I. Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz aller Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen, besonders im sogenannten inneren Schulbereich, obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter, § 59 Abs. 8 SchulG. Sie oder er erhält dabei Unterstützung durch die Schulaufsichtsbehörden, den arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst, die Unfallkasse NRW und weitere Personen und Einrichtungen.
Pflicht der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es,
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das Gefährdungspotenzial zu ermitteln,
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die Beseitigung der Gefahren zu veranlassen und
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die Tätigkeit in diesem Bereich zu dokumentieren.
Dies bedeutet, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter einerseits ein Augenmerk auf Situationen haben muss, aus denen sich Gefährdungen ergeben können. Andererseits muss sie oder er auch über Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen informiert sein. Schließlich muss die Schulleitung in der Lage sein, sich zur Beseitigung der Gefährdungen an die richtigen Stellen zu wenden oder selbst die richtigen Maßnahmen zu treffen. Unbeschadet bestehender Rechtspflichten ist es sinnvoll, bei der Ermittlung des Gefährdungspotenzials die Personalvertretung und auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.
Unabhängig von der gesetzlichen Pflicht des Schulträgers, in eigener Verantwortung für einen ordnungsgemäßen und gefahrlosen Zustand der Schulgebäude und ihrer Ausstattung zu sorgen sowie Gefahren zu beseitigen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verpflichtet, dem Schulträger Mängel – dazu zählen auch Gefährdungspotenziale
Organisatorische Maßnahmen im inneren Schulbereich, z.B. die Bestellung von gesetzlich geforderten Beauftragten oder die Förderung der Ausbildung zu Ersthelfern, Sicherheitsbelehrungen, besondere Vorkehrungen für bestimmte Personengruppen (Schwangere oder Schwerbehinderte), obliegen allein der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Zu ihrer Verwirklichung bedient sie oder er sich des allgemeinen Leitungsinstrumentariums (§§ 18 ff. ADO); insbesondere können den an der Schule Tätigen die erforderlichen Weisungen erteilt werden.
In vielen Fällen muss die Schulleiterin oder der Schulleiter allein den Schulträger zur Beseitigung der Gefährdung veranlassen. Dann aber obliegt der Schulleitung gleichwohl die Kontrolle über die Durchführung; es muss also die Beseitigung nachgehalten werden.
Bei einem hohen Gefährdungsgrad ist es angezeigt, auch die Bezirksregierung zu informieren, damit diese gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen kann; die Benachrichtigung ist vor allem dann erforderlich, wenn der Schulträger bei der Beseitigung der Gefährdung unverhältnismäßig lange zögert.
Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen muss die Schulleiterin oder der Schulleiter zumindest das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihr oder ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung schriftlich festhalten.
Aus haftungsrechtlichen Gründen wird darüber hinaus die laufende Dokumentation aller weiteren wesentlichen Tätigkeiten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie für die Unfallverhütung (z.B. Meldungen, Beratungen, Organisations- und Beseitigungsnahmen, Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, Belehrungen und Unterweisungen) dringend empfohlen.
II. Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters
Die seitens der Schulleiterin oder des Schulleiters nötigen Maßnahmen sind vielschichtig. Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz erfordert es zunächst, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter eine geeignete Arbeitsschutzorganisation an der einzelnen Schule installiert und damit Gefährdungspotenziale möglichst frühzeitig erkennt.
Alle Lehrkräfte haben ein Eigeninteresse am Arbeits- und Gesundheitsschutz. Schon deshalb werden sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter wichtige Hinweise über Gefahrensituationen geben. In dem besonderen Verantwortungsbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz steht der Schulleitung darüber hinaus Hilfe zur Seite.
Die Schulleiterinnen oder Schulleiter werden beispielsweise durch die von ihnen bestellten Sicherheitsbeauftragten beraten und unterstützt. Soweit in einer Schule besondere Gefährdungspotenziale vorhanden sind, kann es gesetzlich vorgeschrieben sein, weitere Beauftragte zu bestellen, z.B. Strahlenschutzbeauftragte oder Beauftragte für Gefahrstoffe.
Für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Lehrerinnen und Lehrer hat das Land Nordrhein-Westfalen seit 2000 einen überbetrieblichen Dienst, die BAD GmbH, bestellt. Die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten zu allen Fragestellungen, die den Arbeits und Gesundheitsschutz an Schulen betreffen. Sie geben zum Beispiel Hilfestellung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen des Arbeitsplatzes, führen Begehungen in Schulen durch und bieten Schulungen für Schulleiterinnen und Schulleiter.
Es wird empfohlen, die BAD GmbH hinzuzuziehen, sobald Unsicherheiten über das Vorliegen und das Ausmaß von Gefährdungen bestehen oder wenn die Art und Weise der Gefahrenbeseitigung unklar oder streitig ist.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes einer schwangeren Lehrerin, speziell auch zum Aspekt der Infektionsgefährdung, ist immer eine Beratung durch die BAD GmbH erforderlich (Einzelheiten dazu: Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen - Hinweise und Handlungsempfehlungen für den Infektionsschutz; im Internet eingestellt ). Die Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze von Lehrkräften und ein Arbeitsvorschlag für jährlich durchzuführende Aktivitäten der Schulleiterinnen und Schulleiter im Bereich Arbeitsschutz sind von der BAD GmbH entwickelt und ebenfalls dort veröffentlicht.
Kontakt zur BAD GmbH können Sie über die zentrale Rufnummer 01801 - 22 36 79 oder telefonisch, per Mail, Post oder Fax über die 15 regionalen Zentren der BAD GmbH aufnehmen. Aktuelle Adressliste:
In den Schulabteilungen der Bezirksregierungen koordinieren darüber hinaus die jeweiligen Dezernenten für die Generalie Arbeits- und Gesundheitsschutz für Lehrkräfte Fragen zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz an Schulen. Die Bezirksregierungen haben mittlerweile auch regelmäßige Berichtspflichten der Schulen in diesem Bereich eingeführt. Fortbildungsangebote können über die Kompetenzteams recherchiert werden (www.kompetenzteams.schulministerium.nrw.de).
Die Arbeitsbedingungen an der Schule spielen auch im Rahmen der Qualitätsanalyse eine Rolle. Die Schule erhält eine Rückmeldung über ihren Qualitätszustand. Je nach Ergebnis des Qualitätsberichts werden Handlungsplanungen und Unterstützungsangebote erarbeitet, die dann zu dem Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen Schule und schulformbezogener Schulaufsicht führen. Die jeweils zuständige
Schulaufsicht (Bezirksregierung, Schulamt) ist hierfür der richtige Ansprechpartner. Hinsichtlich des Infektionsschutzes ist auch das örtliche Gesundheitsamt zu nennen, da Schulen nach dem Infektionsschutzgesetz der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen.
Wenn sich eine Schule verstärkt für eine integrierte Gesundheits- und Qualitätsentwicklung mit dem Leitmotiv der guten gesunden Schule einsetzen möchte, könnte eine Teilnahme an dem Landesprogramm Bildung und Gesundheit Nordrhein- Westfalen interessant sein. Ziel des Programms ist es, Maßnahmen zu Gesundheitsförderung, gesundheitlicher Prävention und Qualitätsentwicklung an Schulen – auch finanziell – zu unterstützen. Nähere Informationen: www.bug-nrw.de. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (www.unfallkasse-nrw.de) bietet ein umfangreiches Fortbildungsangebot zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an. Auch das Internetangebot „Sichere Schule“ der Unfallkasse NRW kann bei der Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Schulräume hilfreich sein (www.sichere-schule.de). Der Schulentwicklungspreis „Gute gesunde Schule“, der jährlich von der Unfallkasse NRW verliehen wird, zeichnet Schulen aus, die Gesundheitsförderung und Prävention in ihre Schulentwicklung integriert haben. Ein dreistufiges Bewerbungsverfahren bietet der Schule eine gute Gelegenheit, z.B. Arbeitsbedingungen, Unfallgefahren oder räumliche Gestaltung zu überprüfen. Der Schulentwicklungspreis ist ein bundesweit einmaliges Prämiensystem, bei dem einzelne Schulen Preise bis zu 12.000 EUR erhalten können. Weitere Informationen.
Oktober 2010
Stand 2019