Die Vorschriften zur Teilzeit und Beurlaubung für Beamte und Beamtinnen finden Sie im LBG NRW.
Dort regeln die §§ 63-66 LBG NRW die einzelenen Formen der Teilzeitbeschäftigung und die §§ 70-72 LBG NRW die Beurlaubungsmöglichkeiten.
Die aufgeführten Regelungen beziehen sich auf Beamte, gelten aber, wo es möglich ist, für Tarifbeschäftigte analog.
VBE-NRW 2019