Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich, die nach einer längeren Erkrankung (mehr als drei Monate) von der zuständigen Bezirksregierung veranlasst wird oder die man auch selbst beantragen kann.
Der Ruhestand selbst beginnt mit dem Beginn des Monats, nach dem man die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand erhalten hat. Wer nicht selbst einen Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit gestellt hat, erhält nach der amtsärztlichen Untersuchung in einem ersten Schritt die Mitteilung der Bezirksregierung über die Ankündigung der beabsichtigten Zurruhesetzung. Die verbindliche Verfügung folgt erst in einem zweiten Schritt.
Wenn man sich wieder dienstfähig fühlt, so kann man innerhalb von fünf Jahren einen Antrag auf Reaktivierung stellen. Dazu ist jedoch eine erneute amtsärztliche Untersuchung notwendig. Eine Reaktivierung bzw. erneute Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt aber nicht nur auf eigenem Antrag, sondern auch dann, wenn bei der Zurruhesetzung dieses vom Amtsarzt empfohlen wurde. So ist es nicht unüblich, dass Beamtinnen und Beamte, die bei ihrer Zurruhesetzung noch einige Jahre von der Altersgrenze entfernt sind, je nach Erkrankung durchaus nach ein oder zwei Jahren von ihrer Bezirksregierung aufgefordert werden, sich erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Wer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird und wem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung noch mehr als zwei Jahre an der Regelaltersgrenze fehlen, muss einen Versorgungsabschlag hinnehmen.
Hier ist eine Veränderung zur bisherigen Regelung eingetreten. Während bislang die Zeit ermittelt wurde, die am Monatsende der Vollendung des 63. Lebensjahres fehlte, wird jetzt dieser Zeitpunkt schrittweise bis zum Jahr 2025 auf das 65. Lebensjahr angehoben.
So wird z. B. bei einer Zurruhesetzung im Jahr 2018 der Zeitraum bis zum Ende des Monats zugrunde gelegt, in dem man das 63. Lebensjahr plus elf Monate vollendet hat. Pro Monat werden weiterhin 0,3 % abgezogen und es bleibt beim Maximum von 10,8 %.
Diese jahrgangsweise Anhebung um die zusätzlichen Monate kommt nicht für diejenigen zum Tragen, die auf eine Dienstzeit von mindestens 40 Jahre kommen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei als ganze Zeiträume berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt werden Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Kindererziehungs- und Pflegezeiten, nicht jedoch Studienzeiten.
Wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalls ist, wird kein Abschlag erhoben.
Quelle: VBE-Kompakt VBE-NRW