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Krankmeldung
| Die Krankmeldung von Beamten und tarifbeschäftigten Lehrkräften unterscheidet sich. Dies ist in § 13 Abs. 2 ADO geregelt. Darin heißt es: § 13Abwesenheit(1) Sind Lehrer oder Lehrerinnen sowie Lehramtsanwärter oder -anwärterinnenverhindert, ihren Dienstpflichten nachzukommen, so ist der Schulleiteroder die Schulleiterin unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamten oder Beamtinnen längerals drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertageversäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der dievoraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Abs. 1 LBG, § 5Abs. 1 EntgFG).(3) Unabhängig von der Dauer meldet die Schulleitung das Versäumnisder Schulaufsichtsbehörde, bei Lehramtsanwärtern und -anwärterinnender Leitung des Studienseminars. Die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitungdes Studienseminars kann festlegen, dass die Meldungen gesammeltzum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Ärztliche Bescheinigungen sindunverzüglich an die Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten.(4) Über das krankheitsbedingte Versäumnis von Tarifbeschäftigten ist dieSchulaufsichtsbehörde spätestens am Ende eines Kalendermonats zu unterrichten.
Wird also ein verbeamteter Kolleg an einem Freitag krank, so muss er erst am darauffolgenden Mittwoch eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Im Gegensatz dazu muss der Tarifbeschäftigte in diesem Fall bereits am Montag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. |
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