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Witwen- und Waisengeld22.05.2023
2023
Informationen zum Witwen- und Waisengeld

Versorgung beim Tod eines Ehepartners/einer Ehepartnerin

 

Wenn Ehepartner/-innen in Pension oder Rente gehen, so erhält jeder seine Altersversorgung in der erdienten Höhe.

 

Beim Tode eines Beamten wird Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der
Dienst-/Versorgungsbezüge an Anspruchsberechtigte (Ehegatten, Kinder, Eltern, evtl. andere Verwandte oder Sonstige, die die Beerdigungskosten trugen) gezahlt.

 

Beim Tod eines Ehepartners erhält die Witwe oder der Witwer eines/r Beamten/-in Witwer- oder Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch kein Jahr bestanden hat oder

2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Beamte zu dem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze oder die für ihn geltende besondere Altersgrenze bereits erreicht hatte.

Sollte ein Anspruch auf Witwengeld nicht bestehen, so kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes gewährt werden.

Dies trifft besonders auf die zweite Fallkonstellation zu. Wenn es keine besonderen Umstände gibt, die eine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, so wird ein Unterhaltsbeitrag an die Witwe oder den Witwer gezahlt, wobei Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang angerechnet werden. Ein Freibetrag von z. Zt. etwa 300 € bleibt unberücksichtigt.

 

Das Witwer- oder Witwengeld beträgt 60 bzw. 55 % der Pension des oder der Verstorbenen.

60 % erhalten diejenigen, deren Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

 

Sollte der überlebende Ehepartner noch im Dienst sein, so hängt die Zahlung eines Witwengeldes oder einer Witwenrente davon ab, wie hoch die eigenen Bezüge sind. Unter Umständen wird dann keinerlei Hinterbliebenenversorgung gezahlt. Hier sollten Betroffene sich beraten lassen und unter Umständen eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen.

 

Wenn sich beide Ehepartner im Ruhestand befinden, so sind beim Tod eines Ehepartners die folgenden drei Fallkonstellationen zu unterscheiden.

 

Beide Ehepartner waren Beamte

 

Hier gilt zunächst einmal, dass das Witwengeld in voller Höhe gezahlt wird und die eigene Pension ggf. gekürzt wird. Dann gilt als wichtigster Grundsatz, dass die Höchstversorgung aus der Endstufe des Amtes, in dem der Verstorbene war, die Obergrenze der Gesamtversorgung bildet. Wenn dieser nach A 12 besoldet wurde, so wären dies 71,75 % aus der Endstufe von A 12, unabhängig davon, ob der Verstorbene tatsächlich die 71,75 % erreicht hat.

Der zweite Grundsatz ist der, dass die Gesamtversorgung mindestens um 20 % des zustehenden Witwengeldes höher sein muss als die eigene Pension. Damit ist gewährleistet, dass auch diejenigen einen kleinen Zuwachs erfahren, deren eigene Pension schon höher oder gleich der Pension des Verstorbenen ist.

Zu beachten ist allerdings, dass Versorgungsabschläge wegen vorzeitiger Zurruhesetzung weiterhin in Abzug gebracht werden.

Bei einem Verstorbenen, der die Höchstversorgung aus A 12 hat, macht das Mindestwitwengeld zurzeit 468 bzw. 429 € aus je nachdem ob 60 % oder 55 % Witwengeld gezahlt werden. Die Gesamtversorgung wird somit mindestens um diesen Betrag höher liegen als die bisherige eigene Pension.

 

Ein Ehepartner war beamtet, der andere tarifbeschäftigt. Der Beamte stirbt.

 

Der überlebende Rentner erhält das Witwergeld in voller Höhe, ohne dass seine eigene Rente gegengerechnet wird. Allerdings muss bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern der volle Kranken- und der Pflegeversicherungssatz von der Pension gezahlt werden. Das sind zurzeit 14,6 % plus Zusatzbeitrag, somit in den meisten Fällen rund 16,2 % Krankenversicherungsbeitrag, sowie 1,7 % bzw. 2,0 % als hälftiger Pflegeversicherungsbeitrag.

Bei einer Bruttopension des Verstorbenen von z. B. 3.200 € betrüge das Witwengeld zwar 1.920 €, durch den Abzug verbleiben aber tatsächlich nur etwa 1.550 €.

 

Ein Ehepartner war beamtet, der andere tarifbeschäftigt. Der Rentner stirbt.

 

In diesem Fall wird aus der Bruttopension des Beamten durch einen pauschalen Abzug von derzeit 42,7 % eine fiktive Nettopension ermittelt. Von dieser wird dann weiterhin ein Freibetrag von zurzeit etwa 902 € abgezogen. Vom Rest werden 40 % ermittelt, um die die Witwenrente anschließend gekürzt wird.

In einem Beispiel eines Beamten mit einer eigenen Pension von 3.200 € und einer Rente der verstorbenen Ehefrau in Höhe von 1.000 € würden als Witwerrente statt 600 € nur etwa 225 € gezahlt werden. Hätte die Ehefrau eine Rente von 1.500 € gehabt, betrüge die Witwerrente etwa 525 €, und bei einer Rente von 500 € erhielte der Beamte keinerlei Witwerrente.

 

Beide Ehepartner waren tarifbeschäftigt.

 

Wenn beide Ehepartner tarifbeschäftigt waren, so ist die Höhe der Witwer- oder Witwenrente davon abhängig, wie hoch die eigene Rente ist. Aus der Bruttorente wird zunächst einmal pauschaliert eine Nettorente ermittelt. Danach wird, wie im vorhergehenden Beispiel, ein Freibetrag von zurzeit etwa 992 € abgezogen. Von dem Rest werden dann 40 % ermittelt, um welche anschließend die Witwen- oder Witwerrente gekürzt wird.

 

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