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Schlagwort: Versetzungsverfahren - zurück zur Liste

Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen09.09.2019
RdErl. d. Kultusministeriums v. 24. 11. 1989 (GABl. NW. S. 654) *
1. Gleichmäßige Versorgung mit Lehrerinnen und Lehrern im Land Nordrhein-Westfalen Versetzungen können innerhalb der Schulformen und schulformübergreifend entsprechend der Lehramtsbefähigung der Lehrkräfte erfolgen. Sie sind im Rahmen pädagogischer bzw. fachlicher Notwendigkeiten landesweit durchzuführen.

2. Versetzungen aus persönlichen und dienstlichen Gründen

Um dieses Ziel zu erreichen, können Versetzungen aus persönlichen Gründen vorgenommen werden und sind dienstliche Versetzungen durch­zuführen.

Ein Ausgleich in der Lehrerversorgung ist im Rahmen aller personalwirt­schaftlicher Maßnahmen (Versetzung auf Antrag, Einstellungen und Ver­setzungen aus dienstlichen Gründen) vorrangig durch Versetzungsmaß­nahmen (Nr. 2.1) zum Schuljahresbeginn herzustellen.

Besonderes Gewicht haben dabei Versetzungen an Schulen im Aufbau. Versetzungen aus einer überbesetzten Schule sind durchzuführen, wenn an ihr aus fächerspezifischen Gründen nach der Personalplanung Einstel­lungen vorgesehen sind.

2.1 Versetzungen auf Antrag

Lehrerinnen und Lehrer können aus persönlichen Gründen Verset­zungsanträge stellen.

Durch rechtzeitige Information und Offenlegung der Besetzungssi­tuation der Schulen berät die Schulaufsicht in dem Sinne, dass Ver­setzungsanträge gestellt werden.

Versetzungsanträge von Lehrkräften, die an einer überbesetzten Schule beschäftigt sind, in unterversorgte Kreise bzw. kreisfreie Städte (unterversorgte Schulen) ist im Sinne der Nr. 1 Satz 2 statt­zugeben.

2.2 Versetzungen aus dienstlichen Gründen

Versetzungen aus dienstlichen Gründen sind vorzunehmen, wenn durch Versetzungen auf Antrag und Einstellungen allein eine schul­formbezogene und möglichst fachlich quantitative Gleichverteilung nicht erreicht werden kann.

Die dienstlich notwendigen Versetzungen sollen im Interesse der Betroffenen durch vorhergehende Beratungsgespräche (vgl. Nr. 2.1 Satz 2) vorbereitet werden. Inhalt und Ziel dieser Gespräche ist das Erreichen des Einverständnisses der Lehrkräfte; diese Gespräche sind aktenkundig zu machen.

Die Verpflichtung der Versetzungsbehörden, Versetzungen durch­zuführen, wenn dies zur Erfüllung der Fürsorgepflicht geboten ist, bleibt unberührt.

2.3 Versetzung Schwerbehinderter

Für Schwerbehinderte ist es je nach Art und Schwere der Behinde­rung schwieriger als für andere Beschäftigte, sich auf einen ande­ren Arbeitsplatz umzustellen. Schwerbehinderte sollen daher ge­gen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen hierbei mindes­tens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwick­lungsmöglichkeiten angeboten werden können.

2.4 Umzugskosten

Bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen ist Umzugskostenver­gütung zuzusagen, wenn die übrigen Voraussetzungen nach dem Landesumzugskostengesetz (LUKG) vorliegen. Stellt die Behörde bei einer Versetzung auf Antrag fest, dass die Versetzung dienstli­chen Interessen entspricht, ist sie umzugskostenrechtlich wie eine Versetzung aus dienstlichen Gründen anzusehen.

 3. Rückkehrende aus einer Beurlaubung

Allen Rückkehrenden, deren Beurlaubung endet, wird im Rahmen des Versetzungsverfahrens ein Dienstort zugewiesen. Der Einsatz dieser Lehrkräfte hat im Rahmen der jeweiligen Lehramtsbefähigungen wohnort­nah, und dort an einer unterversorgten Schule zu erfolgen.

Bei Rückkehrenden aus einer Elternzeit oder aus einer Beurlaubung ge­mäß § 85 a LBG, § 28 TV-L ist besonders die familiäre Situation zu berück­sichtigen und eine wunschgemäße Rückkehr an den alten Dienstort anzu­streben.

Die Beratung und Information dieser Lehrkräfte soll hierzu frühzeitig erfol­gen.

 4. Regelungen für in Sonderschulen (Schulen für Lernbehinderte) 1) versetzte Lehrerinnen und Lehrer ohne entsprechendes Lehramt

Lehrerinnen und Lehrer, die ohne entsprechende Lehrbefähigung an eine Schule für Lernbehinderte 1) versetzt werden, müssen im Wege einer Nachqualifizierungsmaßnahme die Befähigung für das Lehramt für Son­derpädagogik nachträglich erwerben.

Diese Nachqualifizierung umfasst ein zweijähriges Studium mit einer an­schließenden kombinierten Studien- und Prüfungsphase von einem Jahr. Das Studium wird durch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Son­derpädagogik abgeschlossen; gemäß § 57 Abs. 4 bzw. § 58 Abs. 5 Lehr­amtsprüfungsordnung 2) werden Teile der Ersten Staatsprüfung aus einem anderen Lehramt als gleichwertig anerkannt.

Für die Zeit des zweijährigen Studiums und der einjährigen Studien- und Prüfungsphase werden die Lehrkräfte von einem Teil ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung freigestellt.

Lehrerinnen und Lehrer, die an dieser Nachqualifizierung nicht mit Erfolg teilgenommen haben oder deren Verbleib in der Sonderschule aus sonsti­gen Gründen nicht sinnvoll oder zumutbar ist, werden im dienstlichen In­teresse zu den allgemein festgelegten Versetzungsterminen an eine Schu­le einer anderen Schulform versetzt, für die sie die Lehrbefähigung besit­zen.

5. Versetzungsverfahren

5.1 Versetzungstermin

Allgemeiner Versetzungstermin ist der 1. 8. eines jeden Jahres. Zum 1. 2. eines Jahres können Versetzungen durchgeführt werden, sofern das Ministerium für Schule und Weiterbildung zu diesem Ter­min Versetzungen zulässt. Rückkehrende aus einer Beurlaubung gemäß Nr. 3, deren Beurlaubung am 31. 1. eines Jahres endet, werden zum 1. 2. einer Schule zugewiesen.

Unbeschadet der vorstehenden Regelungen können die Schulauf­sichtsbehörden schulforminterne Versetzungen während des Schuljahres durchführen, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist.

5.2 Unterstützung des Versetzungsverfahrens durch automatisierte Datenverarbeitung

Die Verwaltungsabläufe des Versetzungsverfahrens werden durch die Methoden der automatisierten Datenverarbeitung gestützt. Die Voraussetzungen für diese Unterstützung werden durch die einheit­liche Gestaltung von Versetzungsanträgen aus persönlichen Grün­den sowie Einverständniserklärungen mit Versetzungen aus dienst­lichen Gründen geschaffen (Vordruck LID 112). Entsprechendes gilt für Anträge von Rückkehrenden aus einer Beurlaubung gemäß Nr. 3 auf Zuweisung eines Dienstortes.

5.3 Versetzungsvordruck LID 112

Der Vordruck LID 112 ist von den Interessenten den zuständigen Schulaufsichtsbehörden (Schulamt bzw. Bezirksregierung) auf dem Dienstweg zuzuleiten. Dies gilt auch für schulamtsinterne Verset­zungen.

Mit dem Vordruck LID 112 und den entsprechenden Anlagen wer­den auch die Voraussetzungen für die notwendige Gleichbehand­lung aller Versetzungsinteressenten geschaffen.

Sofern der Vordruck LID 112 als Einverständniserklärung mit einer Versetzung im dienstlichen Interesse abgegeben wird, dienen die Angaben über die persönlichen Umstände dem Zweck, die Interes­sen der Lehrerinnen und Lehrer hinreichend zu berücksichtigen, wenn für eine Versetzung an einen bestimmten Ort bzw. in eine be­stimmte Schulform mehrere Lehrkräfte in Betracht kommen.

5.4 Mitbestimmungsverfahren, Information der Interessenten

Den örtlich zuständigen Personalvertretungen sind die beabsichtig­ten Personalmaßnahmen unmittelbar nach Entscheidung zur Zu­stimmung vorzulegen.

 6. Besondere Bestimmungen

Der Umfang der jeweils zu realisierenden Versetzungen, die jeweiligen Versetzungstermine sowie die weiteren Regelungen über die Verwal­tungsabläufe werden jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt.

*

Bereinigt. Eingearbeitet:

RdErl. v. 27. 6. 1997 (GABl. NW. I S. 173)

 

1)

Die Sonderschulen heißen gemäß § 20 SchulG jetzt Förderschulen und die Schulen für Lernbehinderte jetzt Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen.

2)

Die §§ 57 und 58 LPO beziehen sich auf die auslaufend gültige Fassung der LPO vom 23. August 1994. Gedruckt liegt die auslaufend gültige Fassung der LPO in der BASS 2002/2003 vor.

siehe BASS 21 – 01 Nr. 21



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