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rechtliche Verantwortlichkeiten/ Amtshaftungsanspruch11.05.2012
für Lehrer gilt grundsätzlich der Amtshaftungsanspruch Für den Sachschaden, den ein verbeamteter oder tarifbeschäftigter Lehrer in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes durch schuldhafte Verletzung seiner bestehenden Amtspflicht (zum Beispiel bei Verletzung der Aufsichtspflicht) einem Dritten zufügt, haftet nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht der Lehrer selbst, sondern der Dienstherr. Der Dienstherr ist das Land NRW vertreten durch die Schulaufsicht.

Regress

Der Lehrer kann aber von seinem Dienstherrn in Regress - also persönliche Haftung - genommen werden, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Schadensverursachung zu Grunde liegt. Diese Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gilt sowohl für verbeamtete, als auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.

Fahrlässig handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet

Grob fahrlässig handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet.

Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären.

 

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Im Zusammenhang mit einem Schülerunfall kommen für den Lehrer und die Lehrerin im Wesentlichen folgende Straftatbestände in Betracht: Der Lehrkraft kann ein Strafverfahren drohen wegen:

fahrlässiger Körperverletzung (insbesondere im Bereich des Sportunterrichts) oder

fahrlässiger Tötung

(Ein fahrlässiges Verhalten liegt z.B. vor, wenn eine Lehrkraft selbst einfache Grundsätze der Aufsichtsführung, Unterrichtsplanung und -durchführung missachtet, zu deren Befolgung sie nach ihrem fachlichen Wissen und Können verpflichtet ist.)

Unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB)

 

 

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Seit 1971 sind alle Schülerinnen und Schüler bei schulischen Veranstaltungen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung gegen Körperschäden versichert.
Ereignet sich z.B. bei den Bundesjugendspielen oder im Schulsport ein Unfall, gewährleistet der Versicherungsträger - unabhängig von der Frage des Verschuldens - die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (z.B. Heilbehandlung, Unfallrente etc.). Schulträger und Sportlehrerinnen und Sportlehrer sind demnach grundsätzlich von der Haftung freigestellt

Für den Versicherungsträger besteht die Möglichkeit des Rückgriffanspruchs (Regress) für seine Leistungen, wenn die Lehrkraft im Zusammenhang mit dem Schülerunfall grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zur Last gelegt werden kann.

Weitergehende Hinweise finden Sie in einer Broschüre der Unfallkasse unter :

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a402-unfallversicherung-schule.pdf;jsessionid=8FF6C9CBC3C71BBEE7579CE610E5EEA6?__blob=publicationFile

 

Disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit

Disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber  verbeamteten Lehrkräften können ergriffen werden, wenn sie sich eines sog. Dienstvergehens schuldig gemacht hat, d.h. schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten verletzt hat.

Vergleichende Regelungen trifft das Arbeitsrecht für die tarifbeschäftigte Lehrkräfte (Abmahnung).

 

VBE-NRW



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