Schulpflicht
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2 Ss 413/10) verurteilte eine Mutter zu einer Gefängnisstrafe für 6 Monate, da ihr Sohn konsequent die Schule schwänzte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte in letzter Instanz vorangegangene Urteile des Amtsgerichts Lampertheim und des Landgerichts Darmstadt. Sie hatten die Mutter wegen "hartnäckigen Entziehens ihres Sohnes von der Schulpflicht" zu einer Haft von sechs Monaten verurteilt, teilten die Frankfurter Richter mit.
Dieses Urteil erfolgte nach einem langen Kampf der Richter mit der Mutter. Bereits 2004 ging der Sohn nicht zur Schule. Disziplinarmaßnahmen wie Geldstrafen und die teilweise Entziehung des Sorgerechts sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung konnten nicht dazu führen, dass die Mutter Ihr Verhalten änderte. Von November 2008 bis Februar 2009 fehlte der Sohn an 37 Schultagen. Der Junge, der die 9.Klasse besucht steht auf dem Wissenstand eines Sonderschülers der 4. Klasse.
Wenn die Eltern ihren Kindern die Teilnahme am Unterricht versagen, verstoßen sie aktiv gegen die Schulpflicht. Die Höchststrafe sei gerechtfertigt, urteilten die Richter, da mildere Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt hätten.
Sexulakundeunterricht
In Deutschland sehen die Verfassungen der Bundesländer eine allgemeine Schulpflicht vor - deswegen ist Hausunterricht auch untersagt. Erst im Januar wurde in Hessen eine streng religiöse Familie zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie ihre Kinder zu Hause unterrichteten. Die Rechte der Eltern können eingeschränkt werden. So urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2011, dass Kinder nicht vom Sexualunterricht aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgeschlossen werden können. Der Straßburger Gerichtshof stellte fest, dass die Menschenrechtskonvention keinen Schutz vor der Konfrontation mit Meinungen gewähre, die der eigenen Überzeugung widersprechen.
Weiter führt der Europäische Gerichtshof aus, dass das deutsche Recht für Grundschüler eine Schulpflicht vorsehe und Heimunterricht ausgeschlossen sei, um die Integration von Kindern in die Gesellschaft zu fördern.
Damit schloss er sich dem Beschluss vom 21.07.2009 des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1358/09 an.
VBE-NRW