Hinweis zum Sachschaden:
- Die Erstattung von Sachschäden erfolgt nur auf Antrag und ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Bezirksregierung auf dem Dienstweg zu stellen.
- Rechnungsbelege von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenstände sind beizufügen.
- Bei Brillenschäden kann Ersatz gewährt werden, wenn der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise (z. B. Krankenversicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) erstattet bekommen kann. Bitte legen Sie die Kostenbelege zunächst Ihrer Krankenversicherung vor. Reichen Sie dann die (Original-) Rechnungen mit dem Erstattung- bzw. Nichterstattungsvermerk der Versicherung der Bezirksregierung vor.
Die Lehrkraft befindet sich "in Ausübung des Dienstes" in der Regel
- während der Dienststunden im Dienstgebäude,
- bei der Dienstverrichtung außerhalb des Schulgebäudes,
- auf Dienstreisen/Fortbildungsveranstaltungen
Lehrkraft befindet sich nicht "in Ausübung des Dienstes"
- auf dem Weg von und zur Dienststelle (Schule),
- während privater Freiräume am Ort eines auswärtigen Dienstgeschäftes/einer Fortbildungsveranstaltung
Sonstige Voraussetzungen für den Ersatz von Sachschäden sind u. a.:
- Der Schaden muss durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten sein (Kein Ersatz eines Verschleißschadens ).
- Die beschädigte oder abhanden gekommene Sache muss üblicherweise im Dienst mitgeführt werden (z. B. kein Reisegepäck für den bevorstehenden Wochenendausflug, nur Gegenstände - Brillen, Uhren - mittlerer Art und Güte).
- Der Schaden darf nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht sein.
- Kein Ersatzanspruch gegen Dritte.
Bei Ersatzleistung wird der Zeitwert der beschädigten Sache zugrunde gelegt. Bei Mitverschulden der Lehrkraft kommt Quotierung in Betracht.
Quelle: Bezirksregierung Arnsberg, Düsseldorf Stand 2022