Grundsätzlich gilt, dass, wenn eine Lehrkraft ihre Amtspflicht verletzt und dadurch bei einem Dritten einen Schaden verursacht, der Dienstherr nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB für den Schaden eintritt (sogenannte Amtshaftung).
Artikel 34 des GG besagt nämlich:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat, oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.“
Im § 839 BGB ist ausgeführt:
„(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“
Hiernach muss der Lehrer zunächst grundsätzlich für Schäden, die er fahrlässig oder vorsätzlich durch Verletzung seiner Amtspflichten (z. B. Aufsichtspflicht, Wartungspflicht) verursacht hat, aufkommen. In seine Haftungspflicht gegenüber einem Dritten (z. B. Kind, Eltern, Jugendherberge) tritt dann aber der Staat im Schuldnertausch ein.
Ein alltägliches Problem kann es darin geben, wer denn als „Dritter“ zu bezeichnen ist. Da der Schulträger und das Land in der Schule eine gemeinsame Aufgabe zu erledigen haben, kann der Schulträger nach gefestigter Rechtsauffassung nicht als „Dritter“ angesehen werden.
Dies hat zur Folge, dass bei einer Schädigung des Eigentums der Schule, der Schulträger das Land nicht im Wege der Amtshaftung für diese Schäden in Anspruch nehmen kann, die Lehrkräfte an seinem Eigentum verursacht haben.
In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer Beschädigung des Eigentums des Schulträgers, die weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbei geführt wurden z. B. bei einer Beschädigung des Kopierers durch eine nicht hitzebeständige Folie, oder beim Verlust des Schulschlüssels, das Land nicht haftet und eine Lehrkraft daher vom Land auch nicht in Regress genommen werden kann.
In der Konsequenz bedeutet dies für einen Schulträger, dass er den an seinem Eigentum durch eine Lehrkraft verursachten Schaden bei fahrlässigem Handeln der Lehrkraft selbst zu tragen hat.
Bei grob fahrlässigem bzw. vorsätzlichem Handeln kann eine Lehrkraft allerdings sehr wohl zur Verantwortung gezogen werden und muss auch dann für einen verursachten Schaden haften.
In einem Urteil eines Verwaltungsgerichts Minden vom 26. 4. 2006 ist das Land verpflichtet worden, eine Lehrkraft in Regress zu nehmen und einem Schulträger die Kosten für eine Schließanlage zu erstatten, weil die Lehrkraft eine Klassentür aufgeschlossen hatte und den Schlüssel dann dort über eine Unterrichtsstunde lang hatte stecken lassen. Der Schlüssel wurde in dieser Zeit gestohlen und das Handeln der Lehrkraft wurde als grob fahrlässig angesehen. Das Urteil ist in sofern bemerkenswert, dass es der bisherigen Rechtssprechung, dass der Schulträger nämlich nicht Dritter ist, entgegen steht.
VBE-NRW 2019