Startseite | Drucken | Erweiterte Suche | Feedback | Kontakt | Impressum

 
 
 

Außerschulischer Bereich

Einstellung und Beförderung

Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Rechtsfragen zum Schulalltag

Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht

Schwerbehinderung

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeit und Beurlaubung

Weg in den Ruhestand

alle Gesetze und Erlasse

Anträge

Wichtiges Kurz und Knapp

Inklusion und Integration

Fragen und Antworten (FAQ)

Kompakt

Startseite / Erkrankung und Dienstunfähigkeit / 

Arbeitsunfähigkeit21.08.2023
Der VBE informiert Sie über das Thema Arbeitsunfähigkeit

Was heißt Arbeitsunfähigkeit genau und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus?

Kann eine tarifbeschäftigte Lehrkraft Ihren Arbeitsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, so ist diese „arbeitsunfähig“.

Tarifbeschäftigte, die arbeitsunfähig sind, sind dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber (hier der Schulleitung) die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen.

Wenn eine Erkrankung vorliegt, die über drei Kalendertage hinaus besteht, muss eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag (also spätestens am vierten Kalendertag) vorgelegt werden (§ 15 Abs. 2 ADO).

Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, erhalten Tarifbeschäftigte einen Krankengeldzuschuss bis zur 33. Woche. Hier erfolgt demnach eine Absicherung von 39 Wochen (§ 22 TV-L). Mit dem Krankengeldzuschuss, den man beim Arbeitgeber beantragen muss, erreicht man so ca. 90 % des letzten Netto-Einkommens.

Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen:

  • die Gruppe der Beschäftigten, die bis zum Inkrafttreten des TV-L am 19.05. 2006 unter den Anwendungsbereich des § 71 BAT gefallen sind und privat oder freiwillig gesetzlich versichert waren/ sind underst ab der 27. Woche Anspruch auf Krankengeld hatten: Bei diesen gilt - anders als oben ausgeführt -, dass ihnen als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld, also dem tatsächlich an den Beschäftigten ausgezahlten Betrag der Krankenkasse, zu zahlen sind. Zudem erhalten diese weiterhin 26 Wochen Entgeltfortzahlung, aber danach keinen Krankengeldzuschuss mehr.

  • diejenigen, die vor dem 01.07.1994 eingestellt wurden: Für diese gilt eine Lohnfortzahlung bis zur 26. Woche. Als Krankengeldzuschuss wird Beschäftigten, die vor dem 01.07.1994 eingestellt wurden, die Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld gezahlt. Dies entspricht 100 % des jeweiligen Nettoeinkommens.

Für alle gilt: Auch Tarifbeschäftigten ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, in welchem eine Wiedereingliederung beschlossen werden kann.

Die Durchführung eines BEM-Verfahrens erfolgt nur mit der Zustimmung des/der betroffenen Kollegen/in. Die Personalräte können dabei unterstützend tätig werden.

Kann die Arbeitsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden, so erhalten Tarifbeschäftigte bis zur 78. Woche Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse und danach Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die deutsche Rentenkasse zu wenden und eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. In diesem Fall sollten Sie sich frühzeitig mit der Rentenkasse in Verbindung setzte, damit keine Zahlungslücke entsteht.

Quelle: Lehrerrat aktuell  3/2021



War dieser Artikel für Sie hilfreich? 
      Diesen Artikel drucken





Neue Artikel
09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW



Aktualisierte Artikel
27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Durchführungsbestimmungen

21.03.2025
LPVG Landespersonalvertretungsgesetz
2025


Positiv bewertete Artikel
21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW