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Vereinbarung über kirchliche Lehrerfortbildung mit den (Erz-)Bistümern06.02.2012
Bek. d. Kultusministeriums v. 4. 3. 1985 (GABl. NW. S. 205) *
Nachstehend wird der Wortlaut der Vereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Bistümern vom 22. Januar 1985 bekanntgegeben:

Vereinbarung

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister­präsidenten, und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen, dem Bistum Essen und dem Bistum Münster, vertreten durch die Bischöfe, wird zur Durchführung des Artikels VIII des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl vom 26. März 19841) folgen­de Vereinbarung abgeschlossen:

 § 1

(1) Das Land fördert die Lehrerfortbildung der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen für alle in den Stundentafeln ausgewiesenen Fächer – ausge­nommen Evangelische Religionslehre und Sport – sowie die Lehrerweiter­bildung zum Erwerb der Fakultas in Katholischer Religionslehre.

(2) Die (Erz-)Bistümer betreiben Lehrerfort- und -weiterbildung durch die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung F. W. B. GmbH (Institut für Lehrerfortbildung in Essen-Werden)2) und durch diözesane Einrichtungen.

(3) Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung können halb-, ein-, mehrtägig oder mehrwöchig sein.

(4) Die (Erz-)Bistümer werden sich bemühen, das Angebot so zu gestal­ten, daß im Jahr allenfalls bis zu 20 000 Teilnehmertage in die Unterrichts­zeit fallen.

 § 2

Die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiter­bildung ist für die Lehrer freiwillig. Sie können damit ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.

 § 3

(1) Den Lehrern wird die Teilnahme durch die Gewährung von Sonderur­laub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Rich­ter im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung er­möglicht.

(2) Die Entscheidung über die Beurlaubung zur Teilnahme an den kirchli­chen Veranstaltungen ist nach den gleichen Maßstäben zu treffen, nach denen die Entscheidung über die Teilnahme an den Veranstaltungen staatlicher Träger erfolgt.

(3) Für den Erwerb einer Fakultas im Fach Katholische Religionslehre kann Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge bis zu vier Wochen im Urlaubsjahr erteilt werden.

 § 4

(1) Für die Gewährung von Dienstunfallschutz an beamtete Lehrkräfte ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend. Im übri­gen richtet sich der Unfallschutz nach den Vorschriften der Reichsversi­cherungsordnung.

(2) Bei Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgeset­zes ist zu prüfen, ob die besuchte Fortbildungsveranstaltung im Zusam­menhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers steht.

 § 5

(1) Die personellen und sächlichen Aufwendungen der Diözesen für Lehrer­fortbildung werden vom Land gefördert. Nach Maßgabe des Haushaltspla­nes beträgt der jährliche Betrag der staatlichen Förderung für die Zeit vom 1. 1. 1989 bis zum 31. 12. 1990 DM 1.000.000,– und für die Zeit ab dem 1. 1. 1991 bis zum 31. 12. 1993 DM 1.100.000,–. Voraussetzung hierfür ist, daß die Kirchen aus eigenen Mitteln den gleichen Betrag aufbringen.

(2) Das Land leistet jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober angemessene Abschlagszahlungen.

(3) Die Zuwendungen an die (Erz-)Bistümer werden an die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung F. W. B. GmbH, Düsseldorf, gezahlt.

 § 6

Die personellen und sächlichen Aufwendungen der Diözesen für kirchliche Vorbereitungskurse zur Ablegung einer staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Katholische Religionslehre werden vom Land erstattet, soweit die kirchliche Maßnahme nach staatlicher Auffassung erforderlich ist und da­für im Haushaltsplan des Landes Mittel veranschlagt sind.

 § 7

(1)  Der Verwendungsnachweis für die Zuschüsse gemäß § 5 dieser Ver­einbarung wird durch die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung F. W. B. GmbH geführt. Er umfaßt

a) eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung in Höhe des doppelten Be­trages des Zuschusses nach § 5 Abs. 1;

 

b) die Bescheinigung über die erfolgte Prüfung durch die zuständige kirchliche Prüfungsstelle.

 

(2) Der Verwendungsnachweis wird spätestens bis zum 1. Oktober des fol­genden Jahres erbracht.

 

(3) Auf die Vorlage der Einzelbelege wird verzichtet. Das Recht, die Vorla­ge von Einzelbelegen zwecks Einsichtnahme und Prüfung zu verlangen, bleibt unberührt.

 § 8

Die Einzelbelege sind durch die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förde­rung von Wissenschaft und Bildung F. W. B. GmbH und die (Erz-)Bistümer auf die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

 § 9

Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist zur Prüfung bei der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung F. W. B. GmbH und zur Einsichtnahme in die Einzelbelege bei den (Erz-)Bistümern berechtigt.

 § 10

Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung er­geben, werden deren Partner in Fühlungnahme bleiben. Sie verpflichten sich, die Vereinbarung bei einer Veränderung der Verhältnisse in der staat­lichen Lehrerfort- und -weiterbildung so an die veränderten Verhältnisse anzupassen, daß die vereinbarte Relation und die vereinbarten Sicherun­gen für die Entfaltung der kirchlichen Lehrerfort- und -weiterbildung ge­wahrt bleiben. Das gilt insbesondere für die Teilnahmemöglichkeiten der Lehrer an kirchlichen Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen. Eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschieden­heit über die Auslegung der Vereinbarung werden sie in freundschaftlicher Weise beseitigen.

 § 11

Die Vereinbarung kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündi­gungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.

 

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

*

bereinigt

 

1)

s. BASS 20 – 53 Nr. 1.2

2)

jetzt: in Mülheim an der Ruhr (http://www.ifl-muelheim.de)

siehe BASS 20 – 53 Nr. 5

 



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