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Haftung Kompakt08.05.2023
Stand 2023

Kann eine Lehrkraft persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie selbst einen Sachschaden verursacht hat oder durch eine Verletzung ihrer Dienstpflichten ein Schaden entsteht?

Muss eine Lehrkraft persönlich für den Schaden haften,

  • wenn durch ihre Verletzung der Aufsichtspflicht ein Schüler einen Körper- oder Sachschaden erleidet,
  • wenn ihr aus einem verschlossenen Fach im Lehrerzimmer Geld für eine Klassenfahrt gestohlen wird,
  • wenn sie in der Schule ein Kopiergerät benutzt und durch unsachgemäße Behandlung beschädigt,
  • wenn sie den Hauptschlüssel für die Schließanlage der Schule verliert,
  • wenn sie einem Schüler im Unterricht ein Handy abnimmt und dieses dann beschädigt wird,
  • wenn sie die bestehenden Regelungen der CoronaschutzVO umsetzt gegenüber den Schülerinnen und Schülern?

Grundsätzlich gilt, dass, wenn eine Lehrkraft ihre Amtspflicht verletzt und dadurch bei einem Dritten einen Schaden verursacht, der Dienstherr nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB für den Schaden eintritt (sogenannte Amtshaftung).

Artikel 34 des GG besagt:

„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat, oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.“

Im § 839 BGB ist ausgeführt:

„(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“

Hiernach muss eine Lehrkraft zunächst grundsätzlich für Schäden, die sie fahrlässig oder vorsätzlich durch Verletzung ihrer Amtspflichten (z. B. Aufsichtspflicht, Wartungspflicht) verursacht hat, aufkommen. In ihre Haftungspflicht gegenüber einem Dritten (z. B. Kind, Eltern, Jugendherberge) tritt dann aber der Staat im Schuldnertausch ein.

Ein alltägliches Problem kann es darin geben, wer als „Dritter“ zu bezeichnen ist. Da der Schulträger und das Land in der Schule eine gemeinsame Aufgabe zu erledigen haben, kann der Schulträger nach gefestigter Rechtsauffassung nicht als „Dritter“ angesehen werden.

Dies hat zur Folge, dass bei einer Schädigung des Eigentums der Schule, der Schulträger das Land nicht im Wege der Amtshaftung für die Schäden in Anspruch nehmen kann, die Lehrkräfte an seinem Eigentum verursacht haben.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer Beschädigung des Eigentums des Schulträgers, die weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurden (z. B. bei einer Beschädigung des Kopierers durch eine nicht hitzebeständige Folie oder beim Verlust des Schulschlüssels), das Land nicht haftet und eine Lehrkraft daher vom Land auch nicht in Regress genommen werden kann.

In der Konsequenz bedeutet dies für einen Schulträger, dass er den an seinem Eigentum durch eine Lehrkraft verursachten Schaden bei fahrlässigem Handeln der Lehrkraft selbst zu tragen hat.

Bei grob fahrlässigem bzw. vorsätzlichem Handeln kann eine Lehrkraft allerdings zur Verantwortung gezogen werden und muss auch dann für einen verursachten Schaden haften.

Beim Verlust eines Schulschlüssels oder der Beschädigung eines Kopierers kann die Lehrkraft also nicht unmittelbar von der Schule oder vom Schulträger verpflichtet werden, den Schaden zu tragen. Gegebenenfalls übernimmt das Land als Dienstherr die Kosten im Rahmen der Amtshaftung. Sollte die Lehrkraft jedoch „grob fahrlässig“ gehandelt haben, so könnte der Dienstherr die Lehrkraft sehr wohl in Regress nehmen und von ihr die Kosten zurückfordern.

Ob eine Lehrkraft bei einem Schlüsselverlust grob fahrlässig gehandelt hat und ihr daher eine Verletzung der Sorgfaltspflicht angelastet werden kann oder muss, ist letztlich eine Wertungsfrage.

„Grob fahrlässig“ handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, und wer die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. (BGH, Urteil v. 18.12.1996, NJW 1012 (1013).

Eine ähnliche Bewertung muss man vornehmen, wenn der Lehrkraft Geld für eine Klassenfahrt aus einem verschlossenen Fach im Lehrerzimmer gestohlen wird. Auch hier haftet die Lehrkraft nur dann persönlich, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Etwas anders stellt sich die Lage dar, wenn einem Schüler ein Handy oder ein MP3-Player beschädigt wird. Hier gilt der Grundsatz, dass weder der Schulträger, noch die Lehrkraft oder das Land für Beschädigungen oder Verlust von elektronischen Geräten oder sonstigen Gegenständen haften. Begründet wird dies damit, dass solche elektronischen Geräte eindeutig nicht zu den gewöhnlich von Schülern in die Schule mitzubringenden Gegenständen gehören.

Durch eine Hausordnung sollte daher unmissverständlich geregelt sein und den Schülern und Eltern bekannt gemacht werden, dass solche Geräte und andere wertvolle Gegenstände nicht mit in die Schule zu bringen sind. Bei einer Zuwiderhandlung tragen die Schüler bzw. deren Eltern das alleinige Risiko.

Anders ist es allerdings, wenn, wie der folgenden Praxisfall zeigt, eine Lehrkraft einem Schüler im Unterricht ein hochwertiges Handy abgenommen hat, nachdem dieser damit einige SMS versandt hatte. Auf dem Weg in das Lehrerzimmer fällt ihr das Handy aus der Hand und das Display wird beschädigt. Hier hat die Lehrkraft aktiv das Geschehen beeinflusst, sodass hieraus ein Mitverschulden der Lehrkraft und eine anteilige Kostenerstattung hergeleitet werden kann.

Hinsichtlich der besonderen Regelungen zur Coronapandemie bleibt nur die Anmerkung, dass die Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht zu Lasten der Lehrkraft zu einer Haftung führen kann. Ein Konflikt mit den Dienstpflichten kann aber durchaus dann eintreten, wenn diese von Seiten des Gesetzgebers vorgegebenen Regelungen nicht befolgt werden. Hierzu hat es in den vergangenen Monaten des Jahres 2021 einige Urteile gegeben.

Zum Schluss sei noch ein Hinweis auf die Schlüsselversicherung des VBE erlaubt, die im Mitgliedsbeitrag des VBE enthalten ist. Diese Schlüsselversicherung ist sinnvoll, da sie dann eintritt, wenn das Verhalten der Lehrkraft als grob fahrlässig bewertet wird und die Lehrkraft daher im Rahmen des Regresses persönlich haftbar gemacht wird.

 Quelle: VBE-Kompakt VBE-NRW

 

 



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