§ 11 Abs.4 ADO regelt, dass Schulen über die Einrichtung von Pädagogischen Tagen bestimmen können, an denen der Unterricht ausfällt. Hierbei dürfen 2 Tage von der Schulkonferenz pro Schuljahr festgelegt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass einer dieser Tage thematisch-inhaltlich in enger Abstimmung und im Einvernehmen mit der schulfachlichen Aufsicht zu gestalten ist § 11 Abs. 4 ADO.
Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung von der generellen Regelung, dass Unterrichtsausfall in der Schule zu vermeiden ist. Da hier Belange von Schülerinnen und Schülern und Eltern betroffen werden, darf ein solcher Fortbildungstag nicht nur halbtags am Vormittag erfolgen.
Zudem ist, die „Inanspruchnahmen von Unterrichtszeit für Fortbildungen nur gerechtfertigt, wenn der Ertrag über den Augenblick hinaus geht und auch Schülern und Eltern zugute kommt. Es muss deshalb eine Konzeption zugrunde liegen, die eine Vorbereitung ebenso erfordert wie eine Nachbereitung“ (so Christian Jülich im Schulrechtskommentar R 228).
Der Pädagogische Tag ist dabei zu Beginn des Schuljahres festzulegen. (§ 11 Abs.4 ADO)
An dem Pädagogischen Tag müssen alle Lehrkräfte (auch Teilzeitbeschäftigte, selbst an ihrem freien Tag) teilnehmen. Die eigene Fortbildung ist nach § 57 Abs.3 SchulG eine wichtige Aufgabe, der Lehrerinnen und Lehrer nachkommen müssen. Hierbei können auch Fortbildungen außerhalb der Unterrichtszeit festgelegt werden.
Quelle: Lehrerrat Aktuell 2015