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Schulhelfer muss auch für den Offenen Ganztag finanziert werden03.06.2019
Das Sozialgericht Köln verkündete am 21.09.2011, dass einem Schüler auch für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule ein Schulhelfer zu finanzieren sei. Dieser Ansicht schloss sich das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31.10.2012 Az.: S 17 So 220/11 an.

 Die Gerichte haben festgestellt, dass auch die Teilnahme an der Ganztagsbetreuung als Teil einer "angemessenen Bildung" definiert werden kann.  Nach § 53 SGB XII sind damit diese Betreuungen von der Eingliederungshilfe zu leisten.

 



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