
(BEEG § 15 Abs. 2, § 9 FrUrlV NRW)
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Für ab 2015 geborene Kinder ist davon ein Anteil von maximal 24 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes verschiebbar.
Antragsmodalitäten: Antrag muss 7 Wochen vor beabsichtigter Inanspruchnahme gestellt werden. Bei Elternzeit ab dem dritten Lebensjahr des Kindes gilt eine 13-Wochen Frist. Die Elternzeit darf für ab 2015 geborene Kinder auf bis zu 3 Zeitabschnitte pro Elternteil verteilt werden.
Teilzeitbeschäftigung: Teilzeitbeschäftigung bis 32 Stunden möglich.  Grundsätzlich ist die Teilzeitbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern möglich. Elternzeit wird in die Beurlaubungshöchstdauer gem. §§ 64 und 70 nicht eingerechnet.
Beihilfe:
(§ 75 LBG)
Anspruch bleibt erhalten
31 € Zuschuss für Krankenversicherung auf Antrag
Weihnachtsgeld,
vermögenswirksame Leistung:
Das Weihnachtsgeld ist seit dem 1. Jan. 2017 in das monatliche Gehalt eingerechnet worden. Jahressonderzahlung bei Tarifbeschäftigten
Besoldung:
(LBesG § 30)
Durch die Inanspruchnahme von Elternzeit erfolgt keine Verzögerung beim Aufstieg in den Erfahrungsstufen.
Altersversorgung:
(BeamtVG §§ 6, 59, 88)

Für Kinder, die vor dem 1.1.92 geboren wurden:
- Mutter verbeamtet: Kindererziehungszeit ist bis zum 6. Lebensmonat des Kindes ruhegehaltsfähig.
- Mutter noch nicht verbeamtet: 1 Jahr Kindererziehungszuschlag
- Mutter ist keine Beamtin: Kindererziehungszuschlag für die ersten 2,5 Lebensjahre des Kindes

Für Kinder, die nach dem 31.12.91 geboren wurden:
Kindererziehungszuschlag für max. 2,5 Jahre von 38,88 € für jedes Jahr Kindererziehungszeit

Dienstzeiten:
(LVO §§ 6, 10)
Elternzeit wird bei Beförderungen als Dienstzeit berücksichtigt, bei der Probezeit jedoch nicht.

  Quelle: VBE-Kompakt



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