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Geschenke und Belohnungen

Gerade kurz vor den Ferien stellt sich für Lehrer immer wieder die Frage, ob diese von Ihren Klassen z.B. zum Abschluss der Klassenleitung Geschenke annehmen dürfen.Dabei gilt grundsätzlich:Gemäß § 59 Landesbeamtengesetz (LBG) und § 42 des Beamtenstatusgesetzes ( (BeamtStG) und gemäß § 3 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dürfen Angestellte und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen – bei Beamten auch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses – grundsätzlich keine Belohnungen/Geschenke im Bezug auf ihre (ehemalige) dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des gegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten bzw. des gegenwärtigen Arbeitgebers.

3 Artikel in der Rubrik "Geschenke und Belohnungen":



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