Februar 2010 das Urteil ergangen, Urteil vom 25.02.10, BVerwG 2 C 81.08:
Der Zeckenbiss ist in einigen Fällen als Dienstunfall anzuerkennen:
Ein Zeckenbiss und die darauf zurückzuführende Borrelioseinfektion können ausnahmsweise als Dienstunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden können. Außerdem muss der Beamte in Ausübung seines Dienstes infiziert worden sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin, eine Lehrerin, begleitete Grundschüler anlässlich einer mehrtägigen Schulveranstaltung, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch während der Pausen, in denen sich die Kinder in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufhielten, hatte die Klägerin die Schüler zu beaufsichtigen und zu betreuen. Während einer solchen Pausenaufsicht wurde die Klägerin von einer Zecke gebissen. Einige Monate später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseinfektion festgestellt. Wegen dieser Erkrankung wurde die Klägerin einige Tage im Krankenhaus stationär behandelt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen mit der Begründung abgewiesen, mit dem Zeckenbiss habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Klägerin als Lehrerin fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien das Datum und der Ort des Zeckenbisses hinreichend bestimmt. Damit seien die Anforderungen der gesetzlichen Regelung erfüllt, die sicherstellen sollen, dass über die Zurechnung eines Ereignisses zum dienstlichen oder persönlichen Bereich eines Beamten eindeutig entschieden werden könne. Zwar habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung zu. Denn die Klägerin habe die Schulkinder auch während der Unterrichtspausen betreuen müssen. Damit habe sie sich aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.
Dienstunfälle
Dienstunfälle von Beamten, die zur Dienstunfähigkeit führen, müssen in
engem Zusammenhang mit der Beamtentätigkeit stehen. Wenn persönliche Anlagen, vorhergehende Gesundheitsschäden oder die entstandenen Probleme verantwortlich sind werden diese nicht anerkannt.
VG Koblenz, Az. 6 K 442/06.KO
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 25.08.98, 8 E 420 / 90
Die Anerkennung eines Dienstunfalles wird abgelehnt.
Der zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führende Stich einer Wespe während einer Dienstfahrt stellt keinen Dienstunfall i. S. des § 31 I 1 BeamtVG dar.
Der Kläger, Polizeibeamter, stand mit dem Funkkraftwagen an einer Lichtzeichenanlage, als ihn eine Wespe in den rechten Oberarm stach. Da der Oberarm bis zum Ellbogen anschwoll, begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung, wo ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Wenig später erstattete der Kläger Unfallanzeige. Der Beklagte lehnte die Anerkennung des Dienstunfalls ab, da ein ursächlicher Zusammenhang zur Dienstausübung nicht bestehe. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, die Wespe habe sich bereits bei Fahrtantritt im Fahrzeug befunden, sei aber erst gegen 09.20 Uhr, als es bereits wärmer geworden sei, aktiv geworden. Da er auf Wespenstiche allergisch reagiere, sei der Arm stark geschwollen. Ein Ursachenzusammenhang sei entgegen der Auffassung des Beklagten zu bejahen. Da sich die Wespe bereits bei Fahrtantritt im Fahrzeug befunden habe, sei das schädigende Ereignis im Dienstfahrzeug begründet.
Die Klage hatte keinen Erfolg:
Gemäß § 31 I 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten ist. An diesem Zurechnungszusammenhang fehlt es vorliegend. Erforderlich ist, dass ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes vorliegt, und zwar muss der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst das "entscheidende Kriterium" sein (BVerwGE 37, 203). Erforderlich ist ein natürlicher Zusammenhang des Ereignisses mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen (BVerwGE 40, 220; 44, 36). Der Dienst muss die - nicht hinweg zu denkende - Bedingung der äußeren Einwirkung sein. Diese muss sich zudem als unmittelbare Folge des Dienstes darstellen. Haben mehrere Bedingungen die äußere Einwirkung unmittelbar herbeigeführt, so liegt ein Dienstunfall nur vor, wenn sich die Dienstausübung als wesentlich mitwirkende Ursache darstellt.
Danach besteht ein Kausalzusammenhang regelmäßig dann nicht, wenn der Geschädigte einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist.
So verhält es sich im Fall des Klägers. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, kann ein Wespenstich jedem Bürger widerfahren und hat sich im vorliegenden Fall nur zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung ereignet. Selbst wenn sich entsprechend der Behauptung des Klägers die Wespe tatsächlich bereits bei Dienstantritt im Fahrzeug befunden haben sollte, hat sich durch den Wespenstich keine spezifische Gefahr der Dienstfahrt verwirklicht. Der Umstand, dass sich der Wespenstich in einem Dienstfahrzeug während einer Dienstfahrt ereignete, macht den Unfall noch nicht zum Dienstunfall. Der Wespenstich im Dienstfahrzeug ist ebenso wie ein Wespenstich auf dem Weg zum Dienstort oder im Dienstzimmer nicht dem dienstlichen Bereich, sondern der privaten Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, für die der Dienstherr nicht aufzukommen braucht. Durch den Stich einer Wespe verwirklicht sich ebenso wie bei dem von Plog/Wiedow/Beck (S. 23) angeführten Mückenstich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt.
Da eine Anerkennung des Wespenstiches als Dienstunfall somit ausscheidet, kann offen bleiben, ob die Schwellung des Armes nicht wesentlich durch die allergische Veranlagung des Klägers, auf die er in seinem Widerspruch hingewiesen hat, zurückzuführen ist, was die Anerkennung als Dienstunfall ebenfalls ausschließen würde.
VBE-NRW