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Unfallfürsorge und Heilverfahren27.05.2019
Wird ein Beamteter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm, im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, Unfallfürsorge gewährt.

Die Unfallfürsorge umfasst:

  • •Die Bezirksregierung  hier das Dezernat 47 muss den Dienstunfall anerkennen.
    •Ist dies erfolgt, wird der verbeamteten Lehrkraft Unfall­fürsorge gewährt
  • •Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 38 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW)
    •Heilverfahren  § 39 LBeamtVG NRW(Heilverfahrensverordnung – HeilvfV)
    •Unfallausgleich § 41 LBeamtVG NRW
    •Unfallruhegehalt oder Unterhaltungsbeitrag §§ 42-44 LBeamtVG NRW
    •Unfall-Hinterbliebenenversorgung §§ 46-50 LBeamtVG NRW
    •einmalige Unfallentschädigung § 51 LBeamtVG NRW
    •Schadensausgleich in besonderen Fällen § 52 LBeamtVG NRW
    •Pflegekosten § 40 LBeamtVG NRW
    •U.a.

 

Hinweis zu Heilverfahren:
Gem. § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) wird der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt. Das bedeutet, es wird nur die einfachste / kostengünstigste geeignete Behandlung am nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort bezahlt. Die Ausübung der gleichwohl möglichen freien Arztwahl führt dann ggf. dazu, dass die/der Beamtete eventuelle Mehrkosten selbst tragen muss.

Quelle: Bezirksregierungen Münster Stand 2019



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