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Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG– Aufsicht –17.06.2019
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. 7. 2005 (ABl. NRW. S. 289) *
1. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Für Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule er¬streckt sich nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg).

Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften1) der Schule. Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 SchulG (BASS 1 – 1) entscheidet die Lehrerkonferenz über Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Die Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft und die Aufsichtspläne trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

 

Soweit von mehreren Schulen (Schulzentrum) Einrichtungen gemein­sam und zu gleicher Zeit benutzt werden (z. B. Schulhöfe, Sportanla­gen), ist die Aufsichtsregelung zwischen den Schulen abzustimmen. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich insoweit auf die gesamte Einrichtung und auf alle Schülerinnen und Schüler, unbeschadet der Schulzugehö­rigkeit der aufsichtsführenden Lehrkraft. Durch eine geregelte gemein­same Aufsicht können insbesondere in Schulzentren pädagogisch nicht wünschenswerte räumliche Abgrenzungen der Schülerinnen und Schüler voneinander und zeitversetzte Pausenregelungen vermieden werden.

 

Als angemessene Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unter­richts oder sonstiger Schulveranstaltungen ist in der Regel ein Zeit­raum von 15 Minuten anzusehen, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulischen Besonderheiten nicht besondere Regelungen erfor­dern.

 

Für Fahrschülerinnen und -schüler, die noch früher an der Schule ein­treffen oder diese später verlassen müssen, sind als angemessene Zeit 30 Minuten anzusehen. Im Übrigen sollen insbesondere jüngere Fahr­schülerinnen und -schüler mit längeren Wartezeiten auf Klassen aufge­teilt werden, die während dieser Zeit unterrichtet werden.

 

Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der Sekundarstufe I dürfen auch bei unvorhersehbarem Unterrichtsausfall grundsätzlich nur zu den im Stundenplan vorgesehenen Zeiten nach Hause entlassen werden. Über Änderungen des Stundenplans und der Öffnungszeiten der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungs­angebote sind die Eltern rechtzeitig zu informieren.

 

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dürfen das Schulgrund­stück während der Zeiten ihrer verpflichtenden Teilnahme in Ganztags­schulen nicht verlassen. Gleiches gilt grundsätzlich im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung. Wenn ein entsprechender Be­schluss der Schulkonferenz vorliegt, kann die Schulleitung Schülerin­nen und Schülern ab Klasse 7 auf Antrag – bei minderjährigen Schüle­rinnen und Schülern auf Antrag der Eltern – gestatten, das Schulgrund­stück in der Mittagspause und in Freistunden zu verlassen. Die Aufsicht der Schule entfällt für Schülerinnen und Schüler, die das Schulgrund­stück verlassen.

 

Der Schulweg (Weg zwischen Schule und Wohnung) fällt nicht in den Aufsichtsbereich der Schule; er endet und beginnt am Schulgrund­stück, nicht am Schulgebäude. Die Beförderung in Schulbussen fällt in den Verantwortungsbereich des Schulträgers. Insofern besteht grund­sätzlich keine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte an Schulbushaltestellen außerhalb des Schulgrundstücks. Eine Aufsichtspflicht der Schule an Schulbushaltestellen kann sich in Ergänzung zur Verpflichtung des Schulträgers nur dann ergeben, wenn die Schulkonferenz zu dem Er­gebnis kommt, dass an der Schulbushaltestelle selbst oder auf dem Weg von dieser Haltestelle bis zum Schulgrundstück oder Unterrichtsort (z. B. Sportanlage, Schwimmhalle) eine besondere Gefahrenlage besteht und eine Aufsicht durch Lehrkräfte wegen der geringen Entfernung der Schulbushaltestelle zum Schulgrundstück oder Unterrichtsort ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

Eine Aufsichtspflicht der Schule an diesen Schulbushaltestellen ent­steht allerdings erst dann, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter einvernehmlich mit dem Schulträger festgestellt hat, dass die oben ge­nannten Voraussetzungen gegeben sind.

 

2. Der Weg zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulver­anstaltungen unterliegt der Aufsichtspflicht der Schule (Unterrichts­weg). Der Unterrichtsweg umfasst alle Wege, die die Schülerinnen und Schüler aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltun­gen zurücklegen, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht von zu Hause kommen oder nicht im unmittelbaren Anschluss an die Schul­veranstaltung nach Hause entlassen werden.

 

Unterrichtswege dürfen von Schülerinnen und Schülern der Sekundar­stufe I und II ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn keine besonderen Gefahren zu erwarten sind. Dabei ist auf das Alter der Schülerinnen und Schüler und die gegebene Verkehrssituati­on abzustellen. Mit ihnen sind Verhaltensregeln (§ 25 StVO) und mög­liche Besonderheiten zu besprechen. Auf den Runderlass zur Ver­kehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule (BASS 15 – 02 Nr. 5) wird hingewiesen. Werden Unterrichtswege mit Schulbussen oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, obliegt die Aufsichtspflicht im Gegensatz zur Regelung  beim Schulweg der Schule.

 

3. Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprä­gung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch nach der Art der Be­hinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeit­weise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Ein­zelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.

 

Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend ge­boten.

 

Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der ihr von den Eltern anvertrauten minderjährigen Schülerinnen und Schüler beruht, entfällt gegenüber den volljährigen Schülerinnen und Schülern. Die sich aus dem Schulverhältnis ergeben­de Fürsorgepflicht der Schule besteht ihnen gegenüber fort, wenn auch in einer auf dieses Alter abgestimmten Form.

 

So verlangen der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb und die Unfall­verhütung, dass in besonderen Situationen die Schule auch eine Auf­sicht über volljährige Schülerinnen und Schüler ausübt, insbesondere wenn diese als Personengruppen auftreten. Dies gilt z. B. für Klassen-, Kurs- und Prüfungsarbeiten wie auch für besondere schulspezifische Gefahren, die u. U. beim Sportunterricht, beim naturwissenschaftlichen Unterricht und bei Schulfahrten auftreten können.

 

Geeignete Hilfskräfte bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht kön­nen z. B. Eltern und ältere Schülerinnen und Schüler sein, die von der verantwortlichen Lehrkraft ausgewählt werden. Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft besteht jedoch fort.

 

Für die einzelnen Unterrichtsbereiche gelten die besonderen Aufsichts- und Unfallverhütungsregeln (z. B. für Sport, Schwimmen, Betriebspraktika, Schulwanderungen und Schulfahrten). Für die Aufsicht bei SV-Veranstal­tungen gilt Nr.  6.4 des SV-Erlasses (BASS 17 – 51 Nr. 1).

 

RdErl. v. 30. 7. 2007 (ABl. NRW. S. 465); RdErl. v. 23. 12. 2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38)

siehe BASS 12 – 08 Nr. 1

Der Begriff „Lehrkräfte“ umfasst die Lehrkräfte der Schule sowie die pädagogischen Fachkräfte und das weitere Betreuungspersonal, das in Ganztagsschulen, Ganztagsan­geboten und anderen außerunterrichtlichen Angeboten der Schule tätig ist.


2019



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