Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) wird der Prävention besonders im § 167 eine besonders hohe Bedeutung beigemessen.
Im § 67 SGB IX Prävention heißt es:
§ 167 SGB IX Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
§ 167 Satz 2 SGB IX verpflichtet alle Arbeitgeber bei längeren Fehlzeiten eines Beschäftigten (nicht nur schwerbehinderte Beschäftigte!! (Auch LAA sind Beschäftigte!!) aktiv zu werden.
Auf allen Ebenen bemüht man sich um ein angemessenes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).
Bei der Suche nach geeigneten Verfahrensabläufen ist es hilfreich, wenn Arbeitgeber, Personalräte, SBV, Integrationsämter und die betroffenen Menschen vertrauensvoll und wohlwollend zusammen arbeiten.
Die Broschüre des LWL-Integrationsamtes Westfalen bietet Handlungsempfehlungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).
Das MSW hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksregierungen, den Hauptpersonalräten und den Hauptschwerbehindertenvertretungen ein Eckpunktepapier zur Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagement im Schulbereich NRW erstellt.
Durch diese und andere rechtliche Vorgaben, sollen vorzeitige Zurruhesetzungen möglichst vermieden werden.
Außerdem soll erreicht werden, dass die Beschäftigten, insbesondere die schwerbehinderten Menschen, entsprechend ihrer individuellen Möglichkeiten eingesetzt und gefördert werden.
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Gespräche in einer wohlwollenden, vertrauensvollen Atmosphäre geführt werden. Sie dürfen nicht als zusätzliches Druckmittel missbraucht werden, sondern sie sollen dem Vorgesetzten helfen, mit geeigneten Maßnahmen (Beratung, Fürsorgemaßnahmen, technische Hilfen usw.) auf eventuelle Probleme zu reagieren.
Die vertraulichen Gespräche zur Prävention stellen an alle Beteiligten hohe qualitative und menschliche Anforderungen.
Sie unterscheiden sich deutlich von den klar definierten Dienstgesprächen.
Quelle: VBE-NRW