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Umgang mit Beschwerden24.09.2018
Der VBE informiert Sie über den Umgang mit Beschwerden

Leider kann es im Schulalltag immer wieder zu Beschwerden verschiedenster Art kommen. Hierbei kann es sich sowohl um Beschwerden innerhalb des Kollegiums als auch um Beschwerden von Eltern gegenüber Lehrkräften handeln.

Beschwerden von Kolleginnen und Kollegen können und sollten intern gelöst werden. Hierbei können auch der Lehrerrat und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen als Vermittlungsgremien agieren. In der Regel sollten solche Beschwerden allerdings von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einem Gespräch mit den betroffenen Kolleginnen und Kollegen geklärt werden. Zu einem solchen Gespräch kann die betroffene Lehrkraft eine Person des Vertrauens oder ein Lehrerratsmitglied dazu bitten.

Anders verhält es sich mit Beschwerden von Eltern. Diese können verschiedenste Gründe haben. Die einen ärgern sich über eine Benotung, die anderen über den Umgang der Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern.

Beschwerden jeder Art sollten zunächst einmal ernst genommen werden und man sollte sich um eine gemeinsame Lösung bemühen. Das ist in einigen Bereichen sicherlich schwierig, da es bei solchen Beschwerden häufig sehr viele Emotionen auf beiden Seiten gibt. Umso wichtiger ist es, dass man hier mit den Eltern in einem Gespräch zielführend arbeitet.

Den Eltern sollte zunächst die Gelegenheit gegeben werden, sich äußern zu können. Danach sollte natürlich auch die betroffene Lehrkraft zu Wort kommen. In vielen Fällen klärt sich die Situation bereits auf, wenn beide Seiten dargelegt werden. Ziel des Gesprächs mit den Eltern ist es immer, eine konstruktive und möglichst einvernehmliche Lösung des Problems zu finden. 

Problem

Die Eltern kennen den Vorfall immer nur aus der Sicht des Kindes und gehen in der Regel auch erstmal davon aus, dass der Vorfall sich so ereignet hat, wie ihr Kind es ihnen geschildert hat.

Sollte der Vorwurf zutreffen und ein Fehlverhalten vorliegen, ist es ratsam, dass die Lehrkraft zu dem Fehler steht und sich entschuldigt. Wenn sich der Vorfall allerdings anders als in der Schilderung des Kindes ereignet hat, so sollte die Lehrkraft ihre Sicht der Dinge dazu äußern, ohne dem Kind vorzuwerfen, dass es gelogen hat. Häufig handelt es sich um Missverständnisse, die schnell geklärt werden können.

Wichtig

In Fällen, in denen die Gefühle sehr hoch kochen und ein Gespräch in Beleidigungen ausartet, darf jeder das Gespräch abbrechen. Hier sollte dann versucht werden, das Problem mit Hilfe der Schulleiterin oder des Schulleiters aufzuarbeiten.

Gerade bei der Beschwerde über Noten gibt es nicht immer eine Möglichkeit, alle Beteiligten zufrieden zu stellen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Zeugnisnote nur von der Lehrkraft selbst oder von der Schulaufsicht auf der Grundlage einer schulfachlichen Überprüfung geändert werden kann. Wenn Sie also selbst nicht weiterkommen, können Sie hier die Schulaufsicht involvieren. Diese erteilt dem Beschwerdeführer dann einen Bescheid, mit dem die Zeugnisnote bestätigt oder geändert wird. Wenn es sich um eine Beschwerde gegen eine Zeugnisnote in einem Versetzungszeugnis handelt, so ist dies als formaler Widerspruch zu behandeln.

Grundsätzlich gilt, dass bei Beschwerden zunächst immer an den Betroffenen verwiesen werden soll. Wenn also Beschwerden über eine Kollegin oder einen Kollegen bei Ihnen als Lehrkraft oder als Schulleiter/in eingehen, so sollten Sie zunächst dazu auffordern, ein klärendes Gespräch mit der Person selbst zu führen.  Wenn dann die Eltern nach dem Gespräch ihre Beschwerde aufrechterhalten, kann natürlich auch eine Klärung mit Ihrer Hilfe erfolgen.

Jede Schule kann für sich Grundsätze in der Lehrerkonferenz festhalten, wie im Fall einer Beschwerde vorgegangen werden soll.

Quelle: Lehrerrat aktuell 09/2018



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