Eine Teilzeitbeschäftigung kann weiterhin voraussetzungslos gemäß § 63 des LBG gewährt werden. Formal heißt es weiter, dass dienstliche Gründe einer derartigen Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen dürfen. Diese Einschränkung spielt allerdings nur in sehr seltenen Fällen eine Rolle, es ist jedoch schon gelegentlich festzustellen, dass bei großem Fachlehrermangel, die Dienststellen sich auf diesen Passus berufen. Aber auch Schulleitungsfunktionen können im Teilzeitbeschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. So gibt es immer häufiger Stellenausschreibungen für Schulleitungsstellen, in denen auf die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung bereits in der Ausschreibung hingewiesen wurde.
Eine zeitliche Begrenzung für eine Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit gibt es nicht mehr, so dass jemand im Grunde genommen während seines gesamten Berufslebens teilzeitbeschäftigt sein kann.
Bei Teilzeitbeschäftigung kann die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der Pflichtstundenzahl reduziert werden. Der Umfang der Dienstpflichten der Teilzeitbeschäftigten soll grundsätzlich der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen. Eine überproportionale Belastung durch “Springstunden“ soll u. a. vermieden werden.
Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Bezüge nur im Verhältnis der bewilligten Stundenzahl zur Pflichtstundenzahl gezahlt, dies gilt auch für die vermögenswirksame Leistung
Teilzeitbeschäftigungen führen zu einer Minderung einer eventuellen Alters- und auch
Schwerbehindertenermäßigung. Wer jedoch seine Pflichtstundenzahl um nicht mehr als 1 Stunden reduziert, erfährt keine Kürzung dieser Ermäßigungen.
VBE-NRW