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Haftung

Kann ein Lehrer persönlich haftbar gemacht werden, wenn er selbst einen Sachschaden verursacht hat oder durch eine Verletzung seiner Dienstpflichten ein Schaden entsteht? Grundsätzlich gilt für Lehrer der Amtshaftungsanspruch. D.h. dass der Dienstherr für die Lehrkraft haftet, solange diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Dienstherr ist bei Lehrkräften das Land Nordrhein-Westfalen.

9 Artikel in der Rubrik "Haftung":



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