Startseite | Drucken | Erweiterte Suche | Feedback | Kontakt | Impressum

 
 
 

Außerschulischer Bereich

Einstellung und Beförderung

Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Rechtsfragen zum Schulalltag

Schulleitung, Mitwirkung in Schule Konferenzrecht

Schwerbehinderung

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Teilzeit und Beurlaubung

Weg in den Ruhestand

alle Gesetze und Erlasse

Anträge

Wichtiges Kurz und Knapp

Inklusion und Integration

Fragen und Antworten (FAQ)

Kompakt

Startseite / Rechtsfragen zum Schulalltag / 

Mehrarbeit (Teil 2)30.10.2020
Der VBE informiert Sie über das umfassende Thema Mehrarbeit

Lehramtsanwärter/innen / Referendare/innen
Lehramtsanwärter/innen und Referendare/innen erhalten üblicherweise jede Stunde Mehrarbeit vergütet, und dürfen laut § 11 Ab. 8 OVP nicht mehr als drei Stunden wöchentliche Mehrarbeit leisten. Aus aktuellem Anlass kann diese Zahl im laufenden Schuljahr jedoch auf sechs Stunden ausgeweitet werden, sofern das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird und die betroffene Person dem zustimmt.

Da Lehramtsanwärter/innen und Referendare/innen in der Regel noch nicht umfassende Kenntnisse über Ihre Rechte haben, sollte hier der Lehrerrat besonders darauf achten, dass diese Personengruppe nicht über das genannte Maß mit Mehrarbeit belastet wird. Zudem kann bei einer längeren Überschreitung der Obergrenze für Mehrarbeit unter Hinweis auf nicht hinreichende Zeit für Ausbildung und Prüfung das Prüfungsergebnis der Zweiten Staatsprüfung angegriffen werden. Nach der abgelegten Staatsprüfung dürfen Lehramtsanwärter/innen und Referendare/innen auch mehr Stunden Mehrarbeit leisten. Wenn Lehramtsanwärter/innen und Referendare/innen zu regelmäßiger Mehrarbeit herangezogen werden sollen, so ist von der Schulleitung die Genehmigung der Seminarleitung einzuholen.

Befristet beschäftigte Personen
Befristet beschäftigte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen muss. Das gilt auch in Zeiten von Corona.

Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Lehrkräfte dürfen nur in angemessenen Grenzen Mehrarbeit übernehmen. Zudem sollten schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen vor dem Einsatz angehört werden und zu Ihrer Belastbarkeit befragt werden. Hierbei besteht dann auch die Möglichkeit, Kolleginnen und Kollegen die unter den § 155 SGB IX fallen, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen, von der Vertretung freizustellen (BASS 21-06 Nr.1).

Beschäftigte im Sinne des § 155 SGB IX sind:

(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen:

1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,

a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder

b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder

c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder

d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder

e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,

2. schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten.

Diejenigen Schwerbehinderten, denen zusätzliche Ermäßigungsstunden gewährt worden sind, sind von Mehrarbeit ausgenommen.

Wiedereingliederung/ Teildienstfähigkeit
Lehrkräfte, die sich in einer Wiedereingliederung befinden, dürfen keine Mehrarbeit leisten. Das gleiche gilt für Kolleginnen und Kollegen, die teildienstfähig sind.  Mehrarbeit würde dem Sinn der Wiedereingliederung und der Teildienstfähigkeit zuwiderlaufen.

Tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer in der Wiedereingliederung gelten weiterhin als arbeitsunfähig und dürfen deswegen nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden. Verbeamtete Lehrinnen und Lehrer in der Wiedereingliederung dürfen nur im Rahmen Ihrer Möglichkeiten arbeiten. Ihre Möglichkeiten werden im Wiedereingliederungsplan festgehalten.

Schwangere Lehrerinnen
Zum Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes soll die schwangere Lehrerin nicht mehr zur Mehrarbeit eingesetzt werden.

Die Abrechnung der Mehrarbeit ist Aufgabe der Schulleitung. Bezugszeitraum ist immer der Kalendermonat.
Hierbei ist zu beachten, dass die Vergütungsansprüche vor Ablauf von 6 Monaten geltend gemacht werden müssen, da ansonsten die Verjährung drohen kann.

Quelle: Lehrerrat aktuell 10/2020



War dieser Artikel für Sie hilfreich? 
      Diesen Artikel drucken





Neue Artikel
09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW



Aktualisierte Artikel
27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

21.03.2025
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis
Durchführungsbestimmungen

21.03.2025
LPVG Landespersonalvertretungsgesetz
2025


Positiv bewertete Artikel
21.03.2025
Einstellungsverfahren im Seiteneinstieg LOIS.NRW

27.03.2025
Handlungsempfehlung Handynutzung MSB 2025

09.04.2025
Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Teil II: Begrenzte Dienstfähigkeit 2025


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW