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Urteile zum Thema Aufsicht11.05.2012
Urteile: OLG Hamburg Aktenzeichen: 1 U 110/98,Oberlandesgericht Düsseldorf Aktenzeichen 18 U 82/97

Das OLG Hamburg sieht keine Aufsichtspflichtverletzung in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen: 1 U 110/98, wenn das den Schülern zur Verfügung stehende Schulgelände in drei Teilflächen unterteilt ist, aber nur zwei Lehrkräfte als Pausenaufsicht vorgesehen sind und daher nicht jede der Schulhoffläche ständig von einer Aufsichtskraft eingesehen werden kann. Eine ständige Beaufsichtigung von Schülern auf "Schritt und Tritt" kann nicht verlangt werden. Das gilt auch für Schüler im Alter von sechs Jahren, die die erste Klasse oder die Vorschule besuchen.

Der Kläger verlangte einen Schadensersatz wegen der Beschädigung seines PKWs durch Steinwürfe von vier 6jährigen Schülern der Schule. Hierbei konnte jedoch der Kläger nicht den Nachweiserbringen, dass das Verhalten der Schüler auf eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten zurückzuführen ist.

Das OLG führt dazu aus:

„Es entspricht herrschender Meinung, daß die Pflicht der Lehrer, minderjährige Schüler zur Verhinderung von Schäden auch während der Schulpausen zu beaufsichtigen, eine Amtspflicht ist, die ihnen auch gefahrbedrohten Dritten gegenüber obliegt. Sowohl bei der Beaufsichtigung der Schüler durch die Lehrer selbst als auch bei der Organisation dieser Maßnahmen handelt es sich um die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Artikel 34 GG (vgl. BGHZ 13, 25, 26; OLG Celle NdsRPfl 1985, 281, 282; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 126; LG Aachen NJW 1992, 1051; Kreft in RGRK-BGB, 12. Aufl. 1984, § 839 Rdn. 97).(…….) Auch wenn damit die der Schule obliegenden Amtspflicht inhaltlich der allgemeinen Aufsichtspflicht des § 832 BGB weitgehend entspricht, so führt dies nicht dazu, daß auch die Beweislastregeln des § 832 BGB zu Lasten der öffentlichen Hand Anwendung finden. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem sich das erkennende Gericht anschließt, daß im Rahmen der Haftung beamteter Lehrer bei Verletzung ihrer Aufsichtspflichten über minderjährige Schüler § 832 BGB neben § 839 BGB keine Anwendung findet (vgl. BGHZ 13, 25 ff). Auch wenn nicht zu verkennen ist, daß danach der Aufsichtspflichtige an öffentlichen Schulen günstiger gestellt ist als der allgemeine Aufsichtspflichtige, der nach § 832 BGB den Entschuldigungsbeweis führen muß, hat sich der Bundesgerichtshof für die Nichtanwendung der allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Amtshaftung entschieden und hierzu ausgeführt, daß eine solche Begünstigung von fahrlässig ihre Amtspflicht verletzenden Beamten auch sonst dem Gesetz nicht fremd sei, wie sich aus § 839 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 BGB ergebe. Andererseits könne eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 839 BGB auch dann begründet sein, wenn eine der sonstigen Deliktstatbestände nicht oder nicht voll verwirklicht sei, weil ein Amtshaftungsanspruch auch ohne die Verwirklichung eines allgemeinen Deliktstatbestandes gegeben sein könne. Überdies komme dem Geschädigten, soweit es sich um Ausübung öffentlicher Gewalt handele, zugute, daß er sich an den Staat halten könne, statt an den möglicherweise nicht leistungsfähigen Beamten (vgl. BGH a.a.O. Seite 28). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Palandt-Thomas, 58. Aufl. 1999, § 839 BGB Rdn. 1, Kreft in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 839 Rdn. 12), aber auch verschiedentlich Kritik erfahren (vgl. Staudinger/Belling/Eberl-Borges, 13. Bearbeitung 1997, § 832 BGB, Rdn. 166 und 167 m.w.N. zum Meinungsstand). Gleichwohl ist aus den vom Bundesgerichtshof angeführten, oben dargestellten Gründen an der Auffassung festzuhalten, daß die Beweislastregeln des § 832 BGB im Rahmen der Haftung der öffentlichen Hand im Schulverhältnis keine Anwendung finden.“

 

Das  Oberlandesgericht Düsseldorf entschied unter dem  Aktenzeichen 18 U 82/97, dass eine Aufsichtspflichtverletzung nicht gegeben ist, wenn ein 15-jährige Hauptschüler Unerlaubt das Schulgelände verlässt, ein Feuer legt und hierbei  ein Pferd ums Leben kommt.Der Besitzer des Pferdes verlangte von der Schule Schadenersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

 

                              

 

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass eine ständige Überwachung 'auf Schritt und Tritt'  nicht einmal bei Kindern im Kindergartenalter und erst recht nicht im Schulalter erforderlich ist. ( hier 15 jähriger Schüler)

 

Das Maß der Aufsicht muss mit dem Erziehungsziel, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis der Kinder und Jugendlichen zum selbständigen verantwortungsbewussten Handeln einzuüben, in Einklang gebracht werden.

 

Bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder Straftaten neigen, ist eine erhöhte Aufsichtspflicht geboten. Ob derartige Umstände dazu führen können, auch vom Lehrpersonal einer Schule die ständige Überwachung eines Schülers 'auf Schritt und Tritt' zu verlangen, erscheint zweifelhaft, eine 'normale' Schule, deren Zweck und Erziehungsauftrag in erster Linie auf Vermittlung von Wissen zielt, ist organisatorisch und personell nicht darauf eingerichtet ist, 'gefährliche' Kinder und Jugendliche 'sicher zu verwahren'.

 

Auch die Tatsache, dass der Schüler im Lehrerkollegium als Problemkind galt, reicht für die Forderung nach einer lückenlosen Beaufsichtigung nicht aus.

 

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Neigung Jungen zu 'pyromanischem' Verhalten in der Schule bekannt war, war das Lehrpersonal nicht zu einer Überwachung auf Schritt und Tritt verpflichtet. Davon, dass eine entsprechende Belehrung nebst einer Überwachung auf das Mitführen von Zündmitteln bereits im Elternhaus erfolgt und Wirkung zeigt, darf auch das Lehrpersonal einer Hauptschule jedenfalls dann ausgehen, wenn keine außergewöhnlichen Umstände - wie besondere Aggressionsbereitschaft oder sonstige Verhaltensstörungen - gegen eine solche Annahme sprechen. Die Klage wurde abgewiesen.

 

VBE-NRW

 

 

 



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