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Amtshaftung29.06.2023
Stand 2023
Der VBE informiert Sie über die Amtshaftung

Grundsätzlich gilt nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Art. 34 Grundgesetz (GG) dass bei einer Amtspflichtverletzung nicht die Lehrkraft selbst, sondern der Staat oder die Körperschaft in deren Dienst er oder sie steht haftet. Zu den Amtspflichten gehört z.B.: die Aufsichtspflicht. Wenn also durch die Verletzung der Aufsichtspflicht einem Dritten ein Schaden entsteht, so haftet zunächst das Land NRW.

Wichtig

In Fällen in denen das Land Schadensersatz leisten muss, kann es allerdings die Lehrkraft in Regress nehmen, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt worden ist. Schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

Zu beachten ist hierbei auch noch, dass die Amtshaftung immer nur greift, wenn ein Dritter verletzt wurde.

Daher haften Lehrkräfte selbst, wenn dem Schulträger ein Schaden zugefügt wurde. Wenn also z.B. der Kopierer kaputt geht weil eine Lehrkraft diesen nicht richtig bedient hat, so ist dies in der Regel ein Gegenstand, der vom Schulträger angeschafft wurde. Da der Schulträger aber nicht Dritter ist, sondern mit dem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Aufgabenverbund steht, kann hier die Amtshaftung nicht greifen. Hierbei wird der Schaden dann gegen den Beschäftigten geltend gemacht, wobei allerdings auch eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in Betracht kommt.( VG Köln, Urteil v 29.07.2003- 7 K 4528/00)

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 



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