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Vereinbarungen über kirchliche Lehrerfortbildung mit den Evangelischen Landeskirchen07.06.2021
Bek. d. Kultusministeriums v. 4. 3. 1985 (GABl. NW. S. 205) *
Nachstehend wird der Wortlaut der Vereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 22. Januar 1985 be-kannt gegeben:

Vereinbarung

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister­präsidenten, und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, vertreten durch ihre Kirchen­leitungen, wird zur Durchführung des Artikels VII des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie der Lippischen Landeskirche vom 29. März 19841) folgende Vereinbarung abgeschlossen:

 § 1

(1) Das Land fördert die Lehrerfortbildung der Evangelischen Landeskir­chen in Nordrhein-Westfalen für alle in den Stundentafeln ausgewiesenen Fächer – ausgenommen Katholische Religionslehre und Sport – sowie die Lehrerweiterbildung zum Erwerb der Fakultas in Evangelischer Religions­lehre.

(2) Die Landeskirchen betreiben Lehrerfort- und -weiterbildung durch eige­ne und beauftragte Einrichtungen.

(3) Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung können halb-, ein-, mehrtägig oder mehrwöchig sein.

(4) Die Landeskirchen werden sich bemühen, das Angebot so zu gestal­ten, daß im Jahr allenfalls bis zu 20 000 Teilnehmertage in die Unterrichts­zeit fallen.

 § 2

Die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiter­bildung ist für die Lehrer freiwillig. Sie können damit ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.

 § 3

(1) Den Lehrern wird die Teilnahme durch die Gewährung von Sonderur­laub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Rich­ter im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung er­möglicht.

(2) Die Entscheidung über die Beurlaubung zur Teilnahme an den kirchli­chen Veranstaltungen ist nach den gleichen Maßstäben zu treffen, nach denen die Entscheidung über die Teilnahme an den Veranstaltungen staatlicher Träger erfolgt.

(3) Für den Erwerb einer Fakultas im Fach Evangelische Religionslehre kann Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge bis zu vier Wochen im Urlaubsjahr erteilt werden.

 § 4

(1) Für die Gewährung von Dienstunfallschutz an beamtete Lehrkräfte ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend. Im übri­gen richtet sich der Unfallschutz nach den Vorschriften der Reichsversi­cherungsordnung.

(2) Bei Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgeset­zes ist zu prüfen, ob die besuchte Fortbildungsveranstaltung im Zusam­menhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers steht.

 § 5

(1) Die personellen und sächlichen Aufwendungen der Landeskirchen für Lehrerfortbildung werden vom Land gefördert. Nach Maßgabe des Haus­haltsplanes beträgt der jährliche Betrag der staatlichen Förderung für die Zeit vom 1. 1. 1989 bis zum 31. 12. 1990 DM 1.000.000,– und für die Zeit ab dem 1. 1. 1991 bis zum 31. 12. 1993 DM 1.100.000,–. Voraussetzung hierfür ist, daß die Kirchen aus eigenen Mitteln den gleichen Betrag auf­bringen.

(2) Das Land leistet jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober angemessene Abschlagszahlungen.

(3) Die Zuwendungen an die Landeskirchen werden an die Evangelische Kirche im Rheinland gezahlt.

 § 6

Die personellen und sächlichen Aufwendungen der Landeskirchen für kirchliche Vorbereitungskurse zur Ablegung einer staatlichen Erweite­rungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre werden vom Land er­stattet, soweit die kirchliche Maßnahme nach staatlicher Auffassung erfor­derlich ist und dafür im Haushaltsplan des Landes Mittel veranschlagt sind.

 § 7

(1) Der Verwendungsnachweis für die Zuschüsse gemäß § 5 dieser Ver­einbarung wird durch die Evangelische Kirche im Rheinland geführt. Er umfaßt

a) eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung in Höhe des doppelten Be­trages des Zuschusses nach § 5 Abs. 1;

 

b) die Bescheinigung über die erfolgte Prüfung durch das zuständige kirchliche Prüfungsamt.

 

(2) Der Verwendungsnachweis wird spätestens bis zum 1. Oktober des fol­genden Jahres erbracht.

(3) Auf die Vorlage der Einzelbelege wird verzichtet. Das Recht, die Vorla­ge von Einzelbelegen zwecks Einsichtnahme und Prüfung zu verlangen, bleibt unberührt.

 § 8

Die Einzelbelege sind durch die Landeskirche auf die Dauer von zehn Jah­ren aufzubewahren.

 § 9

Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist zur Ein­sichtnahme in die Einzelbelege bei den Landeskirchen berechtigt.

 § 10

Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung er­geben, werden deren Partner in Fühlungnahme bleiben. Sie verpflichten sich, die Vereinbarung bei einer Veränderung der Verhältnisse in der staat­lichen Lehrerfort- und -weiterbildung so an die veränderten Verhältnisse anzupassen, daß die vereinbarte Relation und die vereinbarten Sicherun­gen für die Entfaltung der kirchlichen Lehrerfort- und -weiterbildung ge­wahrt bleiben. Das gilt insbesondere für die Teilnahmemöglichkeiten der Lehrer an kirchlichen Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen. Eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschieden­heit über die Auslegung der Vereinbarung werden sie in freundschaftlicher Weise beseitigen.

 § 11

Die Vereinbarung kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündi­gungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.

 § 12

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

*

bereinigt

 

1)

s. BASS 20 – 52 Nr. 1.2

siehe BASS 20 – 52 Nr. 4



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