In dieser Ausgabe geht es um die beiden Gewaltformen der verbalen Gewalt und der Gewalt gegen Gegenstände. In der Novemberausgabe werden wir dann über körperliche und psychische Gewalt informieren.
Die Bezirksregierung Münster hat hierzu eine Broschüre erstellt, aus welcher im Folgenden teilweise zitiert wird.
Verbale Gewalt
Im Schulalltag sind verbale Entgleisungen von Schülerinnen oder Schülern und Eltern mittlerweile fast an der Tagesordnung. Wiederkehrend haben sich Lehrkräfte mit beleidigenden und abfälligen Kommentaren, zum Teil auch in Fäkalsprache auseinanderzusetzen. Diese gehen oft auch einher mit aggressivem Verhalten von Kindern oder Eltern.
Alle Fälle sind für die Opfer problematisch und können mittelfristig auch eine Traumatisierung bewirken. Eine rechtliche Würdigung dieser Vorfälle kann nur im Einzelfall erfolgen, da der Übergang vom straflosen zum strafbaren Handeln fließend ist.
Im straffreien Bereich wird agiert, wenn lediglich leichte Beschimpfungen und Kraftausdrücke benutzt werden. Der Bereich der Fäkalsprache kann unter gewissen Umständen auch noch straffrei sein, denn erst mit der qualitativen Steigerung der persönlichen Ehrverletzung wird die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten.
Die rechtliche Bewertung orientiert sich am Einzelfall. In der Regel ist davon auszugehen, dass zumindest bei Ehrverletzungen der Privatklagebereich tangiert ist.
Problematisch ist hier häufig die Strafmündigkeit. Ein Täter muss mindestens 14 Jahre alt sein, um strafrechtlich verfolgt werden zu können. Die Lehrkraft wird hier in der Regel nicht als Privatperson, sondern als Amtsträger/in Opfer einer derartigen Straftat.
Im persönlichen Bereich ist das Empfinden der Straftat von Bedeutung. Ein nicht unerheblicher Opferschaden kann auch im noch nicht strafrechtlich relevanten Bereich der Fäkalsprache unterstellt werden. Daraus folgt häufig eine psychische Belastung, die bei andauernder Situation zu psychischen Schäden führen kann.
Eine Lehrkraft hat als Opfer im Hinblick auf ihre dienstliche Rolle bestimmte Regeln zu beachten. Sie sollte daher versuchen, spontane stark subjektiv geprägte Reaktionen zu vermeiden, und umgehend die Schulleitung informieren. Die Schulleitung muss ihrerseits frühzeitig reagieren, um nachhaltige Opferschäden zu vermeiden.
Die Sanktionsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch.
Bei Überschreiten der strafrechtlichen Schwelle kann eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen. Auch Kinder bis 14 Jahren können belangt werden. Bei diesen kann bei durchgehenden Entgleisungen, die die strafrechtliche Schwelle übersteigen, das Jugendamt informiert werden. Hier können natürlich auch Erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen ergehen.
(siehe hierzu auch Broschüre Gewalt gegen Lehrkräfte BezR Münster Ziffer 4.1)
Gewalt gegen Gegenstände/ Sachbeschädigung
Wenn das Schuleigentum oder das Eigentum einer Lehrkraft mutmaßlich durch eine Schülerin oder einen Schüler zerstört wird, können auch hier Maßnahmen gegen diese bzw. diesen erfolgen.
Zunächst sollte ein Gespräch zwischen der betroffenen Lehrkraft und der Schulleitung stattfinden. Darin sollten Sachverhalt und Vermutung der Lehrkraft einschließlich Begründung genauestens geschildert werden. Die Schulleitung sollte danach zur weiteren Klärung Gespräche mit dem vermuteten Täter führen. Begleitend könnten zum Beispiel Recherchen im schulinternen Bereich, etwa durch Kontrolle der Abwesenheitseinträge im Klassenbuch durchgeführt werden. Es wäre des Weiteren sinnvoll, nach Zeugen zu fahnden, wie Mitschülerinnen und Mitschülern, anderen Lehrkräften oder Nachbarn. Insbesondere ist hier auch von Relevanz, ob es im Vorfeld der Tat Äußerungen des verdächtigen Schülers oder anderer Personen gab.
Wichtig
In jedem Fall ist es wichtig, dass die betroffene Lehrekraft entscheidet, ob die Polizei eingeschaltet und Anzeige erstattet werden soll. Es muss an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Dienstherr, das heißt die Bezirksregierung, kein eigenes Strafantragsrecht besitzt. Sollte es tatsächlich gelingen, den Täter zu ermitteln, so sind folgende Punkte zu klären:
1. Besteht Strafmündigkeit? (Ist die Schülern bzw. der Schüler bereits 14 Jahre alt?)
2. Besteht Deliktsfähigkeit?
Deliktsfähigkeit beschreibt die zivilrechtliche Verantwortung für die Verursachung des Schadens, die zur Verpflichtung zum Schadenersatz führt. Sie tritt überhaupt erst mit Vollendung des 7. Lebensjahres ein und ist vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der Tat die Einsicht haben konnte, dass sie oder er auch die Verantwortung dafür übernehmen muss.
Ist Deliktsfähigkeit gegeben, stellt sich die Frage nach einer geeigneten Form der Wiedergutmachung und, wie gegebenenfalls Zwang zu ihrer Sicherstellung ausgeübt werden kann. Hier kann sowohl Anzeige bei der Polizei wegen Sachbeschädigung erhoben werden, als auch auf dem Privatklageweg ein Schadensersatz geltend gemacht werden, falls der Schaden nicht bereits ersetzt worden ist.
Das Thema kann auch bei der Schülerverwaltung angesprochen und durch Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft zum Thema Jugendstraffälligkeit und Delikte aufgearbeitet werden.
(siehe hierzu auch Broschüre Gewalt gegen Lehrkräfte BezR Münster Ziffer 4.1)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster unter: Schule und Bildung – Gesundheit, Krisenmanagement an Schulen – Arbeitsschutz an Schulen – Gewalt und Konflikte im Schulbereich
Quelle: Lehrerrat aktuell 10/2018