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Versetzung und Abordnung

AbordnungFür beamtete und angestellte Lehrerinnen und Lehrer gültig.Rechtsgrundlagen: § 29 LBG, § 123 BRRGDer Begriff "Abordnung" beinhaltet, dass einem Beamten eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle zugewiesen wird, wobei die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle beibehalten wird. Bei Abordnungen handelt es sich immer um nur vorübergehende Maßnahmen.Eine Abordnung kann gegen den Willen des Beamten nur bis zu einer Dauer von 5 Jahren ausgesprochen werden. Geht die Abordnung über diesen Zeitraum hinaus, so ist sein Einverständnis notwendig. Versetzung Ein Beamter/eine Beamtin kann nach § 28 Landesbeamtengesetz versetzt werden,wenn er/sie es beantragt oder wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Geregelt ist dies im Versetzungserlasse des MSJK (Grundlagenerlass vom 24.11.1989, BASS 21-01 Nr. 21, Versetzungserlass für jedes Schuljahr) und in der KMK-Vereinbarungen zu länderübergreifenden Versetzungen.

7 Artikel in der Rubrik "Versetzung und Abordnung":



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