1. Rechtliche Grundlagen
Für die stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben nach schwerer Krankheit von
Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen im Beamtenverhältnis ist § 2 Abs. 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen – SGV.NRW 20302 anzuwenden.
RdErl.: „Stufenweisen Wiedereingliederung von Lehrkräften in das Berufsleben nach schwerer Krankheit“ vom 26. 9. 2002. (Siehe BASS 21 – 01 Nr. 28)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit (Absatz 6):
Einer Beamtin oder einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend, für die Dauer von bis zu sechs Monaten, eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher
Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten
ist (Arbeitsversuch).
In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von zwölf Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.
Für schwerbehinderte Lehrkräfte sind die Richtlinien zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) anzuwenden
Teil I Satz 14 Rehabilitation
Ist nach längerer Erkrankung die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess auf ärztliches Anraten nur stufenweise möglich, soll dieses im Einvernehmen mit dem zuständigen Reha-Träger vereinbart
werden. Während des Wiedereingliederungsverfahrens besteht für Arbeitnehmer weiterhin
Arbeitsunfähigkeit. Beamten soll eine reduzierte Arbeitszeit entsprechend der notwendigen Wiedereingliederungsmaßnahme bis zur Dauer von höchstens 6 Monaten (§ 2 Abs. 4 AZVO) eingeräumt werden.
2. Verfahren der Wiedereingliederung
Die Wiedereingliederung der Beamten ist in § 2 Abs.6 4 AZVO geregelt. Für die schwerbehinderten
Beamten enthält darüber hinaus die Ziffer 14.4 der Richtlinie Durchführungshinweise.
Ein Unterschied zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Beamten besteht formal nicht mehr.
Wenn absehbar ist, dass die volle Leistungsfähigkeit nach sechs Monaten wieder hergestellt ist, kann gemäß § 2 Abs. 6 AZVO die Pflichtstundenzahl bis zu sechs Monaten reduziert werden.
Diese Reduzierung ist an das ärztliche Urteil gebunden.
In der entsprechenden ärztlichen Bescheinigung sollten folgende Punkte enthalten sein:
- Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt ist und das voraussichtlich die Dienstfähigkeit nach max. 6 Monaten wieder hergestellt ist (Positive Prognose)
- Entlastungsumfang im Stundenumfang, Stufung und Dauer der Maßnahme.
- In Ausnahmefällen kann der Amtsarzt eine Verlängerung der Wiedereingliederung bis zu 12
Monaten empfehlen.
Wiedereingliederung in den Dienst nach längerer Erkrankung bei
Tarifbeschäftigten
Grundsätzlich gilt für alle Beschäftigten Reha geht vor Verrentung
Tarifbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte haben seit dem Urteil des BAG vom 13.06.2006 – 9
AZR 229/05 – einen Rechtsanspruch auf eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Tarifbeschäftigten sollten sich bei ihrem Reha-Träger (Kranken-/Rentenkasse) nach den Möglichkeiten erkunden.
Tarifbeschäftigte beziehen während der Wiedereingliederung Krankengeld, denn sie gelten als krank.
Quelle: BASS , AZVO