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Aufsicht11.05.2012
Lehrer haben eine Aufsichtspflicht gegenüber Schülern. Allgemeine lässt sich zur Aufsichtspflicht ausführen: Die Aufsicht erstreckt sich auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten. Zudem muss die Aufsicht kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen

Kontinuierliche Aufsicht bedeutet, dass Schüler/Innen sich ständig beaufsichtigt wissen, nicht jedoch, dass sie ununterbrochener Überwachung unterstehen.

Aktive Aufsicht bedeutet, dass die Beaufsichtigung auch tatsächlich durch die Lehrer/Innen erfolgt und diese etwas unternehmen: Die Schüler/Innen belehren, ihr Verhalten kontrollieren und auch Sanktionen bei Fehlverhalten aussprechen.

Präventive Aufsicht bedeutet, dass potentielle Gefahren schon vorbedacht bzw. vorausschauend erkannt und so vermieden oder minimiert werden müssen.

Die Aufsicht ist auch in einem Zeitraum vor Unterrichtsbeginn und Ende sicher zu stellen. Als angemessener Zeitraum vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende gelten jeweils fünfzehn Minuten. BASS 12-08 Nr.1

Der Schulweg (Weg zwischen Schule und Wohnung) fällt nicht in den Aufsichtsbereich der Schule; er endet und beginnt am Schulgrundstück, nicht am Schulgebäude. (Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG )

Aufsichtspflicht während der Pausen. Nach dem Schulgesetz entscheidet die Lehrerkonferenz über die Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. § 68 Abs. 3 Nr.1 SchulG

Eine Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft trifft die Schulleitung. Bei der Regelung der Pausenaufsichten sind die berechtigten Belange schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Sind sie geh- oder stehbehindert, sind sie nach Möglichkeit von der Pflicht zur Übernahme der Aufsicht zu entbinden (Sozialgesetzbuch IX). Entsprechendes gilt für schwangere Kolleginnen; diese sind ebenfalls von der Pausenaufsicht freizustellen (Mutterschutzverordnung).

Die Aufsichtspflich resultiert sowohl aus dem Grundgesetz wie auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Schulgesetz.

 

§ 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen)

Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. 

 

Artikel 34 GG (Amtspflichtverletzung in Ausübung eines Amts)

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

 

§ 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtverletzung)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag

 

§ 53 SchulG

Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern…

 

 §57SchulG

Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsziele.

 

 § 68SchulG

Die Lehrerkonferenz entscheidet über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen.

 

VBE-NRW



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