Außerschulischer Bereich
Einstellung und Beförderung
Erkrankung und Dienstunfähigkeit
Rechtsfragen zum Schulalltag
Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht
Schwerbehinderung
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Teilzeit und Beurlaubung
Weg in den Ruhestand
alle Gesetze und Erlasse
Anträge
Wichtiges Kurz und Knapp
Inklusion und Integration
Fragen und Antworten (FAQ)
Kompakt
|
|
Startseite / Rechtsfragen zum Schulalltag / Geschenke und Belohnungen
Geschenke und Belohnungen
| Gerade kurz vor den Ferien stellt sich für Lehrer immer wieder die Frage, ob diese von Ihren Klassen z.B. zum Abschluss der Klassenleitung Geschenke annehmen dürfen.Dabei gilt grundsätzlich:Gemäß § 59 Landesbeamtengesetz (LBG) und § 42 des Beamtenstatusgesetzes ( (BeamtStG) und gemäß § 3 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dürfen Angestellte und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen – bei Beamten auch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses – grundsätzlich keine Belohnungen/Geschenke im Bezug auf ihre (ehemalige) dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des gegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten bzw. des gegenwärtigen Arbeitgebers. |
3 Artikel in der Rubrik "Geschenke und Belohnungen": | |
|
|